Bei der Betreuung und Pflege eines kranken Kindes gibt es verschiedene Regelungen, die für eine Freistellung von der Arbeit beachtet werden müssen.

1. Angestellte des öffentlichen Dienstes

a) mit gesetzlicher Krankenversicherung

haben im Rahmen des § 45 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit in Höhe von 10 Tagen pro Kind und Kalenderjahr (Elternpaar: je Elternteil), bei mehreren Kindern erhöht sich die Anzahl der Tage auf 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Für Alleinerziehende gilt bei einem Kind die Obergrenze von 20 Tagen pro Kalenderjahr und bei mehreren Kindern höchstens 50 Tage.

 

b) nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmer (freiwillig Versicherte, bzw. gesetzlich Versicherte, für deren Kinder kein Familienhilfeanspruch besteht)

haben einen unbezahlten Freistellungsanspruch in dem oben genannten geregelten Umfang des § 45 SGB V. Daneben besteht der tariflich bezahlte Freistellungsanspruch von 4 Tagen nach § 29 TV-L.

 

c) Beschäftigte mit höherem Einkommen,

d.h. über der Versicherungspflichtgrenze (ab 2013: jährlich brutto 52.200 Euro, monatlich brutto 4350,00 Euro) haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 45 SGB V. Ihnen steht ein Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung von bis zu 4 Arbeitstagen gemäß § 29 TV-L zu.

 

Vorgehen

Bei Anspruch auf Freistellung nach § 45 SGB V, stellt der Beschäftigte einen Antrag (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) bei seiner zuständigen gesetzlichen Krankenkasse. Die Höhe dieses Krankengeldes entspricht dabei 70% des Bruttoverdienstes und maximal 90 % des Nettoverdienstes.

Wenn beide Elternteile gesetzlich versichert sind, auch bei unterschiedlichen Krankenkassen, können die Ansprüche gegenseitig übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Zustimmung des Arbeitgebers.

Dauert die Erkrankung des Kindes weiter an und steht kein Jahresurlaub mehr zur Verfügung, kann der Arbeitgeber Sonderurlaub gewähren, wenn dem keine dienstlichen Belange gegenüberstehen.

 

 

2. Beamte

a) Jahreseinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze

BeamtInnen mit einem Jahreseinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (2013 jährlich brutto 52.200Euro, monatlich brutto 4350.00 Euro) der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Leistungen entsprechend der Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. 1a).

Abzuziehen von der Versicherungspflichtgrenze sind Zuschläge aufgrund des Familienstandes und Aufwandsentschädigungen.

D.h. BeamtInnen können in Höhe von 10 Tagen pro Kind und Kalenderjahr (Elternpaar: je Elternteil), bei mehreren Kindern erhöht sich die Anzahl der Tage auf 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr, freigestellt werden.

Für Alleinerziehende gilt bei einem Kind die Obergrenze von 20 Tagen pro Kalenderjahr und bei mehreren Kindern höchstens 50 Tage.

Die Bezüge werden während dieser Zeit weiter bezahlt.

 

b) Jahreseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze

BeamtInnen mit einem Jahreseinkommen oberhalb der o.g. Versicherungspflichtgrenze erhalten eine Dienstbefreiung unter Weiterbezahlung der Dienstbezüge von bis zu 4 Arbeitstagen jährlich. Sonderregelungen (z.B. Dienstbefreiung unter Fortfall der Dienstbezüge) mit dem Dienstherrn sind möglich.

 

Für schwerstkranke Kinder gelten besondere Freistellungszeiten.

Weitere Informationen hierzu und detaillierte Hinweise zu Vorangegangenem erhalten Sie in dieser Aufstellung.