Exmatrikulation
Kurzfassung
Bei einer Exmatrikulation verliert der Student seinen Studierendenstatus an einer Hochschule. Dadurch enden für den Studenten alle Rechte und Pflichten als Student und Mitglied der Hochschule mit Ausnahme des Rechtes Wiederholungs-Prüfungen abzuleisten.Beschreibung
Bei einer Exmatrikulation verliert der Student seinen Studierendenstatus an einer Hochschule. Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungs-Prüfungen werden durch die Exmatrikulation allerdings nicht unterbrochen.
Die Exmatrikulation kann u. A. aus folgenden Gründen erfolgen:
- Exmatrikulation nach Beendigung des Studiums durch Ablegen der Abschlussprüfung.
- Exmatrikulation auf Antrag des Studieren hin.
Zuständig für die Exmatrikulation ist die zentrale Studierendenverwaltung. - Zwangsexmatrikulation sofern eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung entgültig nicht bestanden wurde. Laut Rahmenprüfungsordung ist z.B. eine dritte Wiederholungsprüfung grundsätzlich nicht möglich. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist bei höchstens vier Prüfungen möglich. Sofern von der Prüfungskommission des Studiengangs keine Ausnahmeregelung beschlossen wurde, muss eine nichtbestandene Prüfung im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Solle dies nicht geschehen, so wird die Wiederholungsprüfung mit einer so genannten Amtsfünf bewertet.
- Zwangsexmatrikulation nach nicht ordnungsgemäßer Rückmeldung zum folgenden Semester. Unter nicht ordnungsgemäß versteht man z.B., dass der Semesterbeitrag nicht fristgerecht eingezahlt oder die Rückmeldung nicht in der dafür vorgesehenen Frist eingereicht wurde.
Man sollte sich nur exmatrikulieren lassen wenn man wirklich vor hat das Studium zu beenden. Entschließt man sich später doch wieder dazu, sein Studium doch noch weiter fortsetzen, muss man sich neu um den Studienplatz bewerben.
Will man das Studium nur unterbrechen, so kann man sich dazu beurlauben lassen.

Feedback
Sitemap
English
Service
Rund ums Studium
Mensa
Webmail
Hochschule intern (Login)