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Bayerisches Hochschulgesetz
Gemäß dem Bayerischen Hochschulgesetz ist der Hochschulrat eines der drei zentralen Organe der Hochschule.
Ihm gehören die gewählten Mitglieder des Senats sowie acht Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur sowie Wirtschaft und beruflicher Praxis an.
Der oder die Vorsitzende des Hochschulrats wird aus der Mitte der externen Mitglieder gewählt. Stellvertretender Vorsitzender ist der Vorsitzende des Senats.
Die Mitglieder der Hochschulleitung und die Frauenbeauftragte nehmen ebenso wie ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst beratend an den Sitzungen des Hochschulrats teil, haben aber kein Stimmrecht.
Geschäftsordnung des Hochschulrats
Vorsitzender des Hochschulrates
Stellvertretender Vorsitzender des Hochschulrates
Mitglieder des Hochschulrates
Studierender:
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