Rechtsformen Überblick
All diese Faktoren sollten bei der Wahl der geeigneten Rechtsform für seine Unternehmung betrachtet werden. Mit dieser Tabelle möchten wir Dir anhand von verschiedenen Situationsmerkmalen einen kleinen Einblick geben.
Legende
Rechts neben der entsprechenden Rechtsform findest Du eine Spalte, welche je nach Aufwand bzw. Risiko eingefärbt ist. Ebenfalls erhältst Du nähere Informationen zu einer Rechtsform, wenn Du auf diese klickst.
Hier eine kurze Erklärung:
| Nur mit geringem Aufwand/Risiko verbunden. | |
| Hier besteht ein überschaubarer Aufwand/Risko. | |
| Mit hohem Aufwand bzw. Risiko verbunden. |
Haftungsrisiko
Inwieweit bist Du bereit und in der Lage, persönliche Haftung für das Unternehmen zu übernehmen? (Bedenke dabei auch das Haftungsrisiko in Deiner Branche allgemein.)
| Einzelunternehmung (EU) |
Bei einer Einzelunternehmung haftest Du unbeschränkt, auch mit Deinem Privatvermögen. |
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| Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | Für die Verbindlichkeiten der GbR haftet grundsätzlich sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch das Privatvermögen jedes Gesellschafters. | |
| Offene Handelsgesellschaft (OHG) | Hier haften alle Gesellschafter ebenfalls unbeschränkt, mit dem Geschäfts sowie dem Privatvermögen | |
| Kommanditgesellschaft (KG) |
Bei der KG gibt es (mindestens) zwei Parteien:
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| Partnerschaftsgesellschaft (PartG) | Die Partner einer Partnerschaft haften - im Unterschied zu einer bloßen Bürogemeinschaft - für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. | |
| Unternehmergesellschaft (UG) |
Haftung der Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen. Wie bei der GmbH. |
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| Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Hier haftet die Gesellschaft nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Jeder Gesellschafter haftet maximal mit seiner Einlage. | |
| Aktiengesellschaft (AG) | Bei der Aktiengesellschaft haften die Anteilseigner nur mit Ihrer Einlage. Eine Haftungsbeschränkung erfolgt gemäß dem Aktiengesetz. | |
| GmbH & Co. KG | Die Haftung ist ähnlich wie bei der Kommanditgesellschaft, nur haftet der Komplementär nicht mehr voll - sondern mit dem GmbH-Vermögen. |
Gründungsformalitäten und -aufwand
Welches Maß an Formalitäten bist Du bereit, bei der Unternehmensgründung in Kauf zu nehmen? (Beschränkung auf ein Minimum oder ggf. aufwendiges Verfahren)
| Einzelunternehmung (EU) |
Der Einzelunternehmer kann sich bei Bedarf in das Handelsregister eintragen lassen. |
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| Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | Bei einer GbR wird zunächst mit dem/den Gesellschafter(n) ein Gesellschaftervertrag beschlossen. Sie kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden. | |
| Offene Handelsgesellschaft (OHG) | Ebenfalls ist hier ein Gesellschaftervertrag Voraussetzung für die Gründung einer OHG, zusätzlich muss Sie im Handelsregister eingetragen werden. | |
| Kommanditgesellschaft (KG) | Auch hier ist eine Eintragung in das Handelsregister notwendig. | |
| Partnerschaftsgesellschaft (PartG) | Für die Gründung bedarf es ein formeller Partnerschaftsvertrag, sowie die Eintragung in das Partnerschaftsregister. | |
| Unternehmergesellschaft (UG) |
Eintragung ins Handelsregister, Ausarbeitung eines Gesellschaftervertrags, sowie notarielle Beurkundungen. |
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| Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Bei einer Gründung mit Sacheinlagen erfolgt eine sog. "Gründungsprüfung", ebenfalls muss die GmbH im Handelsregister eingetragen werden, außerdem erfolgt eine Prüfung durch ein Gericht. | |
| Aktiengesellschaft (AG) | Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Hier empfiehlt es sich, einen externen Berater zur Seite zu ziehen. | |
| GmbH & Co. KG | Bei der GmbH & Co. KG wird ebenfalls ein Gesellschaftervertrag geschlossen. Die Eintragung in das Handelsregister muss vor bzw. unmittelbar nach der Gründung vorgenommen werden. |
Kapitalbedarf und -beschaffung
Wie hoch schätzt Du Deinen Kapitalbedarf ein? Wie viel Geld kannst Du selbst in Dein Unternehmen investieren bzw. welche Finanzpartner stehen Dir ggfl. zur Verfügung?
| Einzelunternehmung (EU) |
Bei der Einzelunternehmung gibt es keine Mindesteigenkapitalregelung sowie keine Entnahmebegrenzung. Sie kann entweder durch das Vermögen des Unternehmers finanziert werden, oder durch externe Gläubiger. |
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| Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | Bei der Gründung einer GbR müssen keine gesonderten Einlagen gemacht werden. Die Gewinn- und Verlustbeteilung regelt der Gesellschaftervertrag. | |
| Offene Handelsgesellschaft (OHG) | Die OHG sieht keine Mindesteigenkapitalregelung vor, die Gewinn- bzw. Verlustverteilung erfolgt nach §121(1) HGB oder nach Vertrag. | |
| Kommanditgesellschaft (KG) |
Es gibt keine Mindesteigenkapitalregelung, der Kommanditist ist an Gewinn und Verlust beteiligt. |
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| Partnerschaftsgesellschaft (PartG) | Hier gibt es ebenfalls keine gesetzliche Mindestkapitalregelung, die Gewinnbeteiligung wird im Partnerschaftsvertrag geregelt. | |
| Unternehmergesellschaft (UG) |
Stammkapital (theoretisch) ab 1 Euro möglich. |
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| Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Bei einer GmbH muss die Stammeinlage mind. 25.000 € betragen (davon 12.500 € sofort), pro Gesellschafteranteil darf dieser mindestens 250 € sein, ebenfalls muss das Stammkapital erhalten bleiben (wegen der. Haftung). | |
| Aktiengesellschaft (AG) |
Hier müssen mindestens 50.000 € als Stammkapital verfügbar sein. Mindestnennwert einer Aktie darf mindestens 1 € sein.
Das Stammkapital muss stets erhalten bleiben. |
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| GmbH & Co. KG | Bei der GmbH & Co. KG ist nur der Komplementär-Teil verpflichtet die Pflichteinlage (laut Regelung der GmbH) einzubezahlen. Der Kommanditist muss - wenn dies im Gesellschaftervertrag vereinbart wurde - eine Einlage einbringen. |
Unternehmensleitung
Willst Du Dein Unternehmen allein führen oder hast Du einen oder mehrere Partner? Welche Rolle soll/en Dein/e Partner im Unternehmen spielen? (aktive Mitarbeit oder lediglich Einbringung von Kapital?)
| Einzelunternehmung (EU) | Bei der Einzelunternehmung bist Du der Unternehmensleiter. | |
| Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | Der Vertreter der GbR wird im Gesellschaftervertrag bestimmt. | |
| Offene Handelsgesellschaft (OHG) | Die Geschäftsführung und Vertretung der OHG erfolgt in erster Linie durch die Gesellschafter als Organe, wobei aber auch eine Bevollmächtigung eines Nichtgesellschafters, insbesondere des Prokuristen, in Betracht kommt. | |
| Kommanditgesellschaft (KG) | Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt durch die Komplementäre nach den Grundsätzen, die auch für die Gesellschafter der oHG gelten. Die Kommanditisten sind von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Sie haben aber ein Widerspruchsrecht bei ungewöhnlichen Geschäften. | |
| Partnerschaftsgesellschaft (PartG) | Grundsätzlich sind alle Partner zur Führung der Geschäfte berechtigt/ verpflichtet. Außer es wurde im Partnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbart. | |
| Unternehmergesellschaft (UG) |
Die Organisation der Gesellschaft – das Innenverhältnis, die Kompetenzverteilung der Organe, das Recht der Beschlussfassung sowie die Auflösungs- und Liquidationsregeln – unterliegt den selben Regeln wie bei der „normalen“ GmbH. |
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| Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Die GmbH kann als juristische Person nur durch ihre Organe handeln. Organe sind der Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und, sofern vorhanden, der Aufsichtsrat. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen, die innere Willensbildung obliegt der Gesellschafterversammlung. | |
| Aktiengesellschaft (AG) | Die AG ist dreigliedrig organisiert, nämlich in den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. | |
| GmbH & Co. KG | Die Geschäftsführung und die Vertretung der GmbH & Co. KG erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei der KG. Somit besitzt die GmbH als Komplementär die Befugnis zur Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft und deren Vertretung nach außen. |
Publizitäts und Prüfungspflichten
Wie aufwendig darf die Buchführung sein? Würde es Dich beispielesweise stören, Unternehmenszahlen zu veröffentlichen?
| Einzelunternehmung (EU) |
Als Einzelunternehmer, der nicht in das Handelsregister eingetragen ist sowie die derzeit geltenden Umsatz und Gewinngrenzen unterschreitet, brauchst Du zur Gewinnermittlung lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen.
Wenn dies bei Dir nicht zutrifft, bist Du nach Handels- und Steuerrecht verpflichtet Bücher zu führen und eine Bilanz zu erstellen. |
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| Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) |
Da eine GbR naturgemäß keine kaufmännische Tätigkeit ausüben kann, entfallen auch die handelsrechtlichen Buchführungspflichten. Daher sind beim Betrieb einer GbR ausschließlich die Vorschriften der Abgabenordnung zu berücksichtigen. Es genügt, die Geschäftsunterlagen so transparent zu gestalten, dass sich die erzielten Umsätze einerseits und die daraus generierten Gewinne andererseits nachvollziehen lassen (Überschussrechnung). Eine Bilanzierungspflicht besteht dann, wenn ein Umsatz von mehr als 500.000 Euro im Jahr oder ein Gewinn von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr erzielt werden. Es steht einer GbR jedoch frei, freiwillig Bücher zu führen und damit Bilanzen aufzustellen. |
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| Offene Handelsgesellschaft (OHG) | Eine OHG ist Kaufmann im Sinne des HGBs. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. | |
| Kommanditgesellschaft (KG) | Siehe OHG. | |
| Partnerschaftsgesellschaft (PartG) | Ein Partner muss ähnlich wie bei der "Einzelunternehmung" seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschussrechung ermitteln. | |
| Unternehmergesellschaft (UG) |
Da die Unternehmergesellschaft an sich keine eigenständige Rechtsform ist, sonder eher eine Sonderform der GmbH, gelten auch hier die Vorschriften §264 bis 335 HGB. |
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| Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Buchführung sowie ergänzend die § 264 bis 335 HGB für Kapitalgesellschaften. | |
| Aktiengesellschaft (AG) | Hier sind Umfangreiche Publizitätsvorschriften notwendig. Es muss z. B. ein Geschäftsbericht verfasst werden, in dem Du (nach den jeweiligen rechtlichen Vorgaben) Einblick in die Unternehmenszahlen gewähren musst. | |
| GmbH & Co. KG | Die GmbH & Co. KG ist eine sog. Mischrechtsform, daher muss für beide Gesellschaften - einerseits die GmbH und andererseits die KG - jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden. Dabei hat die Komplementärs-GmbH nach den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und die Kommanditgesellschaft nach denen für Personengesellschaften zu bilanzieren. |

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