Rückerstattung von Gebühren und Beiträgen

Sie können die Rückerstattung des Studentenwerkbeitrags einschließlich des Semestertickets (siehe auch Immatrikulation und Rückmeldung) nur dann beantragen, wenn Sie sich vor Beginn des folgenden Semesters exmatrikulieren bzw. exmatrikuliert wurden (30.09. für das Wintersemester, 14.03. für das Sommersemester).
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Für Studienanfänger, die im Zuge eines Nachrückverfahrens an einer anderen Hochschule einen Studienplatz erhalten, gibt es eine Ausnahme von diesen Fristen.

Sollte das Leporello mit dem Studenten- und AVV-Ausweis und den Immatrikulationsbescheinigungen bereits zugestellt sein, muss dies zusammen mit dem Antrag auf Rückerstattung des Studentenwerksbeitrags im Studentenamt eingereicht werden.

Den Studienbeitrag bekommen Sie als „Rückmelder“ nur zurück, wenn Sie sich innerhalb eines Monats nach Semesterbeginn mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren. Bei Studienanfängern (1. Semester) gilt die Zwei-Monats-Regelung. Den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags stellen Sie im Studentenamt.