Befreiungsgründe

Befreiungsgründe (Nummerierung entsprechend dem Antragsformular)

Auf Antrag können befreit werden:

1.Studierende mit Kind

Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.

 

Als Nachweis ist in Kopie vorzulegen:

2. Geschwisterregelung

Studierende, deren nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge entrichtet; den Studienbeiträgen sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union entrichtet werden. 

Als Nachweis ist in Kopie vorzulegen:

 

3. Kinderreiche Familien

Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete(dies sind i.d.R. die Eltern bzw. ein Elternteil) für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten. Dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind, gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 a – h Wehrpflichtgesetz, z. B. Grundwehrdienst, Zivildienst, ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten, Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz.

Das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere der Kinder das  25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Als Nachweis ist vorzulegen:

Bei Namensungleichheiten zwischen dem Kindergeldberechtigten und den Kindern, für die Kindergeld bezogen wird, bitte Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder sonstige Nachweise vorlegen, die geeignet sind, die Ungleichheit zu erklären. 

4. Ausländische Studierende

Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind.

5. Schwerbehinderte und Chronisch Kranke

Schwerbehinderte und chronisch Kranke, soweit sie schwerbehindert (wenigstens GdB 50) sind.

Als Nachweis ist vorzulegen:

6. Studierende, für das auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgende Semester

wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studien- oder Prüfungsleistungen erbringen. Dabei ist die Diplomarbeit eine eigenständige Prüfungsleistung und Voraussetzung für den Abschluss des Studiums. Die Abgabe ist daher nur möglich, wenn der/die Studierende im Zeitpunkt der Abgabe an der Hochschule Augsburg immatrikuliert ist.

Als Nachweis ist vorzulegen:

7. Studierende, die bei der Ersteinschreibung innerhalb von zwei Monaten bzw. bei der Rückmeldung innerhalb von einem Monat nach Semesterbeginn

die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen.

Die Rückzahlung ist zusammen mit der Exmatrikulation bzw. Rücknahme der Immatrikulation in der Studentenkanzlei, Abteilung III, zu beantragen.

8. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, eine unzumutbare Härte darstellt

Wichtiger Hinweis:

Finanzielle oder wirtschaftliche Gründe sind grundsätzlich nicht geeignet, eine unzumutbare Härte zu begründen, da grundsätzlich ein Studienbeitragsdarlehen beantragt werden kann. Als Ausnahme hiervon kommen nur Studierende in Betracht, die (z. B. wegen ihres Alters) nicht darlehensberechtigt sind. Besonders bedürftige Studierende, die kein Darlehen erhalten können, können auf Antrag auch aus finanziellen Gründen von der Beitragspflicht befreit werden, wenn sie besondere Leistungen für die Hochschule erbringen