Beitragspflicht
I. Studierende an der Hochschule Augsburg
Grundsätzlich müssen alle Studierenden der Hochschule Augsburg Studienbeiträge bezahlen.leer
Nicht beitragspflichtig sind
- Studierende, die vom Studium beurlaubt sind,
- Studierende, die ein praktisches Studiensemester ableisten (Pflichtpraktikum) das in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist *). Dies gilt nicht für ein Grundpraktikum, das außerhalb der Vorlesungszeiten in den Semesterferien abzuleisten ist,
- Studierende, die im Studiengang "Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen" (DSH) an der Hochschule Augsburg immatrikuliert sind.
In den unter 1 bis 3 genannten Fällen sind Sie automatisch von den Studienbeiträgen befreit. Ein Befreiungsantrag ist nicht erforderlich. Nicht befreit sind Sie jedoch von den Semesterbeiträgen (Studentenwerksbeitrag); diese werden für das jeweilige Semester abgebucht.
zu *): Sie sollten in Ihrem eigenen Interesse darauf achten, dass Sie Ihre Praktikantenstelle dem Praktikantenamt rechtzeitig vor dem Beginn des Semesters melden, in dem Sie das Praktikum ableisten wollen (Ende Juli für das WS, Ende Januar für das SS). Sollte die Darlehensleistung für die Studienbeiträge bereits an uns geflossen sein (01.10. für das WS bzw. 01.04. für das SS) und Sie melden uns danach die Praktikantenstelle, so zahlen wir zwar das Darlehen an Ihr Kreditinstitut zurück, dieses berechnet Ihnen für diesen Zeitraum aber die angefallenen Zinsen.
II. Studierende, die an der Hochschule Augsburg für zwei Studiengänge immatrikuliert sind.
In diesem Fall ist der Studienbeitrag nur einmal zu bezahlen. Besteht für einen der beiden Studiengänge wegen der unter Punkt I. genannten Gründe keine Beitragspflicht, so ist der Beitrag für den jeweils anderen Studiengang zu zahlen.III. Studierende, die gleichzeitig an der Hochschule Augsburg und an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind.
Sie müssen grundsätzlich Ihre Studienbeiträge an die Hochschule Augsburg zahlen, unabhängig von einer Zahlungspflicht bei der anderen Hochschule.leer
Von dieser doppelten Beitragspflicht sind Studierende ausgenommen, die aufgrund einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen immatrikuliert sind und der Schwerpunkt des Lehrangebotes bei den anderen Hochschulen liegt. Ist kein Schwerpunkt des Lehrangebotes feststellbar, werden Beitragspflicht und Verteilung der Beiträge von den beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung geregelt. Liegt keine Vereinbarung vor, so müssen Sie die Studienbeiträge an die Hochschule Augsburg bezahlen.

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