Apostille
Wichtiger Hinweis zu öffentlichen Urkunden aus dem Ausland
Alle Zeugnisse und sonstigen Dokumente, die von einer ausländischen Behörde erlassen wurden und dem Befreiungsantrag beizufügen sind, bedürfen der amtlichen Übersetzung ins Deutsche sowie grundsätzlich der Legalisation durch die zuständige konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland mit folgenden Ausnahmen:
- Internationale Urkunden" (CIEC–Übereinkommen): Personenstandsurkunden, die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in Deutschland von jeder Förmlichkeit befreit. Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 08.09.1976 ( Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern : Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) sind: Belgien; Bosnien-Herzegowina; Deutschland; Frankreich; Italien; Kroatien; Luxemburg; Mazedonien; Niederlande; Österreich; Portugal; Schweiz; Serbien und Montenegro; Slowenien; Spanien; Türkei.
- Originale von Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, die von einer Behörde in Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien oder Österreich ausgestellt sind und mit einem Präge- oder Farbdruckdienstsiegel dieser Behörde sowie mit der Unterschrift des Unterschriftsbefugten versehen sind, bedürfen keiner Legalisation.
- Originale von Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, die von einer Behörde in einem Vertragsstaat der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 ausgestellt wurden, bedürfen der Apostille. <LINK>

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