Befreiungsgründe
Befreiungsgründe (Nummerierung entsprechend dem Antragsformular)
Auf Antrag können befreit werden:1.Studierende mit Kind
Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.
Als Nachweis ist in Kopie vorzulegen:
- die Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde in Form einer so genannten "Haushaltsbescheinigung" im Original und
- Auszug aus dem Familienbuch in beglaubigter Abschrift oder die Geburtsurkunde im Original oder die Adoptionsurkunde in beglaubigter Abschrift oder der Pflegekindnachweis im Original und ggf.
- der gültige Schwerbehindertenausweis des Kindes in beglaubigter Kopie (erhältlich beim zuständigen Versorgungsamt).
2. Geschwisterregelung
Studierende, deren nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge entrichtet; den Studienbeiträgen sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union entrichtet werden.
Als Nachweis ist in Kopie vorzulegen:
- Immatrikulationsbescheinigung (aus dem laufenden oder Folgesemester)
- Bestätigung der Hochschule über die Einzahlung der Studienbeiträge
- zum Nachweis der Unterhaltsverpflichtung (jeweils in einfacher Kopie, ist nur beim 1. Antrag vorzulegen):
- Ihre Geburtsurkunde sowie die des weiteren Kindes
- ggf. zusätzlich, soweit zutreffend: Adoptionsurkunde/ Pflegekindernachweis/ Heiratsurkunde bei
- unterschiedlichen Elternteilen/ Urkunden über Namensänderungen/ Vaterschaftsanerkennung usw.
3. Kinderreiche Familien
Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete(dies sind i.d.R. die Eltern bzw. ein Elternteil) für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten. Dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind, gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 a – h Wehrpflichtgesetz, z. B. Grundwehrdienst, Zivildienst, ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten, Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz.
Das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere der Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Als Nachweis ist vorzulegen:
- Bescheinigung über den Kindergeldbezug von der Familienkasse im Original bzw. eine entsprechende Bescheinigung über die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes im Original. Ausländische Studierende haben gleichwertige Urkunden der zuständigen Heimatbehörden im Original vorzulegen. Für Kinder die das 25. aber noch nicht 27. Lebensjahr vollendet haben ist zusätzlich ein Ausbildungsnachweis vorzulegen.
Bei Namensungleichheiten zwischen dem Kindergeldberechtigten und den Kindern, für die Kindergeld bezogen wird, bitte Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder sonstige Nachweise vorlegen, die geeignet sind, die Ungleichheit zu erklären.
4. Ausländische Studierende
Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind.
5. Schwerbehinderte und Chronisch Kranke
Schwerbehinderte und chronisch Kranke, soweit sie schwerbehindert (wenigstens GdB 50) sind.
Als Nachweis ist vorzulegen:
- der gültige Schwerbehindertenausweis in beglaubigter Kopie (erhältlich beim zuständigen Versorgungsamt);
- Nicht-EU-Ausländer haben ein Gutachten eines in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Facharztes im Original vorzulegen, aus dem sich Art und Umfang der Behinderung und eine entsprechende Feststellung zum Grad der Behinderung in einem Vomhundertsatz ergeben. In Zweifelsfällen kann die Hochschule die Vorlage eines Attestes des Vertrauensarztes verlangen.
6. Studierende, für das auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgende Semester
wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studien- oder Prüfungsleistungen erbringen. Dabei ist die Diplomarbeit eine eigenständige Prüfungsleistung und Voraussetzung für den Abschluss des Studiums. Die Abgabe ist daher nur möglich, wenn der/die Studierende im Zeitpunkt der Abgabe an der Hochschule Augsburg immatrikuliert ist.
Als Nachweis ist vorzulegen:
- Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung in Kopie oder Bescheinigung des Prüfungsamtes, dass alle Leistungen erbracht wurden.
7. Studierende, die bei der Ersteinschreibung innerhalb von zwei Monaten bzw. bei der Rückmeldung innerhalb von einem Monat nach Semesterbeginn
die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen.
Die Rückzahlung ist zusammen mit der Exmatrikulation bzw. Rücknahme der Immatrikulation in der Studentenkanzlei, Abteilung III, zu beantragen.
8. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, eine unzumutbare Härte darstellt
Wichtiger Hinweis:
Finanzielle oder wirtschaftliche Gründe sind grundsätzlich nicht geeignet, eine unzumutbare Härte zu begründen, da grundsätzlich ein Studienbeitragsdarlehen beantragt werden kann. Als Ausnahme hiervon kommen nur Studierende in Betracht, die (z. B. wegen ihres Alters) nicht darlehensberechtigt sind. Besonders bedürftige Studierende, die kein Darlehen erhalten können, können auf Antrag auch aus finanziellen Gründen von der Beitragspflicht befreit werden, wenn sie besondere Leistungen für die Hochschule erbringen

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