B  I  B  L  I  O  T  H  E  C  A    A  U  G  U  S  T  A  N  A
           
  Walther Ekhardi
um 1350 - nach 1408
     
   



H a n d t b u c h / D a r i n n e n   i n   k u e r t z e
z u   b e f i n d e n / w a s   s i c h   f a s t
t e g l i c h   b e y   G e r i c h t e   z u t r e g t / . . .
A l l e s   u m b   d e s   G e m e i n e n
M a n n e s   W i l l e n   z u s a m m e n   g e b r a c h t /
u n d   i n   D r u c k   v e r f e r t i g e t . . .


N e u n t e s   B u c h

__________________________________________________________


[40]
      Hie in diesem neunden Buche wollen
      wir sagen / von mancherley Artickel / die
      sich verlauffen in dem Rechte / Als von den
      Stadschreibern / falschen Brieffen / von Leistungen /
      vnd in den Rechten Leibgedingen / vnd von Klage
      vmb Erbe vnd Lehengut / vnd wie man die Buerger
      fuer auswendig Gerichte nicht mag laden.


      Articulus Primus.

AUsslegung des Wortes Jurisdictio / was es bedeutet / wo es in handfesten stehet geschrieben / als die von Magde. das auslegen in solchen Worten. Jurisdictio ist des Rechtes redliche gewalt / zu richten mit gezwang des Rechtes / damit man die leute / die in ein Gerichte hoeren zwingen mag zuthun / was das Recht gebeut / vnd zulassen / was das Recht verbeut / von Rechts wegen.
      Distinctio 2.
Wer handfesten vnd Brieffe bedeuten vnd auslegen sol / wo zweiffel an ist / die die Herrn jren vntersassen geben / wer das thun sol / Magde. Juristen noch Legisten soellen der Herren Brieffe / die sie jren vntersassen geben / nicht bedeuten noch auslegen / es sey denn das die Herren vnd jhre leute / an beyden seyten sich des vereinigen / vnd mit Willkoehre die Brieffe vnd handfesten / fuer sie legen / Denn geschehe zweiffel zwischen den Herren / vnd jhren Leuten an Brieffen / so man
[41]
vmb solchen koempt fuer den Obersten / der den Herrn vnd leuten gleich guenstig vnd Richter sey vnd gemeine.
      Distinctio 3.
Des Bapstes Insiegel heissen Bullen / wer die mit Recht gibt / vnd sie mit Recht entpfehet / so sind sie gut vnd Rechtferig / Der Pfaffenfuersten Insiegel / vnd der Leyfuersten Insiegel sind recht / vnd aller Conuent / werden die vber sachen gegeben / denn vber jres selbest / die haben also grosse krafft / als vmb jhres Sache / Auch haben der Buerger Insiegel krafft / Stedte vnd alle Richter vnd Scheppen / moegen wol Insiegel haben / die haben auch krafft / vber die ding / die zu Gerichte gehoeren / Doch so soellen Stedte Insiegel haben mit jrer Herren willen / So haben sie keine Krafft / Auch soellen ander leute wol Insiegel haben / denn vmb jhres selbst sache / Man mag auch wol ein Insiegel zu dem andern legen / oder hengen an einen Brieff / dauon wird der Brieff desto fester.
      Distinctio 4.
Wer handfesten machet / oder schreibet / der sol zu dem wenigsten sieben man darzu setzen zu gezeugen / Ist jr aber mehr / das ist desto besser. An einer jeglichen handfesten / gezeugen / die toedten also wol / als die lebendigen / Tag / stadt vnd Jarzahl / sol man darein schreiben / Auch moegen die gezeugen jr Insiegel / ein jeglicher besunder an den Brieff hengen.
      Distinctio 5.
Brieffe vnd Insiegel werden auff mancherley Weise gefelschet / dauon sie zu nichte gethan werden / vnd keine krafft haben / Zum ersten / ob woerter an mercklicher stad abgeschabet weren / oder durchstochen
[42]
/ Auch ob ein Brieff gantz abgethan were / vnd ander schrifft daran gesatzt were / Auch ob die schnur daran das Insiegel henget / das meiste theil zu brochen were. Auch ob falsch Latein / das sich zu der Grammatica nicht zoege / darein geschrieben were / Auch ob die weise der Lande nicht nachfolge den gesetzen / Auch ob der Brieff alt were / vnd die Schrifft new erschiene / Auch ob das geprege des Insiegels / vnd die Buchstaben der Vmbschrifft / vnkendtlich vnd nicht gantz erschiene / Auch ob ein Insiegel von einer Stadt dicht bewehret / noch namhafftig were noch bekandt / Auch ob woerter vergessen vnd nicht in rechter Linien gesatzt were / sondern darueber geschrieben / Auch ob ein new Priuileg+um gegeben were / vnd nicht saget den grundt noch die weise der alten Brieffe. Auch ob Brieffe erworben weren oder wuerden / vnd befohlen / also von solchen personen / der es nicht moeglich ist zu befehlen / vnd sonst mancherley weise / damit Brieffe gefelschet moegen werden / das allzu lang were zu schreiben / das wir durch der kuertze willen hie lassen enden / vnd bleiben / als geistlich Recht bass beweiset vnd setzet / in der Rubrica / die da heisset / De fide instrumentorum.
 

      Hie wollen wir sagen / Wie man die buerger
      aus dem Stadgerichte nicht laden mag / in ein
      ander Gerichte / vnd vmb was sachen / vnd wie
      man in auswendigen gerichte klagen
      vnd antworten mus.


      Articulus 2.
[43]
DIeweil die Buerger zu Magdeburg rechten teyding haben / vnd sich vor jhrem Herrn dem Burggraffen / vnd vor dem Schuldtheissen zu Rechte entbieten / nach der Stadrechte / So mag man sie aus der Stadtrecht in ein Gerichte nicht bringen noch laden / das vernim auch in allen andern Stedten / die da Magdeburgisch Recht haben.
      Distinctio 2.
Kein Landrichter noch Landtfoygt / mag keinen gesessen Buerger aus der Stadtgerichte vnd Stadtmawer laden in ein ander gerichte / er habe denn da Erbe vnd gut / wil er einen Buerger beschueldigen / das sol er thun in des Burggraffen Gerichte in der Stadt / da er Buerger ist / vnd in rechter dingestad / was er denn auff jn kan bringen mit Rechte / das mus er leiden / Dergleichen mus auch thun der Burggraffe / ob er etwas zusachen hat zu einem seiner vntersessen Buerger / vnd jhn daruemb beschueldigen fuer seinem Schultheissen.
      Distinctio 3.
Im Marckte / oder in auswendigem Gerichte / bedarff niemand antworten / er habe denn gut vnd Erbe da / oder wohnung / oder er verwircke sich damit vngerichte / oder verbuerge sich darinne / damit entscheidet er Weichbilde vnd Landrecht / vnd saget / das kein Landman da einem antworten darff / vnd wil das je der Kleger dem Antworter folgen soelle / darinne sind 5. Stueck beschlossen / das man eine mag beklagen in ein frembd Gerichte. Das erste ob ein Man gut hette vnter dem Richter / fuer den Man jn beklagen wolte / oder vngerichte da thete / oder sich darinne verbuerget / oder wo einer klaget / da mus er antworten / oder kauffmanschafft da triebe / oder ob ein Man anders wo gerichte gewegert were.
[44]
      Distinctio 4.
Kein auswendiger Herr mag die Buerger gemeiniglich / oder besondern in sein gerichte laden / noch in keines andern Herrn gerichte vmb sachen willen / die in der Stadt / vnd in der Stadt freyheit geschehen sind / vnd da gerichtet / noch vmb sachen / die dem auswendigen Herren nicht gebuehren zu richten / Magde.
      Distinctio 5.
Wuerden auch die Buerger einer stadt gemeiniglich in ein ander gerichte / aus der Stad geladen / So sol die gemeine / die verstendigsten den Buergemeister selb dritte Mechtig machen / in dem nehesten gerichte fuer die Stad zu antworten auff gewinn vnd verlust von Rechte.
      Distinctio 6.
Der Burggraffe mag vmb keinerley sache / die in der Stad sein geschehen / kein ding lassen hegen / an keiner andern stad vmb Vngerichte / oder wie das ist / sondern in rechter Dingstad / in derselben Stadtmawer / in dem gemeinen Dinghause / Auch sind die Scheppen nicht pflichtig Vrtheil zu finden / vmb Gut vnd vmb vngerichte / denn an rechter Dingstad / vnd nicht auff der Burgk des Burggraffen.
      Distinctio 7.
Beklaget einer seinen Nachber fuer einen frembden Richter des peen ist / das er seine klage verleuret / vnd mus darnach jenem schadelos halten / Wer sich auch beklagen lesset / vnd sich mit rechten rtheiln nicht erwehret / seine peen ist die / welcherley rtheil vber jn wird gegeben / das bindet jn da zu kriege. Zwuenge man auch einen in einem frembden gerichte zu antworten / da bindet jn kein Urtheil / Magdeburg.
      Distinctio 8.
[45]
Sitzen zwene Man in einem gerichte / ledet einer den andern in ein ander Gerichte / vnd bringet den in schaden / der sol dem Richter sein gewette geben /vnd den er in Schaden gebracht hat / seine Busse / vnd jhn den schaden erlegen vnd auffrichten.
      Distinctio 9.
Es sol kein Leye einen andern Leyen beklagen fuer geistlichem gerichte / Denn welcher Man Landrecht / Weichbilde / oder Keyferrecht verschmehet / was fuer schaden jemands dauon entstehet / den sol man jm gelden vnd vollkoemlichen widerlegen / vnd seine Busse geben / vnd dem Richter sein gewette / Magde.
      Distinctio 10.
Ledet auch ein geordent Man / oder welcherley geistligkeit er sey / die Buerger gemein +lich / oder besondern aus der Stad zu vnrechte / in ein ander weltlich Recht oder gerichte / darumb mag man jhn beschueldigen fuer seinen oebersten geistlichen Richter / was jhm da fanden wird zu Rechte / das er darumb leiden sol / da muessen jn die Buerger an lassen genuegen / Magde.
      Distinctio 11.
Kein Leye noch weltlich Mensch / noch Begyne / noch Junckfrawen / denn die keinen Prelaten Gehorsam gethan haben / soellen nicht klagen fuer geistlichem Gerichte / als vmb schuld / oder vmb ander weltlich gerichte vnd sachen / Es were denn vmb eine Ehe / oder vmb ein bescheiden Seelgerethe.
      Distinctio 12.
Wisse / das viererley sachen sind /die die Leyen fuer Geistlichem gerichte muessen klagen / Die erste ist / vmb den Vnglauben / Die
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ander ist / ob einer an geistlichen / oder ein geistlicher an einem Leyen breche den Friede. Die dritte ist vmb meineyde / Die vierde ist vmb die heilige Ehe.
 

      Hie wollen wir sagen / Von Eygenschafft
      der Leute / Was Eygenschafft sey / und wo
      von sie komen ist.


      Articulus 3.

GOtt der Allmechtige hat den Menschen nach jm selber gebildet / vnd hat jn mit seiner Marter erloest / den einen als den andern / Jhm ist der Arme als der Reiche / der Edel als der Vnedel / die seinen willen thun. Gott der HERR hat vns gleich erloest / mit seiner bitter Marter / vnd darumb sein wir gleich zwey / vnd dem Armen also wenig zu dienste gebunden als den Reichen / denn Gott hat die gleich lieb / zu dem Ewigen leben / die gleich wol thun.
      Distinctio 2.
In der rechten warheit / so hat Eygenschafft anfang / von gezwang vnd von gefengnis / denn die alten Koenige / Fuersten vnd Herrn satzten fuer ein Recht / wen man in streyten vnd in vrloye finge / das man den nicht solte toedten / sondern man solte jn behalten vnd die fangen / hiessen sie Serui a seruando, vnd nicht à seruiendo, das ist / beheltnis / vnd nicht von dienste / das haben die Fuersten vnd Freyen Herren / in eine vnrechte gewonheit gebracht / vnd wollen es nu fuer ein recht haben / das ist alles vnrecht fuer Gott.
      Distinctio 3.
An meinen Sinnen kan ich nicht vernemen noch mercken / nach der
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warheit gehen / das jemand des andern eygen soelle sein / vnd haben des viel zeugnis in der heiligen Schrifft / nach den alten Buechern / das zu lang were zu schreiben / vnd doch nicht viel einbringet / darumb so lassen wir es wenden.
      Distinctio 4.
Auch schreibet das Recht / wer sich selber fuer Gerichte fuer eygen gibt / seine Erben moegen es wol widersprechen mit Rechte / vnd jhn widerbringen in sein freyheit / Behelt jhn aber sein Herr / bis an seinen Tod / er nimpt sein Erbe / nach seiner kinder / also ob sie geboren wuerden / die er nach der Gabe gewan. Hie saget er / als ein Man sein eygen gut nicht vergeben mag / ohne Erben geloebde / also mag er sich auch niemand zu eygen selber geben / ohne seiner Erben willen.
 

      Hier wollen wir sagen / Von dem Freygelassenen
      Rechte / vnd in was Sachen ein Herr sein Eygen
      mus frey geben / vnd wer eigene leute nicht
      mag frey geben / vnd wie der Herr sein Eygen fuer
      Gerichte vmb Vngerichte vertretten mag /
      vnd dauon Freyen.


      Articulus 4.

EIgene leute die man frey lesset behalten / vierley Landsessen recht / Hie saget man die jre eygene leute Frey moegen lassen / Es mag auch kein man seinen knecht frey geben / er sey denn vber 20. jar / vnd die frey gegeben werden / die behalten 4. Landsessenrecht / das vernim gegen frembden Leuten / vnd nicht gegen seine eigenen Herrn / denn der mus er ehren / vnd mus gegen jhn auffstehen / er mus auch
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freuelichen nicht klagen / er mus jhn auch ernehren / ob er es bedarff / er mus jhn auch kein schmehliche Widersprache thun / Sein Herr mag jhn auch wol wider zu eigen machen / ob es jm nicht zu dancke were.
      Distinctio 2.
Stirbet der Freygelassen Man ohne Erben / vnd ohne Testament / sein Herr behelt alle sein Gut / Dis Recht gehet dem Herrn abe / in fuenfferley weise / ob es jm der Herr mit willen vertregt / oder ob der Herr die Freygelassen zwinget / oder sie zu vnrechte etwa heisset oder etwa beschweret / oder ob er in seiner arbeit nicht zu essen geben wolte / oder ob jn der Herr geldt abezwinget in vnrechtfertigkeit / so es der Herr von hungers not nicht entperen mag / oder ob der freygelassene seines Herren Todt nicht reche / so es die rechten Erben nicht rechen wolten.
      Distinctio 3.
Auch sol man wissen / durch was sache willen / einen Man der Herr frey mus geben / Zum ersten durch der Tugent willen / ob er seines Herrn toerichte / oder falsche muentze meldete / oder Frawen / oder Jungfrawen notzoegen / ruegete.
      Distinctio 4.
Der Herr mag eines ausnemen seinen eygenen Man / wenn er verteilet ist / ob er das auff den heiligen darff schweren / das er sein eigen geboren Man sey / vnd das er der That vnschueldig sey / da er vmb beklaget ist / so bleibet jener Rechtlos vnd Ehrlos.
 

      Hier wollen wir sagen / von der Dienstleute
      Recht / das sich eins theiles in Eygenschafft
      zeuhet / als jhr werdet hoeren.


[49]
      Articulus 5.

LAsset euch nicht wundern / das dis Recht so wenig saget von der Dienstleute recht / denn es ist so manigfalt / das es kein Man zu ende mag komen / Denn vnter einem jeglichen Bischoff vnd Apte vnd Eptissen haben die Dienstleute sonderlich Recht / denn er Ecke hat nicht bescheiden der Dienstleute recht / das sie haben sollen / da man auch das recht erst ersatzte / da waren keine Dienstleute / alle Leute waren frey / das ist bey pflicht / das niemandt den andern zu dienste hette / sondern ein jeglicher diente auff solt / das vernimpt man von den Sachsen / das alle Leute frey waren in dem Lande.
      Distinctio 2.
Auch wisse das etliche seind dienst schuldig auff einen Man / also das er dienen mus / die seind eigen / Etliche seind dienst schuldig auff gueter / also / das er das gut wider hat / daruon er dienen mus / das seind seine Herrn / alse von Lehenguetern / Doerftern vnd Fohrwercken / da dienst auffgesatzt ist / von der Herschafft / noch haben zal zu dienen / denen es noht thut / zu huelffe zu komen / mit also viel glenien / beyde Man vnd Pferde / vnd Waffen darzu fuegende / die seind nicht eigen / darumb seind Dienstleute vnterscheiden / vñ die eigen von rechte.
      Distinctio 3.
Auch mercke dabey / das kein Dienstman eigen ist / darumb das er dienet vmb etwas / das ist vmb das gut da sein Ampt zu gehoeret / sondern der eigene dienet vmb sonst / Auch mag der Dienstman wol Ritter werden / das mag der eigene nicht thun / vnd mag auch Priester werden / das mag der eigene nicht gethun / ohne seines Herren wille / des eigen er ist.
[50]
      Distinctio 4.
Auch wisse / das die Dienstleute von Magdeburgk gewunnen haben / vnd behalten diesen Artickel / das erste / das niemandt auff sie vrtel gefinden mag / Er sey denn geboren zu dem Herschilde / das ander / ob je kein vrteil gescholden wirdt / das sol man bringen an die Pfaltze / oder an die Pfaltzgraffen vnd Bischoffe / vnd sols senden an die viere die da Empter haben / Das dritte / das die Dienstleute geben sollen dem Bischoffe / vmb das gewette ein pfundt / Das vierde / das die Dienstman sollen geben die pfundt vnter jn jeglicher zu busse / Das fuenffte / das das Hofelen sol erben beyde auff Toechter vnd auff Soehne / vnd auff Brueder vnd auff Schwestern / vnd Vater vnd Mutter / Das sechste / das der Bischoff kein geselle sol haben / auff das Hofelen der Dienstleute / Das siebende / ob ein Dienstman stirbet / seine nehesten Schwerdtmagen sollen seiner Kinder Vormuender sein / Das achte / das der Bischoff gar keinen Dienstman verfesten mag / er habe deñ verloren das Hofelen / Das neunde / ob ein Dienstman auff den andern hat eine gemeine klage / so sol der Bischoff jhme bescheiden einen tag vber viertzehen nacht / in welche Stadt er wil / die sein ist / Das zehende / ob der Bischoff spricht auff ein gut das ein Dienstman vnter jhm hat / vnd in seiner gewalt / der Bischoff sol jm bescheiden einen tag / so er wil in eine Stadt wo er zu kome / auff bescheidenheit des guts / Das eylffte / ob ein Dienstman hat ein gut in seiner gewalt vnd gewalt vnd gewehren / das gut mag jhm der Bischoff nicht genemen ohne recht vrtel / Das zwoelffte / das kein Dienstman
[51]
dieweile er ein Kindt ist / verkauffen mag sein gut / ohne seines Vormuenders willen / Das das dreyzehende / ob ein Dienstman ein Weib nimpt / die ein Dienstweib ist / es wer zu Magdeburgk / oder zu Asschersleben / oder zu Engeris / oder zu Berge / Die Kinder folgen dem Vater / vnd behalten doch an beyden halben jr Recht.
 

      Hie wollen wir sagen bescheidelich / was
      gewalt der Vater hat vber seine Kinder / dieweil sie
      noch in seinem Brote seind / vnd mit was sachen ein
      Kindt seiner Eltern gut verwircket / vnd wer seinen
      Vater oder Mog toedet / durch erwartunge
      seines Erbes.


      Articulus 6.

DER Vater hat die gewalt vber seine Kinder / die weile sie in seinem Brote seind / vnd von jhm vngesundert / vñ saget / er mag sie verkauffen durch hungers not willen / vnd mag es versetzen / doch also / das es jhm an seinem leibe vnd leben vnd gesundtheit nicht schade / vnd seinen glauben damit nicht krencke / Es mag aber das Kindt vber seinen Vater nicht klagen / vor gerichte / dieweil es von jhm ist vngesundert / auch sol das Kindt seines selbs Richter nicht sein / vber seinen Vater vnd Mutter / dieweil es in der Eltern gewalt ist / vnd wer das thete / der were ewiglich von jrem gute gesundert / also / das es keinen erbtheil mag nemen.
      Distinctio 2.
Die Kinder die in der Eltern gezwange vnd gewalt seind vngesundert / moegen sie selber nicht klagen noch antworten vor gerichte / ohne jre
[52]
Eltern / denn die Eltern sollen vnd moegen die kinder vertretten / vmb vngerichte / das an hals vnd an haut gehet.
      Distinctio 3.
Verarmen auch die Elteren / vnd gewinnen die Kinder gut vnd geldt / Die Kinder seind vor Gott vnd von Rechte pflichtig den Eltern jhres leibes notturfft zu geben bis ans ende.
      Distinctio 4.
Wenn eines Mannes sohn Fuersten genoss wirdt / als ein Bischoff oder ein Meister der kuenste / darmit wird er ledig vnd loss von der gewalt seines Vaters / oder ob er zu Ritter wuerde geschlagen / oder des Reiches Raht gebe / oder ein Pfaffe / oder ein Weib nimpt / damit wird er gefreyet von der gewalt seiner Eltern / aber nicht von der notturfft jm zu geben.
      Distinctio 5.
Auch verwircket ein Kindt seiner Eltern gut mancherley weise / Zu dem ersten / ob der Vater hat ein Eheweib / die seines Sohnes Stieffmutter ist / vnd liget der Sohn bey jhr mit Wissen / oder bey einem ledigen Weibe / die sein Vater beschlaffen hat / damit hat er alle seine Erbtheil verloren / des er antwort wartende ist / das bezeugen wir in der Koenige buch / das Absolon der schone / bey seines Vaters Weib oder freundinne lag freundtlich / mit wissen / damit verwochte er seines Vaters Erbtheil / vnd seine hulde vnd seinen leib.
      Distinctio 6.
Fehet auch der Sohn seinen Vater / vnd leget jhn in Fessern wider recht / vnd stirbet der Vater in dem gefenckenisse / damit hat der Sohn seines Vaters erbe verwocht / oder jn aus dem gefengnis loeset.
[53]
      Distinctio 7.
Schluege auch der Sohn seinen Vater an die wangen oder jhn sonst fehrlichen verwundete / damit vorleuset er seines Vatern erbe.
      Distinctio 8.
Misshandelt auch der Sohn den Vater mit vnbillichen scheltworten / denn Gott selber spricht / Ehre Vater vnd Mutter / so lengestu dein leben auff Erden / denn ein Mensche sein lang leben damit verwircket / vnd diese Recht satzte der Keyser Justiniani / Ob auch der Sohn solche ding auff den Vater sagete / die jm an den leib giengen / vnd seinen leib damit verliesen moechte / Ist es denn so gethane / die dem lande weder weren / vnd schedelichen des landes Herren / oder ob der Sohn ein Dieb oder ein Boesewycht were / vnd mit schnoeder vnfuege vmbgienge / oder mit boesen Leuten wohnet / der verwircket es auch.
      Distinctio 9.
Irret auch der Sohn den Vater in seinem todbette / also / das er die Thor zu schluesse / das die Pfaffen zu jm nicht kommen moechten / seiner Seelen heil vnd seeligkeit zu betrachten / damit verwircket er auch seinen erbtheil / Denn das ist gar ein gros gesetze der Seelen gereths / so ein Mensche liget in seinem todtbette / so ist das seiner Seele ein strackes schlos / das jhm Gott der Herre denn rewe vnd leyde gibt zu betrachtende seiner Seelen seligkeit / hindert das denn ein Kindt an der seligkeit / der sie berauben / denn nach seinem tode / so mag der Mensche wollen noch willen / das Kindt oder Sohn verwircket mit rechte sein erbteil.
      Distinctio 10.
[54]
Wirdt auch der Sohn ein Spielman wider des Vaters willen / vnd der Vater nie gut vor ehre genomen hette / das ist mit loterey gewunnen / oder wolde der Sohn auch nicht Buerge werden vor den Vater / vmb zeitlich gut vnd geld in seinen noeten / der verwircket auch seinen Erbteil.
      Distinctio 11.
Wuerde auch der Vater toericht oder vnsinnig / vnd der Sohn jhn nicht behuelet vnd bewaret / vnd seiner nicht recht pfleget bis ans ende.
      Distinctio 12.
Verthut auch der Sohn seinem Vater sein gut mehr denn halb mit vnrechter weise / vnd mit vnsinnen / der darbet auch erbteilunge.
      Distinctio 13.
Wer seinen Mog toedtet / es sei heimlich oder offentlich / der hat auch seine anwartunge verloren / vnd man richtet vber jn mit rechte.
      Distinctio 14.
Toedtet auch ein Man seinen Vater oder Bruder oder einen seiner Mogen / der Lehen oder eigen Herr wartende ist / sein antwortung das ist / wenn er von eins andern tode gehort / das gibt entweder / jhenes gnade oder das recht / mordet er denn / denn von dem er der genade oder des Rechts wartende ist / durch der wolthat willen / er mus der gnade entberen / den weren also gyrig in eines Mannes angefelle verlegen wardt / denn sie denne nicht erfuhren von jrer kranckheit / so huelffen sie jm zu dem tode / auff das sie in das gut kommen / darumb ist die peine auff sie gesatzt / alse auff ander Leute / mordet er / er thue
[55]
es denn in nothwere seines leibes / vnd die noht auff den todten gebracht were / oder er thue es vnwissende / also das es ohne seinen danck geschehen were.
 

      Hier wollen wir sagen / Wie der Vater
      seinen Sohn verantworten mag / vnd ausziehen
      vor Gerichte vnd vngerichte.


      Articulus 7.

DEr Vater mag seinen Sohn verantworten / vnd ausziehen fuer Gerichte / vnd jhn freyen mit seinem eyde / ob er vmb vngerichte beklaget wirdt / dieweil das er von jhm ist vngesundert / also / das der Vater zu den Heiligen schwere / das er der that vnschuldig sey / vmb Raub / Dieberey oder Mordt / oder welcher hande sache das es sey.
      Distinctio 2.
Wuerde auch der Sohn vnd der Vater mit einander beklaget / vmb eine sache oder vnraht / so mag der Vater den Sohn der sache nicht abgenemen / er habe sich denn der that vor entschichtet / dabey meinet man / was der Vater von des Sohns wegen verantworten mag / vnd saget das zweyerley koehre / darauff ist gesatzt von Richte / das ist / ob er jn lassen wolte vor den broch / oder besserung darfuer thun / Ist aber der Sohn vormales vmb vngerichte beklaget vor Gerichte / so mag jn der Vater nicht verantworten / noch vertretten / ist es auch / das es jhm gehet an seinen Hals oder an sein Haut / dieweil er in seinem Brote ist / vnd vnuerandert / zu dreyen mahlen / mus er sich selbst verantworten.
 

[56]
      Hier wollen wir sagen / Wie der Sohn
      den Vater verantworten mus nach seinem
      tode / was vngerichtes er gethan hat
      bey seinem leben.


      Articulus 8.

DEr Sohn antwortet nicht fuer den Vater / denn er gestirbet / was vngerechts er hat gethan / das vernim / so klagen komen zu viererley weis /Die erste kompt zu bey des Vaters leben / da antwortet das Kindt nicht vor / Die ander kompt nach des Vaters tode / die jm geht an den leib oder an die gesundtheit / das der Vater durch seiner missethat willen verwacht hat / in dieser klage antwortet der Sohn nicht / das ist darumb / das der Sohn nicht nimpt auff sich seines Vaters Suende / noch der Vater des Sohnes / denn wers leben verbricht / der ist todt / aber doch muessen die Kinder der Eltern missethat entgelten / bis in das dritte gelidt / Die dritte klage ist vngeruechte das schmaheit heisset / da antwortetet auch der Sohn nicht vor den Vater / nach des Vaters tode / denn man antwortet jhm darvmb nicht / ob man es nach seines Vaters tode klagen wolte / Die vierde / das ist Dieberey / Rauben / Dobelspiel / ist er nicht pflichtig zu gelden / Ist aber der todte beklaget ehe er gestorben ist / vmb Dieberey / oder Roeberey / das mus der Erbe verantworten / also / das er es wider gebe / zeihet man aber den todten / das er an das Reich gerahten hat / das lautet also / es sey das der todte bey lebendigen leibe nicht beklaget ist / der Erbe mus
[57]
doch antworten darfuer / vnd wirdt es der todte vberwunden / so verleusset der Erbe sein Erbtheil / so ist es verwacht gut.
      Distinctio 2.
Was ein Man dem andern schueldig ist oder nimpt / das mus er den Erben vor an verantworten / ob jener stirbet / Stirbet aber jener auff den die klage gehet / seine Erben antworten daruor nicht / sie haben denn das gut vnter jhnen / da jener vmb klaget was / Hie hastu das man den Erben antworten mus / vmb das / das man dem todten schuldig was / denn Erbe ist eine vernoeginge in alle das recht / das der todte hatte / hierumb saget er / wer was nimpt / der mus den Erben darumb antworten / denn es wer schade.
      Distinctio 3.
Wer da Erbe nimpt / der mus von Rechtes wegen die schuldt bezalen / die der todte hat gelassen / also ferne das Erbe wendet an fahrende habe / denn mit welchem gute der Man bestirbet / das heisset alles Erbe / Auch heisset es darumb fahrende / das fehret von dem todten an den Erben / alse vor steht von dem Erbe geschrieben. schrieben.
      Distinctio 4.
Der Erbeling bedarff auch seines selbes sonderliches gut vor den todten nicht gelden / denn bekennet der Erbeling schuldt / die sein Vater schueldig was blieben nach seinem tode / die sol er bezalen / also ferne als des todten Erbe wendet / gut vnd Habe / das er nimpt / vnd wil er die schuldt nicht gelden / aber wollen seine Erben das nicht gestatten / so mag man jhm sein Erbe vnd gut mit gerichte besetzen / vnd verklagen vor die schult / anders mag man jhn nicht gezwingen / seines Vaters schuldt mit des erben gut zu bezalen.
[58]
      Distinctio 5.
Semliche Leute sagen / wo sich der Erbeling des todten gueter vberwindet / oder etwas darzu thete / So mueste er des todten schaden bezalen von seines selbes gute / oder mueste sich des todten gut schlechts verzeihen / das ist rosorie. Denn der Erbeling mag sich des todten gut wol vnterwinden / vnd huelffe darzu thun / das die Leute dauon bezalt werden / das mercke dabey also da steht / also ferne alse sein gut wendet / vnd bedarff sich keines vorzeihen / bleibet etwas vber / das kere der Erbeling in seinen nutz / gebricht etwas / das wende wo es wende.
      Distinctio 6.
Wolden auch die besitzer den Erben nicht verwissen / das da mehr gutes were denn er bekendte / Wirdt das auff jhn beweiset / alse recht ist / der Erbeling mus es bezalen zwifach.
      Distinctio 7.
Der Erbe mus auch keine schuldt gelden / Denn die / da er widerstehunge vor hat entpfangen /oder der er Buerge vor wer geworden / die schuldt sol der Erbe gelden / ob er es vnterweiset wirdt nach Rechte / Was aber ein Man / Weib / dessen darff man jn nicht jnneren mit gezuenge / ob der Man wil seinn gezoenges abgehen vnd jhn beschueldigen zu Landrechte / oder zu Lehenrechte / vmb seine wissenschaft / So sol er bekennen / oder verleugnen / vnd da es die warheit darumb schweren / vnd wo die beweisunge abegeht / da gehn die eyde zu / der Erbe mus auch zu vor nemen was die Begrebnus hat gekostet / den todten zu bestatten.
      Distinctio 8.
[59]
Man sol auch den Erben gelden / was man dem Todten schuldig was / dem der schuldt / die ein Man selber schuldig ist / der darff man jn nicht erinnern / sondern er sol jr bekennen oder leugnen.
      Distinctio 9.
Dem Ingesinde sol man von dem Erbe aller erste lohnen / vnd geben jhren verdienten lohn / als jhn gebueret / bis an die zeit das jhr Herre starb / vnd man sol sie halten bis an den dreissigsten tag / das sie sich bynnen den bestatten moegen / wil aber der Erbe / sie sollen ausdienen / vnd jhr volles nemen / vnd ist jn zu viel lohnes gegeben / des duerffen sie nicht wider keren / verleugnet man jhn auch jhres Lohnes von einem Jahre oder von einem halben / das muessen sie wol auff den Heiligen behalten / Der auch auff gnade dienet hat / der sol den Erben vmb genade vermanen / Stirbet auch der gemietet Man ehe er das lohn verdienet hat / das jhm gelobet was / man ist seinen Erben nicht mehr lohns pflichtig zu geben / Denn als er verdienet hatte / vnd alse viel / als jm gebueret / bis an die zeit / bis das er gestarb.
      Distinctio 10.
Ist das ein Man gelden sol / vnd lesset nicht hinder jhm / damit sein Weib oder seine Kinder vorgelden muegen / die sollen des geldes ledig sein / fuer Gott vnd fuer der Welt / vnd ist das das Weib einen andern Man nimpt / vnd geben jr jhre Freunde gut / das sie vorhin nicht gehat hette / oder wie sie zu gut koempt / nach jres Mannes tode / Weder sie noch jhr Man / gelden nicht des toden schuldt / sie wuellen es denn thun von gutem willen / denn die schuldt stirbet mit dem Manne.
      Distinctio 11.
[60]
Stirbet einem Manne sein Weib / vnd sol er gelden / vnd nimpt er ein ander Weib / vnd hat nicht zugelden / vnd jhm die fahrende Habe gibet / oder gut / er gildet von dem fahrende gute wol / das ist dauon ersatzt / das der Man des Weibes Voygt ist vnd Meister / Gibet aber das Weib dem Manne ander gut / denn fahrende Habe / da mag er nicht von vergelden / Denn nach jhrem willen / hat sie aber Erben / die des Gutes wartende seind / nach jhrem Tode / So mag der Man des nicht ohne werden / Gewinnen sie aber Erben mit einander / dieweile die leben / so wirdt das Gut wol ohne das sie jm hat geben.
      Distinctio 12.
Der Erbe mus wol fahren zu der Frawen in das gut / ehe dem dreissigsten / darumb das er zusehe vnd beware das jm angehoeret / mit seinem rahte sol auch die Frawe die begrebnus thun / vnd den begehen / anders sol er keine gewalt haben inwendig / bis an den dreissigsten / des gehet der koste auff das gut / aber nach dem dreissigsten / sol die Frawe keinen kosten mehr thun auff gut / Thete sie darueber kosten darauff / das mus sie den Erben erstatten / vnd bezahlen von dem jhren / dergleichen sollen auch thun die jenigen die da schichtung von jhn geben sollen / nach der zeit / so die Erbelinge schichtunge heischen / so sol der keinen kosten mehr thun noch tragen / noch nichtes nicht vergeben / von der Erben gute / sie erstatten jm es denn wider von jhrem.
      Distinctio 13.
Auch mus die Frawe nach dem dreissigsten / mit den Erben theilen /
[61]
die Muessetheil / vnd alle Hoffspeise die da noch vber ist blieben / in jeglichem hoffe jhres Mannes / oder wo er sie hette in seinen gewehren.
 

      Hier wollen wir sagen / Wer Hergewehr
      fordern mag / vnd was die Frawe zu Hergewehr
      geben sol / vnd wie man dem Manne sein
      Bette bereiten sol.


      Articulus 9.

WER Hergewehr fordern wil / der sol von schwerdt halben darzu geboren sein / vnd wehr Gerede fordert / der sol von Weibes halben darzu geboren sein.
      Distinctio 2.
Die Frawe sol zu Hergewehr geben jres Mannes Schwerdt / vnd das beste Pferdt gesattelt / vnd den besten Harnisch den er hette zu Mannes leibe / so er stuerbe bynnen seinen gewehren / darzu sol sie geben einen Herpfoel / das ist / ein Tischtuch / zwey Becken / vnd eine Handtzwele / das ist ein gemeine Hergewehr zu geben von rechte / Wol setzen / da die Leute mancher hande / das darzu nicht gehoeret / vnd was dieser dinge das Weib nicht hat / das bedarff sie nicht geben / ob sie jhr recht darzu thun kan / das sie es nicht habe / vor jeglich stuecke sonderlichen / was man da aber beweisen mag / da mag kein Man noch Weib vnschuldt vor bitten.
      Distinctio 3.
Wo zween Man oder drey zu einem Hergewehr geboren / der eltelste nimpt das Schwerdt zuuor / vnd das ander theilen sie gleiche vnter sich nach rechte.
      Distinctio 4.
[62]
Im Landtrechte gibt man den Frawen zu Hoffspeise / Eyer / Butter / geschroten Fleisch / auffgehangen doerre Wuerste / gantze seyten Fleisch vnd Backen / gehoeren zu dem Erbe / vnd die Mastschweine halb / Wenn sich die Frawe von jhren Kindern scheidet / so nimpt sie halb alle speise / was er in dem gelassen zu einem jare.
      Distinctio 5.
Stirbet eines Mannes Frawe / welche von jhren Nyffteln jr rade nimpt / die sol von dem rade dem Manne bereiten vnd aus richten sein Bette / als es stundt / da sein Weib noch lebete / seinen Tisch mit einem Tischlaken / vnd seine Banck mit einem Pfoele / vnd seinen Stul mit einem Kuessen / das ist durch Recht ersatzt / denn das Recht lehret zucht vnd ehre.
      Distinctio 6.
Stirbet einem Manne sein Weib / oder einer Frawen jhr Man / da sie arm seind gewesen / das sie nicht denn ein Bette haben / oder ein Kuessen oder zwey / oder ein par Schlaffelacken / vnd ein einich Tischlacken / vnd eine Handtzwele / das darff der Man zu keim Rade nicht legen / noch geben / da nicht freuelichen mit jhm oder mit mutwillen gehandelt wird.
 

      Hier wollen wir sagen / Von dem Gerade /
      wer das von rechte nemen sol / vnd
      was Gerade ist / vnd was darzu gehoeret.


      Articulus 10.

DIE elteste Tochter nimpt das Gerade zu vor / Ist sie aber ausgeradet / so nimpt es die elteste darnach / die nicht ausgeradet ist /
[63]
Ist aber da keine Tochter / so nimpt es der Sohn / der da Pfaffe ist / oder werden wil / Ist er aber zu einem Leyen geboren / denn so stirbet die Gerade / vnd wolte dennoch werden ein Pfaffe / durch des willen / das er das Gerade bekomen moechte / Das sol nicht sein / er vorwisse denn das er ein Pfaffe wolle werden vnd bleiben / Ist aber da kein Sohn der ein Pfaffe wil werden / so nimpt es jhr elteste Nyffele / die jhr von der Frawen wegen zu gehoeret / vnd geboren ist von rechte.
      Distinctio 2.
Auch sol der Pfaffe der Geistliche Lehen hat / kein Gerade nemen / hat fie aber einen andern ehelichen Man genomen / nach des ersten Mannes tode / Hat sie bey dem einen Sohn / der Pfaffe ist oder werden sol / der kein geistlich Lehen hat / der sol das Gerade nemen nach der Mutter tode / hat sie das nicht / so nimpt es jr nechste Nyffel / die jhr geboren ist von Weibes halben / seind auch Gastbette da im Hause / die komen nicht darzu / zu dem Geraden da ein offenbar Gasthaus ist.
      Distinctio 3.
Im Weichbilde gehoeret zu dem Gerade der Frawen / die besten Kleider mit allem gezeuge / Als Mantel / Soecke / Rock / Futer / ist aber da kein Mantel / so gehoeret darzu jr beste hoecke / jr beste rockelein / eine Decke / Leylacken / ein Bette / ein Kuessen / ein Tischlacken / ein armgoldt vnd alle fingerlein / vnd Vorspan ohne das fingerlein / das sie dem Breutigam gab zu malschatze / was aber der dinge nicht verstorben ist / der darff man keines geben / wenn auch im siechbette der dinge eines emfrembdet were / vnd wen man darumb beschueldiget / der mus sich entretten mit Eyden / es sey Frawe oder
[64]
Man / man mag auch Hergewehr noch Gerade im Siechbette nicht verkauffen / noch vergeben / noch versetzen / denn durch Leibes noht / vnd das mus man beweisen zu den heiligen / das man es durch leibes notturfft entberen moechte / diese Gerade gibt man zu Weichbilde vnd zu Keyserrechte / vnd nicht zu Landtrechte.
      Distinctio 4.
Diese Gerade gibt man zu Landtrechte / da gehoeren zu alle Schaff / Pferde / Rynder / Zygen / Schwein / die da fuer die Hirten gehn / Gense / gezimer / aber Mastschwein die gehoeren zu des Hofes speise / alle Hofespeise / in jegliches Mannes hofe / zu dem Gerade hoeren auch alle Kisten / Schappe / mit jren gehebenen leden / auch alles Goldt vngeworcht / Bette / Kuessen / Pfoele / Leylacken / Zwelen / Leuchter / Leynengerethe / Fingerlein / Armgoldt / Spiegel / Scheren / vnd alle Buecher / da die Frawen inne pflegen zu lesen / Gotte zu dienste / ausgenommen Rechtbuecher vnd Artzneybuecher / Sedelen vnd Laden / Tepte vnd Vmbhenge / Rueckelachen vnd alles Gebende / noch ist mancherley das darzu gehoeret / alleine ich es nicht nenne / als Scheren / Boersten / Nysskemme / aber alles Gewandt vngeschnitten / Wuellen vnd Leynen / wie das genandt ist / das gehoeret zu dem Erbe / vnd was der dinge bey des Mannes leben / dem leibe versatzt ist / der loese das der dem gut zu gehoeret vnd anerbet ist / ob er wille / Goldt vnd Silber vngeworcht / gehoeret nicht zu dem Gerade / vnd das heisset vngeworcht / da keine Bilde anstehen / vnd nicht an zierheit gemacht ist / Alse stuecke vnd gemalen Goldt / das vnuerarbeit ist /
[65]
vnd Gerade heisset / alse viel das Hausgerethe wisse auch / das wilde Pferde der Man allezeit nicht gehaben kan / die gehoeren nicht zu dem gerade / alse Pferde die da lauffen in der Stadt / die andern gehoeren zu dem gerade.
      Distinctio 5.
Bekuemmert einer gerade oder Hergewehr / bey seinem gesunden leibe / stirbet er darnach ehe das geloeset wird / wil es denn der haben / auff den es gestorben ist / der sol das loesen / ob er wil / wil er es aber nicht thun / so neme er was noch da ist in den gewehren vnbekuemert / vnd was vber das Hergewehr were / vnd vber die gerade / vnd vber die muessetheil / das gehoeret alles zu dem erbe / an fahrende Habe / vnd an Erbgute / sondern Lehengut.
      Distinctio 6.
Verstirbet ein Erbe / Hergewehr / oder Gerade / das vergeben oder verkuemmert ist zu Rechte / alse man es von rechte nicht gethun moechte / wer das erbe nimpt von dem das Hergewehr / oder Gerade verkuemmert ist / der sol das erstatten / ob es mit vnrechte geschehen were / oder verwirckt er das mit seinem eyde / das es mit vnrecte nicht geschehen sey.
 

      Hier wollen wir sagen / Von Leibgedinge /
      vnd was Leibgedinge ist / vnd was Morgengabe
      vnd Brautschatz ist.


      Articulus 11.

LEybgedinge ist / das ein Man seinem Weibe lest Lehen / vnd dingen den Herren an seinem gute / das sie besitzen sol / vnd des gebrauchen
[66]
nach seinem tode / dieweil sie lebet / ob sie wol ein andern nimet / er mag jhr dingen zu Landtrecht vnd zu Weichbild / Erbe haben vnd eigen vor den Lehenherren / vnd vor dem Richter / vnd vor den Dingleuten in den Gerichten da das gut licht.
      Distinctio 2.
Er mag jr auch machen Leibzucht mit gelde / das man jr das verborget / ob der Man stirbet / das jr die Erben oder die buergen das geld leysten / nach jrem tode gefelt das geldt nicht wider hinder sich / sondern sie erbet es auff jren Man / ob sie den genomen hat / vnd an jhre kinder / ob sie sich mit jm bekindet hat / vnd alwege an jre nehesten / es sey denn mit worten aus bescheiden / das es solle widerumb fallen / spricht aber die Fraw / es sol nicht wider hinder sich fallen / das were sie neher zu beweisen vnd zu behalten selb dritte / die es getedinget haben / vnd so gemacht vor den Freunden.
      Distinctio 3.
Leibzucht sol man allezeit machen in Stedten vor Gerichte / vor gehegter banck / da mag man die vorzeugen mit geachte vnd mit den Scheppen / man sol auch Brieffe darueber machen / vnd vorsiegeln / darumb das die kundtschafft an Richter vnd Scheppen mag vorsterben / vnd nicht vergessen werden.
      Distinctio 4.
Leibgedinge zu Landtrechte vnd Lehenrechte / ist welcher Man seiner Hausfrawen macht / das er von einem Gottes hause hat / oder von einem Probste / da sol man den Frawen auch brieffe vbergeben / darumb das sich die Prelaten verwandeln vnd absterben / denn an
[67]
dem Brieffe seind todte gezeugnus / als mechtig / als die lebendigen / hat man denn die Brieffe nicht / vnd mag man denn zwen Man die auch des Gottshauses sein gehaben / oder die in die Proepstey gehoeren / die es gesehen vnd gehoert haben / des Mannes jr gerichte / also behelt sie es selb dritte / vnd bleibt jr / dieweil das sie lebt mit Rechte.
      Distinctio 5.
Morgengabe ist vnd hei‡t / wenn der Man des morgens mit jhr zu Tische gehet fuer essens / so mag er jr geben an erben gelob / ein Knecht / ein Magd / die bynnen jhren jaren seind / vnd gezwene / vnd gezymer / veldtgenge / vnd viehe / wo aber der Frawen die statt nicht ist / mit dem gebewde / als jhr Man stirbet bey sechs wochen / nach dem dreissigsten sol sie reumen also / das sie die erde nicht verwunde / beutet sie aber zu loesen / nach der Gebewer koere / jhme des die statt ist / wil er es denn nicht / so mag sie das wol abbrechen vnd ausgraben / also / das sie die erde weder schlichte vnd ebene / Bleibet sie aber mit den Kindern lange weile / oder kurtze / oder mit jhres Mannes erben vngezweyet / mit jhrem gute / wenn sie sich auch denn von jhn scheidet / so nimpt sie alle recht von dem gute / das denn da ist / als sie es nemen solte / da jr Man starb / Bleibet sie aber Widtwe / nach jhres Mannes tode / in jrer Kinder gute / das ist da nicht / vnd ist auch vngescheiden von dem gute / vnd nimpt der Sohn ein Weib bey jrem leben / Stirbet denn der Sohn / des Sohns Weib nimpt mit rechte jhres Mannes morgengabe vnd Muessetheil / vnd Gerade an jres
[68]
Mannes gute / denn seine Mutter / ob sie jhres selbst willen daran vorgezogen moege / stirbet aber der Sohn in der Mutter gute / das sie es nicht sonderlichen ausgenomen / so ist es die Mutter neher zu behalten mit zweyen vnuersprochenen Mannen / denn des Sohns Widtwe / Morgengabe heist darumb / das man sie des Morgens gibt / vnd heisset gabe vmb der Hochzeit willen auch Zeune vnd zymmer ist des Sohns Weib / mehr denn des Mannes Mutter / das darumb / das die Mutter so der Sohn gestirbet in jhrem gute ist / das machet die gewehr / das ist gereht von Ritters art / vnd nicht von schlechten Leuten.
      Distinctio 6.
Welcher Man von Ritters art nicht ist in Landtrechte / der mag seinem Weibe nicht geben zu Morgen / denn das beste Pferdt / oder ander Viehe das er hat / vnd dieselbigen Frawen moegen wol jhr Morgengaben behalten / vnd ouff den Heiligen ohne gezeug von rechte / man mus auch wol den Frawen eigen geben zu jhrem leibe mit erben gelob / wie wenig das ist in dem Gerichte / da das eigen inne ligt / vnd in jeglicher Stadt / da des Koeniges Bann ist.
      Distinctio 7.
Es mag auch kein Weib an eines Mannes Morgengabe / noch leibgedinge zu eigen behalten / denn stirbet sie / es gehet wider an des Mannes erben / vnd hat jr der Man kein gut gegeben / sie sitzt in dem gute / vnd die kinder sollen jhr jre notturfft geben / dieweile sie ohne Man wil bleiben / wil sie sich aber bemannen / vnd hat jhr Man Schaffe gelassen / die nimpt sie zu dem Gerade.
      Distinctio 8.
[69]
Welcher Man die Morgengabe den Frawen brechen wil / an fahrende Habe / die jr ist gegeben worden fuer Gerichte / das erzeuget man mit dem Richter vnd Scheppen / ist auch die kindschafft am gerichte erstorben / so erzeuget man sie mit zweyen Bydermannen / die zu der Hochzeit gewest sein / ohn gerichte / es mag auch niemandt auff den andern erzeugen / denn der Breutigam auff die Braut / vnd die Braut auff den Breutigam.
      Distinctio 9.
Von Morgengabe / hergewehr vnd Gerade / gildet man die schuldt nicht im Landtrechte / vnd von leibzucht / verdienet lohn vnd redliche schuldt / sol man von eins Mannes erbe zu vorgelden / fuer der Morgengabe / ob eine Frawe an gerehtem gut begabt ist / ist aber der Frawen Morgengabe an stehendem erbe vnd eigen gegeben / so sol die Frawe die Morgengabe daran behalten / von Rechts wegen.
      Distinctio 10.
Schuldt sol man erst bezalen von dem Erbe vnd gut / die der todte schueldig blieben ist / durch der Frawen Morgengabe / die an Goldt gewandt ist / vnd die bezalunge sol man thun von alle des Mans gut / von Erbe / von fahrender Habe / vnd von schulde / vnd von alle dem das er gelassen hat / also fehrne als das gut wenden mag / vnd wollen die Erbelingen die Frawen nicht bezalen / so mag sie jhres Mannes gut vorsprechen fuer jhr eigen / wo sie das weis von Rechts wegen.
      Distinctio 11.
Durch der Ehe willen / wird dreyerley gabe gegeben / Die erste die
[70]
heisset arra / das ist handtrewe / die gibt man vor der ehe / dis einer mus zweifach gelden an deme die schetunge ist / ist das das Recht nicht fort geht / Stirbet aber eine Frawe oder Jungfrawe / so gibt man es gleich wider / die ander Morgengabe heist / in legibus sponsalis legittima donacon oder largitas / Da nennet er hie eine Morgengabe / die beheldet einen frieden auff den Heiligen / mit eines handt / das jr gegeben was / das kompt dauon / das ist die sache die allen Frawen zu jhrem eyde haben gelassen / die dritte heisset donatio propter nuptias / das gabe durch der ehe willen / diese gabe sol gleich sein / der mit gabe an dem andern bricht / das sol an dem Leibgedinge gebrechen / das mag der Man mit der Frawen willen verkauffen / so das es helffe / man mag denn der Frawen widerstattunge beweisen / die Frawe darff auch keine schuld daran gelden / denn sie mus es zuuor aus ziehen ohn allen schaden / von rechts wegen.
      Distinctio 12.
Mit diesen sachen mag eine Frawe jhr Leibgedinge verwircken / ob sie an das gerichte / vnd jhre Ehe breche / ob jhres Mannes todt rahmete / oder mit frembden Mannen badete / ohne jhres Mannes willen / oder das sie des nachtes aus dem Hause bliebe / Es were denn / das sie der Man ausschluege / oder ob sie lotterey / oder bueberey triebe / wider seinen willen.
      Distinctio 13.
Nu hoeret von Morgengaben / So wisset das man in Weichbilde nicht Morgengaben gibt / denn ein jegliche Frawe hat nach jhres Mannes tode nicht mehr in seinem gute / denn was er jr hat gegeben fuer
[71]
gerichte / Man saget auch das man Frawen in Weichbilde / pfleget Morgengabe zu geben / das ist nicht / denn was der Frawen wird gegeben in Weichbilde vor Gerichte / das mus des Mannes eigen Leibgedinge sein / oder sein eigen Erbe / mit Erben gelob / oder fahrende Habe / Hier vmb zweyet sich Landtrecht vnd Weichbilde / denn zu Morgengabe gehoeren gezeune vnd gezymmer / vnd Feldtgenge / als vor steht geschrieben / Man pfleget auch mit steinen zu meuren / vnd seind alle mit einem rechte begriffen / die zu Weichbilde sitzen / darumb nimpt das Weib nicht mehr denn die Gerade.
      Distinctio 14.
Ein Weib mag jhres Leibeszucht zu eigen behalten / nach jhres Mannes tode / dieweile man bezeugen mag das es zu jhrem Leibe gegeben ist / vnd spreche sie das es jhr eigen were / vnd wuerde des vberzeuget mit rechte / sie verleuset eigen vnd Leibzucht daran / vnd ist Landtrecht / Dis meinet man / ob die Frawen vnrecht thun / das sie daran keine gerade haben / also / ob sie mit der wehre jhr Leibgedinge zu eigen ziehen wolten / vnd spricht es sey jhr eigen / das ist moegelich / das sie sie beyde vorliese / denn mit der gewehre wolte sie felschlichen thun / Wo mit einer begnadet ist / vnd jhm durch gut gethan ist / vnd er damit boeslich thun wil / das sol er verliesen / Also verleuset man alle Priuilegia / ob man boeslich dabey thun wil oder wolte / denn alle gnade die den Frawen gegeben ist zu jhrer Leibzucht / die ist jhn also gegeben / das sie keinen schaden daran gelden sollen / vnd ob jhres Mannes gut / zu pfande gesatzt were / das sie doch zu vor aus dem
[72]
Pfande jhre Leibzucht habe vnd neme / Diese gnade der Ehe vorleuset die Frawe ob die vnglaubig wuerde / oder ob sie sich ohne redeliche vrsache scheiden wolte von jhrem Manne / oder ob sie bricht an den stuecken vor geschrieben.
      Distinctio 15.
Leibzucht kan den Frawen niemandt gebrechen / weder der Erbeling / noch keiner auff den es gesterben mag / sie verwircke es denn selber / alse hier vor auch stehet geschrieben / Auch damit / ob sie Opesbeume aushuebe / oder ander Leute von dem gut weisete / die zu dem gute geboren seind / Oder in welcher weise sie jhr Leibzucht aus jhren gewehren lesset / sie werdirn es denn mit rechter thedinge / wenn sie darumb beschuldigt wird zu Landtrecht.
      Distinctio 16.
Nu hoeret vnd vernemet was Brautschatz ist vnd heisset / Das ist / wenn Erbare leute jhre Kinder zusammen geben / vnd geloben jn ein genandt Geldt / oder Erbe / oder Zinse / zu jhrer notturfft / vnd zu jhrem gebrauche / Entweder / das man sie aller sache damit abscheide / Also was man jhn gibt / das sie das jhr noch einbringen / ob sie theil wollen nemen mit jhren Geschwestern / vnd wolte man des Brautschatzes leugnen / Das mag man bas erzeugen / mit dreyen Mannen vnuersprochen / die es gethedingen / haben gehort vnd gesehen / denn das man es verleugnen moege / spreche man auch der Brautschatz were bezalt / wer denn das etwas / das were man neher zu beweisen selb dritte / wuerde auch Pfandt daruor gesatzt / an Erbe oder
[73]
an fahrende Habe / man mus es wol versetzen fuer die Pfenninge / ob man es zu rechten tagen nicht loeset / die Schatzunge sol man aber machen fuer Gerichte / vnd ob das Pfandt wol ohne Gerichte gesatzt ist / doch sol man darzu laden des das Pfandt ist / vnd kan man des nicht vorsetzen / man sol es doch mit Gerichtes vrtheil verkauffen / was es mehr geldet / das sol man jhme wider kehren / geldet es auch weniger / so klage man es fort am Gerichte / vnd lasse jhm fort helffen / das Gerichte mehr Pfandunge / bis das er dem seinen gantz nach kome von rechts wegen.
      Distinctio 17.
Auch sol man wissen / das man zu Magdeburgk den Frawen nicht Morgengabe gibt fuer gerichte / Sondern sie haben eine solche gewonheit / wenn sich zwey nemen zu der Ehe / so gehen derselben leute freunde zusamen / vnd thun das geloebte offenbar / vnd wenn des Mannesfreude das geloebte han entpfangen / so sprechen der Frawen freunde / also / ob Gott an euch etwas thut / das jr ehe sterbet / denn vnser Freundinne / wo mit wollet jhr sie belassen / So spricht er mit hundert marcken / weiniger oder mehr / Das helt man fuer eine Morgengabe / das gibt man der Frawen nach seinem tode / ob nun des Mannes kinder sprechen / sie wuesten nicht von der Morgengabe / vnd hat die Frawe keine beweisunge von Gerichte / so seind des Mannes Kinder neher mit jhrem eyde dauon zu komen / mit eines handt / das jr Vater die Frawe nicht bemorgengabet habe / wenn das sie die morgengabe beweisen moegen vnd behalten / wollen aber die Kinder
[74]
nicht schweren / vnd wollen der Frawen jre beweisunge zu gestatten / so sol sie die Morgengabe nemen / vnd schweren mit jrer zu den heiligen / das jhr so viel guts gemorgengabet sey / alse sie benant hat / vnd beweiset sie also das / so mag sie mit der Morgengabe thun vnd lassen was sie wil / alse die von Magdeburgk schreiben.
 

      Hier wollen wir sagen / Wie das etliche
      Stedte seind in Sechsischer art / da die Frawen das
      dritte theil nemen an erbe vnd an eigen / das von
      dem Manne erstorben ist / So gibt man
      weder Gerade noch Hergewehr.


      Articulus 12.

AUch seind etliche Stedte in Sechsischer art / da man den Frawen / weder Muessetheil / das ist / Hofespeise / noch Gerade / noch Hergewehr gibt / von des wegen / das die Frawen damit begnadet seind / vnd gesichert / ob man sie nicht begabet / mit leibgedinge / oder leibzucht / oder mit aus bescheidenen pfenningen / So nemen an alle dem gute / das vnter dem Manne erstorben / an Erbe / an eigen / an Zinssgute / vnd allerley fahrende Habe / in Hause vnd Hofe / das dritte theil / ohne an Lehengut / das nemen die Lehenerben zuuor / Ist jhr aber Lehen mit gethan / so sollen jhr die Lehenerben eine widerstattung thun an jrem dritten theil / nach gleicher wirdeschafft / seind da auch Toechter / die auch dem Lehene nicht gefolgen moegen / den sol man auch erstattunge thun an jhrem theile / an anderm gute /
[75]
oder mit pfenningen / vnd das dritte theil ist denn jhr eigen / da nimpt sie wol einen andern Manmit / wenn sie aus der Kinder wehre komen ist.
      Distinctio 2.
Nimept si auch einen Man zu der Ehe / was sie jhres dritten theiles zu jm bringet / das ist sein / vnd jhre / voerder Kinder haben kein antheil daran / Darumb so sollen die Frawen kein vortheil haben / weder an Gerade / noch an Muessetheil / vnd keine Nyfftel hat auch weder antheil / noch forderunge / weder zu Gerade noch Muessetheil / an der Frawen stat.
      Distinctio 3.
In dem Weichbilde / da man den Frawen drittheil gibt / da gibt man niemande Hergewehr / denn den Soehnen / ob mehr Soehne da seind / die nemen den Harnisch eines Mannes zu vor / der Elteste theilet / vnd der Juengste kieset / der Elteste nimpt auch das schwerdt zu vor / alse vor steht geschrieben / Sie nemen auch alle seine kleider zu vor / vnd Guertel vnd Gewandt / was des ist / ob man das Gewandt nicht durch Gott gibet / mit jhrer aller wille in eintrechtigkeit.
      Distinctio 4.
Wo man den Frawen drittheil gibt in Weichbilde Stedten / da ist das nicht / sondern alle Frawen seind an Leibgedinge / an Morgengabe / vnd an Gerade abgeschnitten / mit jhrem drittheil / das doch jhr recht eigen ist / damit sie einen andern Man nimpt / Des wirdt es denn / Nimpt sie aber keinen Man / vnd hat nicht Kinder / so erbet sie dass auff jhre nehesten / und nicht auff jres Mannes freunde.
      Distinctio 5.
[76]
Sonst erbet eine jegliche Frawe zweyerley weise / Die Gerade auff jhre nehesten geborne Nyfftel / von Weibes halben / vnd jhr erbe auff den nehesten / es sey Weib oder Man / auch ein jegliches Man von Ritters art / Erbet auch zweyerley / das Erbe an den nehesten erbenboertigen Mag / wer der ist / vnd das Hergewehr auff den nehesten Schwerdtmagen.
 

      Hier wollen wir sagen / Was Rechts ein
      Man hat an seines Weibes gute / an fahrender
      Habe / nach jhrem tode / vnd an anderem gute / an eigen /
      Lehen / Leibgedinge / vnd an Zinssgute / vnd wie
      Frawen viererley Lehen haben an jrem gute / vnd wie
      man das Weib aus jhres Mannes gute nicht weisen
      sol / die da ein Kindt tregt / ehe sie es gebiert / vnd
      wie das Weib erbet vnd nicht erbet / vnd
      von Leibzucht / etliche nottuerfftige stuecke.


      Articulus 13.

STIRbet einer Frawen jhr Man / vnd bleibet sie in des Mannes guete vngetheilet / mit den Kinren / lange weile oder kurtze / Wenn sie sich theilen / darnach sol die Frawe jhre Morgengabe / Muessetheil / vnd jhr Gerade nemen / an alle dem Gute / das da dem Manne ist / alse sie es genommen solte haben / da jhr Man gestarb / alse hie vor eins theiles dauon gesagt ist / in der fuenfften Distinctio / in dem Capitel vom Leibgeding / hette aber die Frawe einen Man genomen / vnd wer er zu
[77]
jhr vnd zu den kindern / in das vngetheilte gut gefaren / vnd stirbet denn die Frawe / der Man behelt all der Frawen recht an der fahrende Habe / son. dern das gebuede / die Gerade alse das Weibe selber solte / ist Landtrecht / vnd Weichbilde / aber da man den Frawen drittheil gibt / da folget dem Manne nicht mehr denn ein drittheil aus der Kinder Gute oder Habe / wenn sie vngezweiet mit einander han gesessen / hette er auch Erbe darein gebracht / das nimpt er zuuor / hette er auch Erbe gekaufft / dieweile sie vngezweiet han gesessen / mit aus dem gemeinen gute / da nimpt er auch ein drittheil an / vnd das ein Man die fahrende Habe nimpt / nach der Frawen tode / das ist des schuldt / das es den Frawen zu gehoert von rechte / vnd das er das gebeude nicht behelt / vnd die Gerade / das ist darumb / das es den Frawen ist gegeben von gnaden / darumb saget er hie / der Man behelt alle der Frawen Recht / denn was der Frawen von rechte gehoert / da hat auch der Man recht zu / was jhn zu genaden gethan ist / das hilffet jn nicht.
      Distinctio 2.
Nimpt ein Man eine Widtwe / die da eigen / oder Lehen / oder Leibgedinge / oder Zinssgut hat / was er mit seinem Pfluge in dem gute erarbeit hat / vnd stirbet seine Haussfrawe ehe er / sol folgen vnd seyen / vnd das Getreide abschneiden / zins vnd pflege sol er da von geben / jhme dem das Gut zu gehoeret / Stirbet die Frawe nach der saet / alse die eyde das Landt begangen hat / die saet ist jhres Mannes / vnd er ist niemandes dar abe pflichtig etwas zu geben / noch zins / da sie keine zinssgabe von was / was pflege auch / oder zins in der
[78]
Frawen gute was / da man jhr abe gelden solde / vnd stuerbe sie nach den rechten Zinsstagen / das Gut ist des Mannes recht verdienet gut / alse es der Frawen wesen solde / ob sie ohne Eheman blieben were.
      Distinctio 3.
Doch ist noht das wir entscheiden / was rechtes der Man behalte an jhrem gute / vnd setzt hie dreyerley gut / das aller meist den Frawen mit jhren Mannen wirdt / Das erste eigen / also / das sie moegen Erben alle jhre Kinder / die sie bey dem ersten Manne hette / vnd die sie noch hat bey dem andern / das ist das eigen / das sie von Erbes rechte haben / Das ander ist Leibgedinge / das da eine Frawe selber hat / vnd alleine in gewehren / Das mag sie lassen wem sie wil / ob sie ohne Vormuender ist / Das dritte heisset gedinge / was der Man seinem Weibe gibt / oder vorleihet / das sol er jhr auffloesen vor dem Herren / das sol jhr der Herre leihen / da sol jhr Man zu greiffen zu eim zeichen / das es sein Erbe sey / vnd jhr gedinge zu jhrem Leibe / Das ist / das ein Man des nicht ohne der Frawen wille / noch ohne jhren danck lassen mag / denn sie erkrieget es von jeglichem kauffer / Es sey denn das man jr wiederstattung beweisen moege zu jhrem willen / das jhr sol heissen / das er es jhr nicht mag geloesen / Wer es auch / das sie die vorderunge des Gutes verschwuere / so mueste sie es halten / da zwuenge man sie zu mit Geistlichem Rechte / durch des eydes willen / Vnd gedinge heisset / das man den Frawen bedinget jhre mitgabe / die in dem Rechte heisset / Donatio propter nuptias, das ist die gabe durch der Ehe willen.
[79]
      Distinctio 4.
Auch wisse / das die Frawen moegen haben viererley Lehen / Zu dem ersten moegen sie haben Rechtlehen an jhrem gute / da man dem Reiche keinen zinss von pflichtig ist zu thun / alse an Burgklehen / Zu dem andern mahle / moegen sie haben Leibgedinge / also / das sie zu jhrem Leibgedinge kauffen / Zu dem dritten mahle / moegen sie haben angefelle / ob sie ohne Erben stirbet / Zu dem vierden male / moegen sie haben gedinge / angefelle / ist das ein Herr leyhet / ob es jm von seinem Manne ledig wirdt / die jhr eigen den Frawen leyhen zu Lehne / vor Leibgedinge was / vnd ist das einer moechte seinem Weibe leyhen Leibgedinge ohn jhren willen / Gedinge ist / das ein Man seim Weibe gibt.
      Distinctio 5.
Zinssgut ist zweyerley / vnd das kompt den leuten zweyerley weise an / Entweder es wirdt jhn vor Erbe / oder man gibt es jhn zu Zinssrechte / den es vor Erbe wirdt / die sollen darzu geboren sein / das ist / das er darzu gehoere / Dieser mus von dem gute mit rechte / man mag jn auch dar abe nicht weisen / Zu dem andern male wirdt es jhn also / das man es jhn gibt zu Zinssrechte.
      Distinctio 6.
Das Weib sol man nicht vorweisen aus jhres Mannes gute / so er stirbet die da ein Kindt tregt / ehr sie es genyst / das ist ehr sie zu der Kirchen gehet / darumb saget er nicht ehe / denn sie es genyst / denn alse eine Frawe eines Kindes genesen ist / noch denn ist sie der wehetage nicht
[80]
genesen / den sie daruon hat / Hierumb saget er / man sol sie nicht aus dem gute weisen / Das ist durch der Frucht willen / die sie tregt / Denn ist sie wol zu vorweisen von dem Gute / vnd doch die frucht die sie tregt / das ist nicht zu vorweisen / Denn sie ist Erbe zu dem Gute / wenn die Frucht die Erbe ist / von der Mutter nimpt sie jhre narung / darumb sol man die Frawen wider ernehren von dem Erbe / vnd das gehoeret den Richtern zu bewaren.
      Distinctio 7.
Stirbet einer Frawen jhr Man / der jr Leibzucht gemacht hat / so das sie von dem andern seinem Erbe abe gescheiden ist / die Frawe sol man behalten in der gewehre / von dem Erbe / bis an den dreissigsten / darnach keret sie mit jhrer Leibzucht / wo es jhr hin fueget / vnd jhr sol nicht mehr folgen denn jhr Ingetueme / das sie zu jhm bracht hat / was des da noch ist / vnd Halsgoldt vnd Fingerlein / das sie zu jhm brachte / oder jr gegeben was / das ist Weichbilde recht.
      Distinctio 8.
Stirbet ein Man der seinem Weibe Leibzucht hat gemacht / das sie mit seinem Erbe sol abe gescheiden sein / Der Erbe mag wol zu der Frawen fahren in die gewehre / zu bewaren das jhm angehoeret / das es nicht verrucket vnd verzogen werde.
      Distinctio 9.
Stirbet ein Frawe oder Man vnbekindet / was da fahrende Habe ist / Die erbet eins auff das ander / Hat aber der todte Erbe / welches denn lebende bleibet / das behelt daran seine Leibzucht / vnd nach dem tode
[81]
fellet es wider auff seine nehesten Erben / des das Erbgut gewest ist / da man den Frawen drittheil gibt / vnd ist Landtrecht vnd Weichbilde recht / alse hier in dem nehesten Artickel steht geschrieben / vom drittheil der Frawen.
 

      Hier wollen wir sagen / Von inleger vnd
      von leistunge / vnd von geysel setzen / wie man deme
      folgen sol vmb schuldt / alleine leistunge vnd
      geysel setzen von gesatztem Rechte nicht
      ist / sondern von gewonheit vnd von wilkoer.


      Articulus 14.

WER Buergen setzt zu leisten vmb schuldt / wie die leistunge gelobet ist / also sol man sie halten / Gelobet ein Buerge zu leisten mit einem Pferde / oder mit zweyen oder mehr / oder mit mehr Leuten / wenn die leisten / so sollen sie zuechtiglichen leisten / mit gewonlichem kosten vnd trincken / zu einer zeitlichen notturfft / In der wochen sollen die leister ein Badt haben / mit gewonlichem lohne / Die leister sollen auch jhr gewonlich Futer nemen jhren Pferden / die Leister sollen auch weder Gewand noch Schu / Hosen / Guertel noch Taschen / noch keinerley ding kauffen / damit man beschweren mag / auff den man leistet / denn was der Leister darueber thut / das sol er auff sich selber thun.
      Distinctio 2.
Wenn der Leister leistet mit Pferden / die Pferde stehen dem zu / vor den man leistet / zwischen Krippe vnd rechter wasser trencke / wil aber
[82]
ein Man in die Weyte / oder vngewoenliche trencke reiten / geschicht da seinem Pferde schaden / den mus der leister selber tragen.
      Distinctio 3.
Wil ein Man ausreiten in seines selbest gescheffte / was dem an seiner Habe geschicht / das ist jm selber geschehen.
      Distinctio 4.
Deuchte einen / das er zu lang leiste / vnd jn vnbequemlichen were / also lange jnne zu liegen / vnd kan er wider mit seinen Bothen noch Brieffen / den nicht ermahnen / der jhn hat versatzt / das er jhn ledige / Wil er denn ausreyten / auff das das er ledig wuerde / das sol er thun / mit des Willen / fuer den man leistet / Geschicht jn denn was vnglueckes / an seiner Habe / oder wuerde er gefangen auff dem Wege / der schade ist jenem entstanden / auff den man leistet / Also / das er schwere zu den Heiligen / das jn die Noth darzu gezwungen habe / jhn zu suchen / vnd er es auch mit jenes willen gethan habe / denn man leistet / vnd ist ein gemein Recht.
      Distinctio 5.
Wenn die Tagezeit koempt / das man leisten sol / vnd einreyten / wenn man jn denn mahnet ein zu reyten / so mag man keine widerrede haben / Es beneme jhn denn Ehehaffte not / die man beweisen mag / als Recht ist.
      Distinctio 6.
Wolte einer einen nicht ledigen / vnd wolte der Wirth auff jhre Habe / vnd auff jre Trew nicht mehr borgen / Der mag die Habe oder Pfand verkuemmern / fuer sein gelat / ohn alle Klage / Doch wissentlich Richter vnd Scheppen / vnd gehegtem dinge / auff das man
[83]
erkennen mag / das er die Habe auff das hoechste bracht habe / vnd ist ein gemein Goettlich Recht.
      Distinctio 7.
Wer auff einen leistet / vnd er jhn nicht lediget / der sol jn beklagen fuer seinem Herren / oder fuer seinem Richter / da sol man jhm helffen / gleich als vmb ander Schuld.
      Distinctio 8.
Niemand sol den andern schelden / ob er jhn nicht lediget aus der Leistung / dieweil er Gerichtes vnd Rechtes an jm mag bekomen.
      Distinctio 9.
An Leistung bezahlet jederman wol seine anzahl / haben sie aber die Leistung gelobet / mit gesampter hand / die muessen sie mit einander gelden / als gesampter hand Recht ist.
      Distinctio 10.
Geysel sein die / wenn man auff schuld einem gelobet zu leisten / ohne fehrde / vnd man auch vnterweilen zweene oder mehr / auff eine Schuld gibt / vnd wilkoert / die Geysel sind lange weile oder kurtze geysel / sie werden gelediget oder nicht / doch sind sie dem Wirthe nicht pflichtig widerstattung zu thun / ob er wol schaden nimpt an seinen kosten.
      Distinctio 11.
Wenn die Geysel leisten / den sol man den Tag ein Essen geben / volkoemlichen zu jhrer notturfft / vnd jeglichem ein quartir Weins oder Biers zu trincken / vber dem Tische / vnd nicht mehr ist man jn den Tag pflichtig zu thun / Es wuerde denn anders gered / mehr oder wenigrr / mit nichtigen worten.
[84]
      Distinctio 12.
Der Wirth sol allezeit die Geysel halten mit wissenschafft / des / den man geyselt / vmb seine schuld / vnd ist gemeine Landrecht.
      Distinctio 13.
Klagen die Geyseler / das man in jre Geisel pfruende / nicht volkomlichen gibt / der Man dem man geiselt / der sol das mit dem Wirthe austragen / das das nicht geschehe / Denn auff den man geyselt / dem mus der Wirth gerecht werden / mit seinem Eyde / das er den Geyselern jhre rechte gesatzte pfruende habe gegeben / an Essen vnd an Trincken / Vnd darff er den Eyd nicht thun / so mus er das den Geyselern erstatten vnter seinem Eyde / so mag er darumb klagen / auff den man geyselt denn derselbige die Kost gelden mus.
 

      Hie wollen wir sagen / Von mancherley
      Juedenrecht / das sie etlicher massen in Schuldtrecht
      zeuhet / als man die in etlichen Landen
      leget / zn mahl not ist zu wissen.


      Articulus 15.

JUden soellen von Gottes Rechte kein Wucher nemen / doch ist jhre ordnung anders geschickt / Denn sie hie zu Lande nichts Eygens moegen haben / Denn sie sind von den Keysern vnd Fuersten begnadet / durch jhres geldes willen / das sie ersatzt sind / vnd begnadet mit sonderlichem Rechte.
      Distinctio 2.
[85]
Von der Jueden gesatztem Rechte vnd gesuche / schreibe ich nicht / Denn es ist in sonderlichen Landen / in einem anders gesatzt / denn in dem andern / Der Juede sol leyhen auff pfande auff borgen / vnd auff Brieffe / offentlich / Er sol nicht leyhen bey Nachte / noch vor den Auffgang der Sonnen / noch nach dem Vntergang der Sonnen.
      Distinctio 3.
Der Juede sol nicht leyen versprochen leuten / Als Reuber / vnd Dieben / wo sie den etwas heimlichen leyhen / wird der Diebstal oder Raubgut vnter jn funden / das mus er ledig wider geben / mit wette vnd mit Busse / vnd wird Rechtlos vnter den Jueden vnd vnter den Christen.
      Distinctio 4.
Was der Juede offentlich leyhet / auff pfand die gestolen sind oder geraubet / ob man die wol in seinen gewehren findet / das er jr nicht verleugnet / da verleuret er seine pfennige nicht an / Verleugner er aber des gestolen gutes / so verleuret er seine pfennige daran / Man mag jn auch zu einem mithalter zehlen / vnd verleuret sein Juedenrecht / die jhn von den Keysern vnd Fuersten sind gegeben.
      Distinctio 5.
Kein Jude sol leyhen auff blutig gewand / bey dem Banne / Messgewandt vnd Heiligthumb / Kelche buecher / die zu Gottesheusern gehoeren / Altartuecher vnd zwelen / vnd was zu der Kirchen gehoeret / vnd gestifftet ist / Sie moegen doch Kelche vnd Buecher wol nemen zu pfande / die da Gottesheusern sind / Also / das sie jhr keines in jre gewehre nemen vnd behalten / das offenbar in
[86]
eines Christenmannes gewere ist / da sol der Jude zu nemen / zween Christenman / vnd einen Juden / die eines guten Leymundes sind / zu gezeugen.
      Distinctio 6.
Alle ander Buecher / als Schuldbuecher vnd Rechtbuecher / vnd ander Buecher / die mag der Jude wol offenbar nemen in sein gewehre / ohn Wandel.
      Distinctio 7.
Hat ein Christen ein solch gethane sache / zu einem Jueden / die da antrifft fahrende Habe / oder Lehengut / oder die dem Juden an seinen Leib gehet / Des mag der Christen den Juden nicht vberzeugen / denn mit zweyen Juden / vnd mit einem Christen / ohn vmb Diebstal / vnd ist ein gesatzt Recht in dem Lande.
      Distinctio 8.
Spricht ein Christenman einen Jueden an / er habe jhm sein pfand versatzt / vnd der Juede leugnet das / Wil der Christen des Jueden Mort nicht gleuben / so sol er sich des entschueldigen auff Moyses buecher / auff seinen Eyd / in welcher achtung der Christen seine Klage gegen jm gesatzt hat / vnd dafuer so schwere er jhm / vnd sey loss / vnd ist ein gesatzt Recht im Lande.
      Distinctio 9.
Hat ein Christen einem Juden ein Pfandt versazt / vnd spricht der Christen / es stehe nicht so viel / vnd der Juede spricht / es sey mehr / des ist der Jude neher zu beweisen auff sein Pfand / mit seinem Eyde / Wenn er das thut / so loese der Christen sein Pfand fuer Hauptgut vnd Wucher / vnd ist ein gesatzt Recht im Lande.
      Distinctio 10.
[87]
Spricht ein Juede einen Christen an / er habe jhm sein pfand verwechselt / oder geergert / Leugnet des der Christen / des wird er vnschueldig mit seinem Eyde / mit eines hand anff den Heiligen.
      Distinctio 11.
Spricht ein Christen einen Jueden an / er finde sein gut / das jm gestolen / oder geraubet ist / oder mit andern freuel genomen ist / das er es jm wider gebe / Schweret das der Jude auff Moyses buechern / das er es nicht wiste / da man es jm versatzte / ob es gestolen / oder geraubet were / so behelt er sein Heuptgut / auch seinen gesuch daran / Wil jm der Christen nicht glauben / das es viel stehe / das sol er beweisen / oder behalten auff Moyses Buecher / vnd ist ein gesatzt Recht im Lande.
      Distinctio 12.
Ist das der Juede von fewersnot / oder von dieberey etwas verbrennet / das jm mit ander pfanden gesatzt ist / abhendig wird bracht / oder mit gewalt / vnd das offenbar auch ist / Spricht jhn denn der Christen darumb an / da thut der Juede seinen Eyd zu / auff Moyses buechern / vnd sey loss / So verleuret der Juede seine pfennige / vnd jener sein gut.
      Distinctio 13.
Leyet ein Juede einem Christen geldt auff pfand / oder ohne pfand / vnd gelobet jhm selber / da ist er zu hand Hauptgut schueldig / mit dem gesuche / Spreche aber der Christe / er hette jhm kein gesuch gelobet / das huelffe jn nicht / Denn der Juede ist des neher zu beweysen mit seinem Eyde / Spricht aber der Christe / ich bin jm da nicht schueldig / des entgehet er jm mit seinem Eyde.
[88]
      Distinctio 14.
Welcher Juede zu felde zeuhet / oder zu Pusche / oder zu grunde / die da heimlichen sind / Koempt man bes bey jhn in handhaffter that / man richtet vber jn als vber einen Dieb / vnd ist ein gesatzt Recht.
      Distinctio 14.
Alle die pfand / die der Juede nimpt / wenn er die lenger wil halten / die sol er mit Wissenschafft zweyer Christen / vnd eines Jueden jenem anbieten / das er sein pfand loese / er wolle es nicht lenger halben / wenn er das thut / wil er es denn nicht loesen / so sol er das pfand tragen fuer gehegte Banck / vnuerklagt / vnd sol es auff bieten / Zum ersten mahle / vnd sol sprechen / Herr Richter vnd jhr Scheppen / Ich habe das pfand walther vor angeboten / vnd sol jhn offenbar benennen / da habe ich meine gezeugen bey gehabt zweene Christen vnd einen Jueden / die das sahen vnd hoerten / das wil er nicht thun noch loesen / vnd bitte euch am Rechten zu erfahren / wie ich fuerbas soelle geberen / das ich recht thu / So theilet man jm er soelle es noch zwyer auff bieten / Wenn er das thut / Darnach kehre er es an seinen Nutz / vnd sey von senem ledig vnd los / das ist gered von pfanden / da nicht zu gelobet ist.
      Distinctio 15.
Hat ein Juede ein Pfand / da jhm zu gelobet ist / da mag er jenen vmb das heloebde beklagen / fuer dem Richter / Bekennet er denn des geloebdes / so sol man jm helffen nach dem geloebde / wo es jhm zu kurtz were / Spreche er aber / er habe jhm nicht gelobet / So gebere der Juede mit dem Pfande / als vor stehet geschrieben / doch wenn er seinen Eyd zu vor fuer das geloebde thut / vnd ist gesatzt Recht.
[89]
      Distinctio 16.
Verleuret der Jude einem sein Pfand / da er keine ander wahr mit verloren hat / das pfand mus der Juede gelden / vnd lesset sein geld abeschlahen / das er darauff hatte / vnd ist ein gesatzt Recht.
      Distinctio 17.
Wer einem Jueden ein Pfand setzet / die sol er besehen / das sie die Mielen / die Schaben / die Ratten / oder die Meuse etwas verletzt haben / vnd fressen / vnd findet der Juede jrgend gebrechen an den dingen / da sol er zu nemen zween Christen / vnd einen Jueden / die es besehen / wird das hernach verwahrloset / der Schade der dauon geschicht / den mus der Juede erlegen / das er das in seiner hutte nicht verwahret hat / vnd thut der Juede seinen Eyd darzu / vnd er es jhm als bald verkuendiget / das er es da in rechter Hutte gehabt hat / so bleibet es der Juede ohne Wandel.
      Distinctio 18.
Deuchte nu einem Christen / sein pfand were erger worden / vnd wolte das nicht loesen / also / das der Christen darzu gelobet hette / das mus der Jude versagen mit seinem Eyde auff Moyses Buecher / wenn das geschicht / so hat der Juede alle sein Recht zu dem pfande / vnd ist ein gesatzt Recht vber alle Land.
      Distinctio 19.
In allen sachen / das ein Christen einen Jueden wil vberzeugen / da sol der Christen zweene Jueden vnd einen Christen zu haben / die da vnuersprochen sind jres Rechten / gleicher weis sol der Juede den Christen vberzeugen mit zweyen Christen / vnd mit einem Jueden / auch vnuersprochen jhres Rechten / das gezeugnis sol allewege
[90]
von Wilkoehre geschehen / wo es dem Jueden oder dem Christen noth thut / vnd not duencket sein.
      Distinctio 20.
Spricht der Juede / der Christen habe jhm sein Pfand / da er jm auff geliehen hat / verwechselt / oder geergert / vnd hat nicht gezeugnis darueber genomen / Leugnet denn der Christen / der mus sich entschueldigen mit seinem Eyde / mit eines hand.
      Distinctio 21.
Vmb vbersatzung / oder von welcherley sache der Christen / oder der Juede gegen einander gezeugnis muthen / das sol einer dem andern nicht versagen.
      Distinctio 22.
Hat ein Christen einem Jueden ein Pfand gesatzt fuer geldt / vnd spricht / es stehe also viel nicht / vnd spricht der Jude es sey mehr / das ist der Juede neher zu beweisen auff sein Pfand / auff Moyses buecher / denn es der Christen ausziehen moege mit Rechte.
      Distinctio 23.
Der Juede mag leyhen auff alle pfand / die man jm zu bringet / welcherley die sind / das er darnach nicht fragen darff / ob er wil / ohne also viel / als vor benennet ist / Ale / Messgewand / oder gefesse / oder Blutig gewand / Was anders dinges ist / das er offentlich einnimpt / das schadet jn nicht zu seinem Rechte / nach laut dieser vorgeschrieben Artickel.
      Distinctio 24.
Spricht ein Christ einen Jueden an / er finde sein gut in seinen geweren / das jhm abgeraubet ist / oder abgestolen / oder mit ander
[91]
Gewalt abhendig bracht sey / vnd begeret das er es jhm wider gebe / spricht der Juede / es ist mein recht pfand / vnd wil das beweisen auff Moyses buecher / mit meinem Eyde / das es mir gesatzt ward / das ichs nicht gewust habe / ob es gestolen / oder geraubet war / Wenn der Jude das thut / so behelt er sein geldt mit dem wucher / Also / das er vnter demselben Eyde beweise rechte Stunde vnd Tagezeit / da es jhm versatzt wardt / oder thut einen besondern Eyd darzu / ob es jn der Christe nicht wil vberheben / Auch mag der Juede das vberzeugen mit zweyen Christen / vnd einen Jueden / ob er die dabey gesatzt hat / die muessen auch das schweern / vnd diese Distinction trifft viel noch vber ein mit der 11. Distinction auffwerts.
      Distinctio 25.
[fehlt]
      Distinctio 26.
Hat ein Christen sein pfand geloeset zu einem Juden / vnd den Wucher nicht gegeben / der Wucher stehet einen Monden frey / darnach tregt der Wucher andern Wucher / Spricht aber der Christe / er hette jhm keinen wucher gelobet / vnd were es jhm auch nicht schueldig / doch ist der Jude neher zu behalten / auff Moyses buecher / denn das der Christen mit seinem Rechte dauon komen moege / Spreche aber der Christe / er hette jm vergolden / das mueste der Christe behalten selb dritte / als vergoldener Schuld Recht ist.
      Distinctio 27.
Allen Juden ist allzeit verboten / das sie auff kein Vihe noch Pferde soellen leyhen / denn bey Tage / vnd nicht vor dem Auffgang der Sonne / vnd nach dem Vntergang / mit wissenschafft der Christen vnd Jueden / wo er darzu nicht hat / da sol er seine pfennige verlieren /
[92]
Nimpt er aber Vihe mit wissenschafft / So schadet es jm nicht / also / das er es behalte / auff Moyses buecher / das er es nicht gewust habe zu der zeit / ob es in Vnthat zu jm komen were / oder verstolen.
      Distinctio 28.
Es sol kein Christenman keinen Jueden zwingen / das er jm sein pfand an seine viertage zuloesen gebe / von Rechte.
      Distinctio 29.
Welcher Christenman in seinem Hause oder Herberge / Pfand nimpt gewaltiglichen ohne Gerichte.
      Distinctio 30.
Geschicht eine Zweyung von vngerichte vnter den Jueden / die hat niemand zu richten / denn der / dem sich die Jueden vnterthenig gemacht haben.
      Distinctio 31.
Verwundet ein Christ einen Jueden / der sol alles das leiden fuer gerichte / als ob er einen Christen verwundet hette / durch jhres sonderlichen friedes wille / der jhn von Keysern vnd Fuersten ist gegeben / vnd ist ein gesatzt Recht / von der Jueden friede / da von hie vor gesaget / in dem Capittel von dem alten Friede des Sechsten buchs Arctulus 23. 24.
      Distinctio 32.
Toedet ein Christe einen Jueden / der sol auch leiden alle gerichte / als vmb einen Christen / den er getoedtet hette / vnd wird er fluechtig / der hat sein gut nicht verloren / sondern seinen leib / vnd ist gesatzt von der Fuersten Koehre.
      Distinctio 33.
[93]
Schlegt ein Christen einen Jueden Bludtruenstig / oder mit Knuetteln / oder mit feusten / ohne Blutwunden / oder handelt jhn vbel / mit vnzuechtigen worten / er sol darumb leiden das Recht / als gegen einem Christen / Hat er jn nicht zu bessern mit gelde / so sol man es an dem Leibe bessern nach Rechte / vnd ist gesatzt Recht.
      Distinctio 34.
Es sol ein jeglich Juede / wenn man mit Gottes Leichnam gehet / hinder sich tretten in sein haus / da er jnne wonet / vnd wo er in andern heusern ist / oder auff der Gassen gehet / da sol er auch weichen in ein Haus / oder in eine ander Gasse / jn sol auch niemand beschreyen / noch Lestern mit Worten / noch mit Wercken / der Juede wolte sich denn freuelichen geberen / zu der zeit / das sol man den verkuendigen / den sie sich vnterthenig haben gemacht.
      Distinctio 35.
Von Rechte sol kein Juede zollen / er sey lebendig oder Tod als ein Christen / wo die Zoelle sind / vnd zwinget man sie darueber / so ist es ein Raub.
      Distinctio 36.
Wer der Jueden Kirche schmachheit oder Laster zu zeuhet in Freuel / der sol bessern nach freuels Rechte.
      Distinctio 37.
Wer freuel wirfft auff der Jueden Schule / der sol dem gerichte bessern nach gesatzter Busse / in der Herrschafft / oder in dem Weichbilde in allen Sachen / da der Juede jnne busfellig wird / da sol er busse jnnen leiden / als ein Christe.
      Distinctio 38.
[94]
Ein jeglich Juede / wenn der fuer gerichte wird beklaget / oder beschueldiget / Zu dem Ersten / zu dem andern mahle / also offt mus er buessen als ein Christen.
      Distinctio 39.
Schlegt oder toedet / oder verwundet ein Juede den andern / das ist zu richten als vnter den Christen / Was darauff nach Juedischem Rechte ersatzt ist / das er darumb leidet / wenn er vnser gerichte hat gelieden.
      Distinctio 40.
Die Jueden soellen an keiner Stadt gerichte leiden / denn in der Schule / oder vor der Schulen / ohne vmb Dieberey / oder vmb bossheit / da ein Juede eine Christenfraw / oder Magd notzoeget / oder da jhr die Jueden / jre Christenkinder abhendig brechten / da sol man vmb richten fuer gehegter Banck / als ander Missthetige leute.
      Distinctio 41.
Geschehe ein vngeschichte / das Jueden einen Christenman / oder ein Christenfrawen jhr Kind nemen / durch des willen / das sie sein Bluth nuetzen oder nuetzen wolten / Erfuenden das Richter vnd Scheppen in warhaffter that / in welches gewehre man die scheinbare that erfuende / das Haus und alles gesinde / stehet zu Leibe vnd zu gute / Dergleichen were es auch / ob ein Christen einem Juden sein Kind in der weise stele / oder neme / wuerden die darumb beklagt fuer gerichte / es ginge jn an den Hals.
      Distinctio 42.
Wuerde ein Jude heimlichen eingesperret oder gefangen / vnd keme daruon / Hette der fuer jemandes fahre / vnd wolte den darumb
[95]
beschueldigen / das mag derJuede thun / mit einem Kampffe / den er gewinnen mag vmb sein geldt.
      Distinctio 43.
Es sol ein jeglich Christen nachbar zu lauffen Tages vnd Nacht / ob man Unfug an einen Juden legen wil in seinem Hause / vnd sol den Unfug steuren / wer das da nicht thut / vnd erfahren hat / der verbuehret gegen dem Gerichte 30. schillung kleiner muentze / die da ist genge vnd gebe / oder er thue seinen Eyd darzu / das er das nicht erfahren habe.
      Distinctio 44.
Der Juede sol schweren vmb alle Sachen / auff Moyses buechern / die vnter 50. lotigen Marcken sein / Diesen Eyd / Das mir W. schuld gibt / des bin ich vnschueldig / als mir Gott helffe / vnd die Ehe / die Gott gab Moyse / auff dem Berge Synai. Ist aber die Sache vber 50.lotig Marck / so sol er schweren auff den Rodel diesen Eyd / vnd sol seine hand legen auff das Rodel / vnd sol eine grawen Rock anhaben / ohn hembde / mit blosser hand / vnd zwo grawe Hosen ohne vorfuesse / vnd eine hand die in Lambsblut gefeuchtet sey / da sol er jnne schweren / vnd einen spitzigen Hut auff dem Haupte / vnd sol sprechen / Also / Das N. W. schuldt gibt / das bistu vnschueldig / das dir Gott so helffe / der da schuff Himel vnd Erden / Laub vnd Grass / das ehe nicht war / Vnd ob du vnrecht schwerest / das dich der Gott schende / der Adam geschuff / vnd bildete jhn nach seinem Andlitz / vnd Euam machte aus einer seiner Rieben / vnd ob du vnrecht schwerest / das dich der Gott schende / der Noah selb 8. Man vnd
[96]
Weib in der Arche ernerete / vnd ob du vnrecht schwerest / das dich der Gott schende / der Sodom vnd Gomorram verbrandte mit dem Hellischen fewer / Vnd ob du vnrecht schwerest / das dich der Gott lasse durch die Erde verschlingen / die Dathan vnd Abiron verschlang / Vnd ob du vnrecht schwerest / das dein Fleisch nimmer zu der Erden gemischet muesse werden / Vnd ob du vnrecht schwerest / das dich der Gott schende / der mit Moyse aus einen fewrigen Busche redete / vnd jm die Zehen gebot gab / vnd schreib mit seinem finger auff dem Berge Synai / in eine steinerne Taffel / Vnd ob du vnrecht schwerest / das dich der Gott je schende / der Pharaonem schlug / vnd die Jueden vber das rote Meer fuhrte / in das Gelobete Land / da man jnne Milch und honig fand / Vnd ob du vnrecht schwerest / das dich der Gott schende / der die Jueden speisete mit dem Himelbrote 40. gantze jar in der Wuesten / Vnd ob du vnrecht schwerest / das dich die Schrifft selber felle / die da geschrieben ist in den fuenff Buechern Moysi / Vnd ob du vnrecht schwerest / das dich Gott schende / vnd der Teuffel habe mit Leib vnd Seele / nu vnd jmmermehr.
      Distinctio 45.
Wo der Juede fuer dem Reiche teydinget / vnd wird wettehafft / da mus er eine marck geldes wetten / Teydinget er aber fuer einem andern des Reiches Amptman / da wettet er eine halbe Marck silbers / Wird er aber wettehafft / das er doch nicht an der Sache verwonnen wird / so wette er ein pfund Pfeffers / in allen andern weltlichen Gerichtet / wettet der Juede als der Christe / ohne in des Reiches Hofe.
[97]
      Distinctio 46.
Von allem gesatztem Rechte sol kein Juede gehen aus der Synagoga / ohne Hut / Auch wisse / das diese Artickel alle vor geschrieben / gesatzt Recht ist / im lande / von Keysern / Fuersten vnd weltlichen Herren / zu jhrem Rechte von soenderlichen gnaden.
 

      Hie wollen wir sagen / Wie Jueden Christenleute
      gewehre vnd nicht gewehren moegen /
      was dinges / vnd ob ein Juede vngerichte
      thut an einem Christen / wie man das sol richten.


      Articulus 16.

DEr Jude mag eines Christenmannes gewehre nicht sein / er wolle denn antworten in eines Christenmannes Stadt / in seinem Rechte / nach Christen Rechte.
      Distinctio 2.
Verkaufft ein Jude / oder nimpt er zu pfande / Kelche / Messbuecher / Messgewand / da er keinen geweren anders hat / vnd findet man es in seinen geweren / man richtet vber jn / als vber einen Dieb / was er aber kaufft bey lichtem Tage / vnd bey Sonnen schein / vnuerholen / vnd vnuerstolen / vnd nicht in beschlossenem Hause / noch thueren / Mag er das erzeugen selb dritte / Er behelt da seine pfennigen daran / die er darumb gab / oder darauff thet / mit seinem Eyde / ob es wol verstolen ist / Gebricht jhm aber an dem gezeuge / so verleuret er seine
[98]
pfennige / Diese gewere setzet er von Kelchen / die noch vngeweyhet sind / vnd von Messgewande / vnd von gewande / das noch nicht in Gottes haus gethan ist / Hie saget er von gute / das man nicht geweren mag / vnd saget von den Jueden / vnd setztet es durch des willen / das man mercken sol / das Jueden mehr Rechtes haben / soenderlich denn die Christen.
      Distinctio 3.
Kein Christen Man mag auff keinen Jueden keinen geweren ziehen / also / das es der Ansprecher etwan folgen duerffte / der Juede wolte jn denn geweren nach Christenleute Recht / Das ist / das die Jueden wollen jre zucht an dem anfangenden dinge / oder einen rechten geweren beweisen.
      Distinctio 4.
Kein Juede sol haben Christen Knechte / noch Megde zu Eigen / Hat er sie auch / die mag man jhn nemen / wer da wil / also / das er jm 11. schilling fuer einen j+glichen gebe / dafuer mag er jhn behalten oder frey lassen / ob er wil.
      Distinctio 5.
Welch Christenman den Jueden dienet / oder mit jhn gemeinschafft hat essen vnd an trincken / die sind in dem Banne.
      Distinctio 6.
Die Jueden muessen keine newe Schule bawen / jre alten moegen sie aber lassen bessern / darein mus man auch mit Gewalt nicht brechen.
      Distinctio 7.
An dem guten Freytag / soellen die Jueden auff die Strasse nicht gehen / noch Fenster / noch Thueren offen lassen / Auch mus keine Ehe sein / zwischen Jueden vnd Christen.
[99]
      Distinctio 8.
Welcher Jude einen bekarten Juden lestert / vnd vnehret / mit ruffen / vnd mit werffen / den sol man brennen / mit allen seinen gehuelffen / Auch muessen sie mit nichte thun / das eine Schmachheit were vnserer Ehe / Auch so mag kein Christen keinen Jueden etwas bescheiden an seinem Todtbette / Auch mag kein Jude gezeugen vber einen Christenman / Auch mus kein Juede bekeren Christen zu seiner Ehe / vnd thut er das / es gehet jhm an das leben.
      Distinctio 9.
Schlegt ein Jude einen Christenman / oder thut er Vngerichte / da er mit begriffen wird / man richtet vber jhn / als vber einen Christenman / Erschlegt auch ein Christenman einen Juden / man richtet vber jhn / als durch des Koeniges Friede / den er an jhm gebrochen hat / oder thut er Vngerichte an jhm / diesen friede erwarb Josephus wider den Koenig Vespasianum / da er seinen Son Titum gesundt machte von der Gicht.
      Distinctio 10.
Der Jude leidet eines Fridebrechers Recht / ob er einen Christen toedtet / denn in Sachsen haben die Jueden gemein Recht / Schlegt auch ein Christen einen Jueden / das vernim also / Schlegt er jn in Zorne / so ist es als er hie saget / Denn das Recht spricht / Wem was were auff einen Juden / der sol es dem Richter klagen / vnd er sol nicht selber Richter sein / Die Jueden moegen nicht klagen frembder leute Brueche / aber sie moegen jhres selbst brueche wol klagen.
 

[100]
      Hier wollen wir sagen / Erbe auffreichen /
      und wie der Richter Friede sol darueber richten vnd
      wircken / vnd von mancherley Klage vnd ansprache /
      Erbes vnd gutes / vnd wie sich ein Man sein Erbgut
      behalten sol / vnd beweisen / vnd ob zweene ein Gut
      ansprechen / wie sie die vmbsassen entscheiden
      suellen / nach jhrer beyder beweisung / vnd
      letzten mit einem Wasser vrtheil.


      Articulus 17.

WEnn der Richter wil Friede wircken vber ein Erbe / So sol der Richter fragen / jenen der das Erbe verkaufft hat / vnd auff lassen wil / ob es sein wille sey / So mag er das bekennen / vnd sol auffrecken die finger / damit sol er sich der gewere bezeichen / damit entpfehet jener die gewehre / vnd sol denn das Eygene aufflassen vnd reichen / mit einem zeichen / damit entpfehet jener die gewehre / Darnach sol jhn der Richter selber Friede wircken / Das sol auch thun der Frohnbothe / von Gerichtes wegen / doch mit Laube des Richters / So spreche der Ricchter oder Frohnbothe diese Wort / Hoeret alle gemeine / die hie Dingpfl+chtig sind / vnd zu diesem Gerichte gehoeren / Hie hat W. verkaufft das Erbe / vnd nenne das Haus oder Hoff / oder was das ist bekentlich / an welcher stad es gelegen ist / vnd hat jm das auff gelassen / mit fingern vnd mit munde / vnd hat jn das gewehret / als Recht ist / vnd beutet das auff zum Ersten mahle / Zum andern /
[101]
Zum dritten / vnd zum vierden mahle vber Recht / Hat jemand darauff zu sprechen / der benenne seine Ansprache nu / oder schweyge stille nu vnd jmmermehr / Geschicht denn kejne Widersprache / So spreche fort / das besetze ich hie mit Gerichte / vnd mit allen Dingleuten / das nicht widersprache hie ist / vnd wircke hierueber Gottes friede / Zum ersten / Zum andern / vnd zum dritten mahle / wuerde auch vorgessen / das man die Finger nicht auffreckte / das schadet doch nicht / wenn er es mit den worten aufflieset / vnd die so gehort worden / so ist es genug / wenn das geschehen ist / so sol der / der es entpfangen hat / seine friede pfenninge dem Gerichte / darueber gebuert vnd den Scheppen / vnd ehe nicht / durch das ob widersprache darzu keme / das der Richter jn denn beider seidts einen tag lege / vor gehegter banck / vnd sol sie beider seidts bestetigen / zu dem rechte zu komen.
      Distinctio 2.
Wenn man aber ein Erbfriede wircken sol / das sol man thun auff der wehre / nach Keyser rechte / aber nach Landtrechte vnd Weichbilde / sol man das thun vor Gerichte / vor gehegter Dingbanck / an rechtem Dingtage / mit versprechen vnd mit vrteiln / vnd in keinem affterdinge.
      Distinctio 3.
Were einer vor Gerichte / da man von eines andern wegen vber ein Erbefriede geworcht / oder das zu pfande setzte / vnd er des nicht gefraget wuerde / ob er des gan+ tze macht hette zu geben / vnd er des keine volbort hette / das sol ja nicht sein / wil er es auffgeben / von eines andern wegen / er sol gewehre daruor sein / bis also lange /
[102]
das jener darzu kome / oder jn darzu bringet / das er es selber auffgebe.
      Distinctio 4.
Wer Erbgut auff gebotten hat vor Gerichte / der sol es darnach halten drey tage vnd drey nacht / ehe er jhm lesset friede darueber wircken / vnd wirdt er in der zeit nicht angesprochen / so mag er jhm darueber friede lassen wircken / vnd sol es darnach besetzen / oder sein bote drey tage vnd drey nacht / vnd nach den sechs tagen / hat der Man mehr rechts daran / von des wegen es auffgegeben ist / aber nach Landtrechte vnd Weichbilde Sechsischer art / zu welcher zeit ein Man der gewehr abtregt / vnd aufflesset / der verschutzt mit den Fingern / vnd mit der Zunhen / vnd mit den Hantzschen / Kogelen / oder mit den Hueten / so hat er sich gelediget von der gewehr des gutes / vnd mus darumb ein gewehre sein vor allen Mannen / gleich nach Landtrechte / alse in dem Capitel von gewehre eigentlich beschrieben ist.
      Distinctio 5.
Wenn man ein eigen anspricht / das jm mit rechte geeygent ist / vnd das jar vnd tag hat besessen vnd gehalten / in seiner gewehre an rechte widerspreche / das beheldet er mit seines eigen handt / dieweile er nicht lehen noch gewehr belutet hat / belutet er aber gewehre die mus er behalten selb siebende / belutet er aber Lehen / das mus er beweisen selb dritte / nach Landtrechte vnd nach Weichbilde / Zeuhet sich aber ein Man an das Gerichte / hat er denn den Richter mit zweyen Scheppen / ob er jr mehr nicht gehaben mag / so darff er keinen eydt
[103]
thun / Wer es aber am Gerichte verstorben / oder wie das were / also das man der Scheppen nicht gehaben moechte / so beheldet er es alse vor geredt ist.
      Distinctio 6.
Wer ein Erbe behalten wil / das er gekaufft hat / oder vor Gerichte entpfangen hat / der lege die Finger auff die heiligen / oder auff den stab / vnd der Eyd sol jm also geredt werden / Das ich das eigen oder das Erbe / mit also gethanem Gelde / das sol er bekennen / mit rechte bracht habe in meine gewehre / vnd mit Scheppen vnd mit den Dingleuten vnd mit vrteil / vnd habe meine friede pfenninge darueber gegeben / vnd habe das vber Jar vnd tag an rechte widersprochen in rechten gewehren besessen / alse mir Gott helffe.
      Distinctio 7.
Wil einer Erbgut behalten vor gerichte / das jhm an geerbet ist / des eydt sol also gehen / das das gut oder geld / oder welcherley das ist / das jhm an erstorben ist / vnd in mein gewehre komen ist mit rechte / das mir Gott so helffe vnd alle heiliigen.
      Distinctio 8.
Wer eim sein gut anspricht / das sol er volfordern vor gerichte / an welcher hande gut es sey / thut er das nicht / er mus darumb antworten / denn man jn darumb beschuldiget / das er einem sein gut ansprechte / vnd er mus dem kleger darumb busse geben / vnd dem Richter sein gewette.
      Distinctio 9.
Vnterwindet sich einer gutes an Gerichte / oder spricht es an / das jm
[104]
vor Gerichte vorteilet ist / vnd man das beweisen mag / das ist ein friedebruch / vmb das / das vor darueber ein friede geworcht ist / das mus sich ein Man abenemen gegen dem kleger vnd gegen dem Gerichte / nach friedebruchs rechte.
      Distinctio 10.
Was einer verkaufft oder versetzt van fahrendem gut / von Erbgute oder Lehengute / wirdt das an gefertiget / oder angesprochen / Wer das hat verkaufft oder versatzt / oder hat das gelobet zu verantworten / der sol das von rechte thun / vnd verantworten / wer das auch verantworten sol / vnd von noetigen sachen nicht komen mag / So sol jhn das Gerichte in Landtrechte / vnd auch das Gerichte in Weichbilde / vnd der Raht darzu geleyten / ob man das mit vrtheiln heischet vnd erwircket / Er were denn verfestet mit der Achte auff den Hals.
      Distinctio 11.
Verkaufft einer Erblich gut / oder ander gut / das vormals vorkuemmert ist / oder vorworren / vnd das wissentlich ist / heischet man es von dem / der es hat verkaufft / das sol man antworten / oder heischet man es von seinem Erben / das sol man thun volkomelichen / gleich jm selber.
      Distinctio 12.
Sprechen zwen Man ein gut an mit gleicher ansprache / vnd das mit gleichem gezeuge behalten / Man sol es gleich vnter sie theilen / diesen gezeug sollen die rechten vmbsessen entscheiden / die in dem Dorffe seind gesessen / oder in dem nehesten da bey / Wer die meiste
[105]
meinunge an den gezeugen hat / der beheldet das Gut / Ist es aber den vmbsessen nicht wissentlich / wer das in gewehren hat / So mus man es wol mit eim wasser vrteil entscheiden / aber der kleger / vnd auff dem die klage gehet / sollen darzu schweren / das sie nicht wissen / alse es jr sey / da sol der Richter seine botten zu senden / vnd geben / wo sie beyde auff schweren / das sol man jn gleiche theilen / Dis Tituli meinunge ist / alse ob einer spreche / der Acker were sein / vnd sein Nachbaur spreche auch er were sein / also mag das zu komen / das zwene ein gut ansprechen mit gleicher wehre / vnd das meinet er also hie.
      Distinctio 13.
Spreche ein jeglicher / der ander hette mehr denn jhm gebuerte / so were jhre klage gleich / das meinet er / da er saget mit gleicher ansprache / ziehen sie sich auch gleich beyde vor den Richter / vnd an die Gebuwer / so ist jr gezeugnus gleich / Das meinet er da er saget / mit gleichen gezeugen / das ist sonderlich in diesem Artickel das jrer jeglicher ist beyde antworter vnd kleger.
      Distinctio 14.
Die vmbsessen sollen das gezeugnus entscheiden / das sol man also vornemen / das sie die kleger sollen anweisen / das ist nicht / denn welch man an seiner gezeugnus angeweiset wirdt / von jemandes gezeugnus / das were falsch / Denn es sol kein Man gezeugen von sageworten / Sage / es heisset / das sie das gezugnus entscheiden sollen / welcher recht habe / Nun vernim / das er saget / sie sollen dabey mercken / das man sie darzu zwingen sol / Hie gegen ist das recht / das da saget / man sol jhr nicht zwingen / vnd niemandt sollen
[106]
sie sonlichen vermanen / denn in dreyen sachen / das sie die warheit durch hass noch durch lieb / noch durch gabe willen nicht vorschweigen wollen / vnd rechte gezeugen sein / Wer auch der sachen ein entscheider gewest were / den mag man nicht gezwingen zu gezeuge / die sachwalden beduerffen es denn beyde / vnd der das gezeugnus bedarff / der sol sie bekostigen / er sol jhn auch nichts geben / durch des willen das sie komen.
      Distinctio 15.
Wir haben in vnserm Rechte nirgendt / das der Richter jemandes zu gezeugen zwingen solle / sondern / wer es bedarff / der sol sie verbringen mit freundtschafft oder bete / vnd wisse / wer es recht vornimpt / so trit vnser recht nirgendt entzwey mit dem Keyser rechte / noch mit dem Geistlichen rechte / vnd entscheidet es also / in Landtrechte zwinget der Richter niemandes / das er zu gezeuge kome / der in seinem gerichte nicht gegenwertig ist / Es sey denn / das man es anders nicht zu ende kommen koenne / alse hie / Ist er aber bynnen dem Gerichte / er mus gezeugen bey seinem eyde / wirdt er darauff gezogen / Wer die meisten mennige hat / das vornim also / das drey frommer Man mehr gezeugen / denn hundert boese / denn der gezeuge achtbarkeit soll man ansehen / denn Buben vnd Lotterer sein verworffen.
      Distinctio 16.
Mit einem wasser vrteil / Hie sagen etliche / das man wasser segnete / wen das brennet der habe vnrecht / vnd sage / es mus wol sein / denn das Recht erlaubet es hie / vnd ist von alters der Sachsen gewonheit gewest / man list auch in Lenitico / das man mit wasser versuchte
[107]
die vnkeuschen Frawen / Saul erfuhr auch das Jonathas von honige gessen hette / das jm verboten / vnd wer das thut vnd also zukuenfftige ding erforscht / der thut Haup+suende / denn da steht geschrieben / du solt deinen Gott ja nicht bekoeren / Sage auch das damit der Sachsen recht nicht sey nider gelegt / denn da sie sich besserten / da liessen sie alle gewonheit die wider Gott waren / es heisset auch darumb ein wasser vrteil / das die schuldiger musten trincken / da das gueldene Kalb in getrieben was / es heisset auch darumb ein wasser vrtheil / das der der eydt fleusset als das wasser / von einem zu dem andern / das er auch saget / das man Gott nichts thun sol / es sey denn / das man die warheit nicht anders erfahren koenne / alse etliche Buecher sagen / das ist nicht die bekoerunge / vnd der eydt / er meinet nicht sechs / sondern er meinet den Eydt / das Gott ist / vnd darnach vber leib vnd seele kuempt zu richten / denn das gebuert Gott zu richten / wo sie beyde schweren / das ist durch des eydes willen.
      Distinctio 17.
Ob zwey Doerffer vmb eine Marcketscheidunge sich zweyen / die nehesten Doerffer die da bey seind gelegen / sollen die entscheiden mit gezeuge / welches den meisten gezeug hat / das behelt seinen willen / Zweyen sie sich aber als sehr an dem gezeuge / das man sie nicht entscheiden mag / so entscheiden sie sich / als hie nehest ist gesagt.
      Distinctio 18.
Ist ein Gut angesprochen von zweyen Mannen / heischet es der Richter zu rechte mit vrteilen / man mus es jm antworten / vnd der Richter
[108]
vnter jhm behalten / bis das sie sich mit rechte voreinen / vnd der sey vor allen Leuten ledig / der es dem Richter geantwort hat / vnd ist Landtrecht / Hie wil das recht / das man es dem Richter antworte / bis das sie sich entscheiden.
      Distinctio 19.
Wer jm so erben zusagt / nicht von gebuert / noch sippehalben / das helt man vor todtsuende von geloebds vnd vor vnrecht / es haben denn die rechten Erbelinge vervolbort vor gerichte / so das man das nach Landtrechte erzeugen mag mit dem Richter / vnd mit den dingpflichten / in Weichbilde mit dem Richter vnd Scheppen / vnd mit Rechtes brieffen / dieser Artickel rueret Keyserrecht / das was also / das ein jeglicher moechte wilkoeren einen Sohn oder Tochter / wen er wolde / vnd die waren in seiner gewalt / vnd die beerbet er mit seinem gute / Das heissen Fili adoptini / das was zu genaden gethan / den die nicht Kinder hatten / vnd das begunte sich zu wandeln meine bossheit / denn etliche vergaben jhr gut alles weg / vnd liessen jhre Kinder nach Brote gehen / Darnach legete der Keyser das vnd satzte das bey pflicht / das man den Kindern solte lassen das dritte theil jhres Vaters gut.
 

      Hier wollen wir sagen / Von mancherley
      Geloebde Erbe aufzuloesen.


      Articulus 18.
GElobet ein Man dem andern ein Erbe oder ein eigen auff zu geben vor Gerichte / vnd jener sein Goldt selber / oder ein ander sein Geldt
[109]
darauff gibt / Stirbet jener ehe jhm die gabe bestettiget wirdt / Man sol es seinen Erben geleysten / alse man jhme solte haben gethan / also / das er es jheme vollen gelde / dasselbe sol man auch thun vmb jegliche fahrende Habe / Hie saget er was fromen vnd schaden daran liget / das man gut reichen sol / vnd beweiset damit des Gerichtes krafft / Denn wuerde dem Erben das Gut zu gesprochen / so mueste er dem kauffer das Geldt wider geben / das er dem verkauffer darauff geben hette / denn bekennet er das / so ist er plichtig das zu halten.
      Distinctio 2.
Stirbet jener ehe man jhm die gabe bestettiget / Hie offenbaret er das der kauffer seinen redelichen kauff mit seinen pfenningen die er darauff gegebeu hat / das er es ist neher zu behalten / denn es jm die Erben gelaucken moegen / ob es wol vor gericht nicht verricht / noch gelobet ist / denn der kauff vorwandelt die Herrschafft vnd nicht die gabe.
      Distinctio 3.
Wer auch einem andern vordinget vnd gelobet es / jm auff zu lassen vor seinem Herrn / wenn man es erwerbe / vnd vorgildet es jhm jener alles / oder ein theil / vnd stirbet jener der es gedinget hat / ehe es jhm gelegen wirdt / jener ist es pflichtig zu leisten seinen Lehenerben / er sey jm ebenbuertig oder nicht / vnd ist da kein Lehenerbe / er ist es pflichtig zu lassen seinen rechten / wer er sie / alse er es jeme lassen solde / so das er es selber gelde / oder sol jhm wider geben / was darauff was gegeben / dasselbe sol auch ein Herre thun / ob sich ein Man gegen jm bekoestiget / das er jm leihen vnd ledig lassen sol / vnd
[110]
ob der Man ehe der Lehnunge stirbet / das ist / hette der Herr das gut beweiset / vnd nemelichen vorlegen / vnd stuerbe denn der / der es entpfangen hatte / seine Erben nach Landtrechte / hetten daran nicht / darumb das es zu Lehenrechte gehoeret / denn der Sohn ist Erbe zu Lehenrechte / vnd die Tochter zu Landtrechte.
      Distinctio 4.
Wer auch dem andern gut in seine gewehre lesset / ehe er es aufflesset / er sol jhm daruor gewehre sein / vnd vorstehn / dieweile er es nicht auff gelassen hat / denn er sein gewehrschafft bedarff / wirdt aber jhm oder deme / der es sol lassen / die gewehre gebrochen mit rechte / er sol jm sein gut wider geben / das jm was gegeben. Stirbet aber jener der es lassen solte / sein Sohn ist es nicht pflichtig zu lassen / er habe es denn selber gelobet / oder daruor buerge gesatzt.
      Distinctio 5.
Gelobet auch der Man / der das gut lassen sol / die Lehnunge zu erwerben / vnd thut er das / vnd kuendiget es jeme mit gezeugen / das er dar kome vnd es entpfahe / vnd weigert es jener ohne rechte noth / stirbet der Herre / oder weigert er es / darnach zu leihen / vnd mag der Man die Lehenunge sieder nicht erwerben / er ist ledig von jm des erwerbnus / vnd nicht die lassnus / ob es jener darnach erwerben mag.
      Distinctio 6.
Ob ein Man ein gut kauffte / vnd hoffte der verkauffer wuerde jm guetlich thun an dem kauffe / der stuerbe / vnd der verkauffer hette es ein theil bezalet / vnd moechte es nicht vollen bezalen / nach der erben
[111]
vorwissen / moechte sich der Erb damit behelffen / das sie jhm das geldt nicht doerfften wider geben / darumb das die schelunge an jhm weren / vnd nicht an den Erbelingen / das entscheidet also / die Erben sollen jm sein geldt wider geben / er hette sich denn anders in dem kauff verbunden / vnd haben die Erben des kauffs etwas schaden / da moegen sie jhm vmb zusprechen.
      Distinctio 7.
Ob ein Man gut kaufft hette / das zu Lehenrechte lege / vnd der Man stuerbe ehe jhm der Herre das gut leige / vnd der Man liesse keinen Lehenerben / wie stilten nun des todten Mannes Erben / das geldt an gewinnen seind / das er es nicht leihen wolte / Sage das der Erbe den Herren sol beklagen zu Landtrechte vmb den kauff / vnd vmb das geloebde / das er dem todten gelobet hatte / vnd bekennet er des geloebdes / So vrtheilt man das er es den Erben pflichtig ist / alse er es jeme leisten solte / ob der sich antworte weigert / vnd spreche / er wolte antworten vor seinen Mannen / mueste der Erbe das annemen / Nach dem mahle das er von dem gute seines Lehentermans niewart / vnd saget nein / der Erbe darff das nicht annemen / sint das er jhm das gut nicht leihen wolte / vnd sey man / dauon nie geworden ist / darumb wisse / das der Herre die koehre hat / die der Erbe wol hette / ob man das geldt geben wil / oder das gut leyhen / Denn der Erbe mag wol dem Herren sein geldt angewinnen zu Landtrechte / vnd bricht damit des Herren bescheidt.
      Distinctio 8.
[112]
Allerley bescheide vnd gedinge machet vnter denLeuten ein recht / die das bescheidt thun / vnd der stuecke eins / da sich Landtrecht vnd Lehenrecht an zweyet / Denn das Lehenrecht spricht / wo einer dem anderen seine vnrechte wehre stercket / also / das er es ein Lehenwehre hette / vnd liesse dem andern den nutz auffheben / wer das thut der thut wider seine trewe / vnd wider seine ehre / Das Recht spricht aber von dem gute das gekaufft ist / da man an hoffet / das es der Herre leihet / vnd das er es jhm wehre / das sie zu dem Lehne nicht komen koennen / Diese wehre dauon er hie sagt / gehet nicht wider den Herren / denn wer dis also / schwuere er dauor / vnd dasselbe huelffe jhn nicht / er neme denn das gut wider in seinen nutz / vnd das Recht spricht / ob es jhm ein ander anspreche / denn so solte jhn jener gewehren / denn er mag an so gethanem gute nicht mehr ansprechen / denn einen kauff von Rechtes wegen.
      Distinctio 9.
Das gut das ein Man entpfehet zu Lehene von seinem Herren / das mag er ohne des Herren willen nicht verkauffen / denn ob er es verkauffte / das seins Herren were / Denn es jhm der Herr geleihen hat / vnd nicht gegeben / darumb das es eins Mannes nicht eigen ist / darumb so mag er es auch nicht verkauffen / Wisse auch / das alle Lehen des Herren seind / darumb so ist der kauff vnnuetze / da kome denn des Herren gunst zu des / der es Lehen sol / das geldt mus aber der wider geben / der es verkauffte / ob es der Herre nicht leihen wil.
      Distinctio 10.
[113]
Stirbet auch der kauffer oder Lehenerben so mus der verkauffer wider geben / das auff den kauff was gegeben / vnd der verkauffer mus es wol auff lassen / wenn es der Herre leihen wil / das bedarff der Erbe nicht thun / denn Lehen kan kein Man lenger / denn zu seinem leibe / Hie mercke dryerley von dem gute das ein Man verkaufft das sein eigen ist / oder von dem gute das jhm gegeben ist / das der Herr leihen mag / oder von dem gute / das einer verkaufft / das man weder lassen noch leihen mag / Zu dem ersten so wird der verkauffer loss von des kauffers Erben / wenn er wider gibt das geldt das darauff wirdt gegeben / Zum andern male wird der Herr auch also gegen des kauffers erben / Zu dem dritten male / so wirdt der verkauffer los von dem kauffer / alse es der Herre nicht leihen wil / vnd anders nicht.
      Distinctio 11.
Gelobet einer dem andern ein ding / vnd der das geloebde entfangen hat / weis eigentlich wol das jeme das geloebde vnmoegelich ist zu thun vnd zu halten / der ein darff all solch geloebde nicht halten.
      Distinctio 12.
Wer sein gut einem verkaufft zu seinem leibe / setzt oder lesset / oder also bescheidentlichen / wenn das nicht lenger were / das es wider auff jn falle / vnd stirbet der ehe es ledig wirdt / den anfal erbet er auff seinen nehesten / Stirbet aber derselbe neheste / den anfal erbet er fort auff seinen nehesten.
      Distinctio 13.
Lesset ein Man oder setzet aus Erbe / oder so aus gethan gut / da er oder sein Weib zinss oder anfal an haben / das mag sein Weib bey jahre vnd tag widersprechen. sprechen.
 

[114]
      Hier wollen wir sagen / Von Lehengute /
      vnd was Lehengut ist / vnd wer Lehengueter
      haben vnd nicht haben sol vnd mag.


      Articulus 19.

NIemandt Lehenrecht an Lehengute behalten / noch gehaben mag / er sey denn zu dem Herschilde geboren / Der auch ein Muench ist oder Pfaffe / der mag nicht Lehenrecht behalten / auff dieselben / noch auff Nunnen / erbet weder Lehen noch Erbe / noch Hergewehr / noch Gerade / aber der Pfaffe nimpt Erbe vnd erbet / vnd nicht der Muench / alse hier vor stehet geschrieben.
      Distinctio 2.
Lehengut ist vnd heisset / das der Koenig leyhet mit dem Scepter / vnd auch mit dem Fahnen / vnd auch die Fuersten die / Bischoffe / die Epte vnd Eptissinne / vnd andern Freyherren / die zu dem Herschilde geboren seind.
      Distinctio 3.
Wer da klagen wil auff Lehengut / das sol er thun vor dem Lehenherren / das ist recht in allem Weichbilde / Der Landrichter sol auch nicht richten vber Lehen / sondern er sol das weisen vor den Lehenherren / er sol jhn auch in das Landtrecht nicht bringen moegen / es were denn das jener der das Lehen hette / beginnet zu klagen auff den Erben / so mus er jm wider antworten / es were denn das er verboerget Erbes recht zu thun / ehe er in des Erbes Hauss koempt / geschicht das / so mus er jhm antworten / vnd in solcher weise mag ein
[115]
Landtrichter vber Lehen richten / Hette auch ein Pfaffe Lehengut von einem Lehenherren / er mueste darumb klagen vnd antworten vor dem Herren / vnd wer anders hier wider spricht / der jm missethut.
      Distinctio 4.
Alleine es sey Lehenrecht das der Herre nicht mehr denn einem leyhet seines Vater lehen / es ist doch nicht Landtrecht / das es der alleine behalte / er erstatte es denn seinen Bruedern / nach dem alse jhn geboert nach rechter theilunge / Also ist es nicht Landtrecht / das der Vater / sondern einen seinen Sohn mit seinem Lehene / vnd es jhm aufflasse / das er es zuuor behalte / nach seines Vatern tode / vnd jn den andern geleythen theil neme / mit seinen Bruedern / alleine sie es jm nicht geweren koennen zu Lehenrechte / es ist doch nicht zu Landtrechte / das er es alleine behalte / klagen sie aber vber jhn zu Landtrechte / sie zwingen jhn wol darzu mit vrteiln / zu rechter schichtunge vnd theilunge / darumb spricht er / alleine sey es Lehenrecht / alse ob er sagen wolte / alleine das es des Lehenrechtes satzunge ist / das der Herre nicht mehr / denn eim eines Mannes Sohn sein Vater Lehen leyhet / Als ob er spreche / hette ein Man gar viel Soehne / So leyhet doch der Herre das gut vor einen alleine / das gedinge ist aber jhr aller mit einander.
      Distinctio 5.
Hat einer Lehengut alleine entpfangen / das sol er doch theilen mit allen die darzu gehoeren / oder sol jn das erstatten mit anderem gute.
      Distinctio 6.
[116]
Ist einem Kinde alleine sonderlich Lehengut angestorben / von Vater oder von Mutter wegen / der sol auch mit den andern Kindern theilen / oder mit anderm gute erstatten / ist es auch das mehr Kinder seind / denn eines dem auch Lehengut an erstorben ist / da doch der Herre auch eim Sohne das leyet von seines Vaters tehene / doch ist es nicht Landtrecht / das er es jhm alleine dehalte / er erstatte es denn den andern seinen Bruedern / mit anderm gute / nach dem alse es sich geboert an theilunge / vnd an der wirdeschafft des gutes.
      Distinctio 7.
Ein Man mag sein Lehen verliesen mancherleye weise / Zum ersten durch vnredelicher gabe willen / alse vor der Stadt rechte / oder in Landtrechte / das vergeben wolde / oder ob ein Man seinen Herren freuelichen schelden wolte / an leibe oder an gute / In der weise mag man auch alle gaben brechen / oder ob ein Man das nicht hielte oder leiste / darumb jhm etwas gelegen were / oder ob ein Man ein Muench wuerde / oder ein begeben Man.
      Distinctio 8.
Leyhet ein Herre gut einem Manne ohne vnterscheidt / was gebewe das darauff stehet / das ist des Mannes mit sampt dem gute / alse es des Herren was / es sey denn aus gedinget / mit sonderlichen worten.
 

      Hier wollen wir sagen / Von gutes inweisunge /
      vnd wie man Gewehre gebrechen vnd nicht gebrechen
      mag / vnd wie man die inweisunge bynnen
      jahre vnd tage mag widersprechen mit rechte.


      Articulus 20.
[117]
WEr ein gut einem andern gibt oder verkauffet / vnd lesset jm das in seiner gewehr / da er selber keine gewehr an hat / vnd wirdt jener von Gericht halben darin geweiset / jener der die gewehre hat mus die inweisunge wol widersprechen / vnd jenen wider ausweisen / also / das er es verstehe zu dem nehesten aus gelegtem dinge / denn ein Man ist nicht pflichtig seine gewehre zu reumen / er werde denn darumb beklaget / vnd vor geladen / wirdt sie denn je vorteilet / so das darin weiset von Gerichtes wegen / So mus man jhn nicht daraus weisen / man thue es denn mit rehcten vrteiln / M+rcket auch jener der die gewehr hate mus die inweisung wol widersprechen / das ist er mag es wehren mit der hand / das er in seine gewehre nicht kome / er sol aber vor sich haben drey ding / das erste sol er selber in die gewehre komen sein / das ander er sol zu jenes inweisunge verbot vnd geladen sein von gerichtes halben / das dritte er sol auch zu gegenwertig gewest sein / da des gutes gabe vnd inweisunge geschach / denn wer ein vrteil der inweisunge oder eine gabe sihet oder hoeret / der sol es zu handt widersprechen / denn wer zu einem dinge schweiget / der volbortet es / so das er es vorstehe zu dem nehesten dinge / das ist / das er zu rechter thedunge gestehe / vnd erbiete sich vor dem Richter / ob auff jn oder das gut jemandts etwas zu klagen habe / er wolle sich vnd sein gut verantworten wol auff ein Recht / Wirdt denn jenem die gewehre ertheilet / das ist des er fuergab / oder der es verkauffte / wenn das Verkauffers recht nutz vnd gebrauchet des kauffes / wuerde aber den
[118]
Ansprecher die gewehre gesprochen / So mueste der Verkauffer den Kauffer schadelos halten / vnd anders duerffte jm nicht mehr thun / es were jn denn fuer gerichte angewonnen.
      Distinctio 2.
Man sol niemands aus seinen geweren weisen / von gerichts wegen / Ob er wol mit vnrechte darin gekomen ist / man brechte sie jhm denn mit rechter Klage / da er selber zu gegenwertig ist / oder man lade jn vor von gerichtes wegen zu rechten dingen / vnd das er fuer kome zu seinem rechten teydingen / Koempt er denn nicht fuer / so vertheilet man jhm die gewere / mit Rechte / das ist Landtrechte / aber in Weichbilde sol man der klage volfolgen zu dreyen vierzehen tagen / vnd wird denn das erfolget mit rechter klage / So verteilet man jhm die Klage / vnd die gewehre mit rechte / zu seinem rechten teydingen / das ist / das man in drey stunden tagen sol / das sind drey 14. tage / gestehet er denn nicht / so vertheilet man jm die gewehre / Es sey denn / das jn ehehaffte not gehindert habe / die sol er beweisen nach Rechte / das ist mit seinem Eyde.
      Distinctio 3.
Das Recht verbeut dreyerley leuten / das sie niemand aus seinen geweren treiben mag / noch ausweisen soelle / Zu dem ersten verbeut man es dem / des das gut ist / Es sey beweglich oder Vnbeweglich gut / Als / hette ich des deinen etwas / du must das mir nicht nemen / du thust es denn mit Rechte. Zum andern / verbeut man dem mit Vrtheil vnd Findern / denn sie soellen niemandes finden / wie er seine gewere erzeugen soelle. Zum dritten / verbeut man es den Richtern / das sie es
[119]
ja nicht erlauben / das man jemandes auswerffe noch ausweise / denn das Recht wil das nicht / das man jemandes gewalt thue / sondern mit rechter klage / alleine das der Richter ein ding wol weis / er sol dem Kleger seine klage lassen beweisen / das er darumb thut / ob er die gewehre mit Vnrechte erkrieget hette / bricht sie jhm der Kleger mit rechter beweisung nicht / er behelt das gut / darumb saget er hie / da er s+lber zu gegenwertig nicht ist / Es sey denn vmb vngehorsams willen / also / ob er geladen were / vnd nicht fuer keme noch gestuende.
      Distinctio 4.
Man sol auch einen Man in ein gut weisen / vnd jn das geweltigen / der auff ein gut geklagt hat zu dreyen dingen / da jn kein Man mag ausweisen / er thue es denn mit rechter Klage / Die einweisung mag man aber entreden in jar vnd tag auff den heiligen / er mus aber das gut zu hand vorstehen zu den nehesten drey dingen / ob man darauffklagt / dis saget von den / die da nicht zu der antwort wollen komen / die man vmb gut anspricht / vnd drey ding darauff klagt oder besetzt ist / vnd die besatzung fuer seine schuld auff beut nach rechte / denn an eines gutes ansprache ist keine verlust / ob es sich die kleger vor mit vnrechte nicht haben vnterwunden / vnd ob das die kleger mit vnrechter klage wol klagen wolten / das man es aus den gewehren nicht treiben mus / denn eine einweisung / die da nuetze sol sein / die fuer gerichte geschicht / die sol gerecht sein / also sol auch sein die Klage / von der einweisung soltu mercken / vnd vernemen / nicht das jener schweren moege / denn er meinet es also / das jener fuer gerichte
[120]
komen sol / vnd beweisen seine not / warvmber zu der antwort nicht komen sey / denn moechte er buessen / dem gerichte schweren / vnd darnach diesen austreiben / das were wider das Recht / vnd was nutz vnd gewin der aus dem gute nimpt / der es erfordert hat / oder von frucht / das darff er nicht wider geben / ob jener jm die Gewere wolte brechen mit Rechte.
      Distinctio 5.
Einweisung mag man entreden in jarzal auff den heiligen / als hie nechst stehet / wie ob der eingeweisete Man es besitzet / ohne rechte widersprache / lenger denn jar vnd tag mag jener das gut darnach entreden / Dis mahstu mit mancherley vnterscheid vern+men / denn ein jeglich vnterscheid macht ein ander meinung / Zu dem ersten sich vmb das gut / da jener ein geweiset ist / entzweyr er ist / fahrende gut / oder eygen / oder Lehen / Ist es fahrende gut / vnd ist der kleher des geweldiget nach Erbes rechte / oder von angefangens rechte / in dem fordern ist die einweisung in einem jare / wird er aber darnach eingeweist / durch anfanges willen / so verweret er es zu hand / durch das / das jhm das Vrthell hat zu gelegt / denn das vrthel sol je nicht zu ruecke gehen / Ist es aber eygen / so mag sich nicht der Erbe daran verschweigen gegen die andern / die da auch von Erbrechte eingeweist sein / sondern in dreissig jaren vnd Jar vnd Tag / Spreche aber jener / das jm das eygen mit gewalt genomen were / vnd wer jener kleger darein geweist / vnd verantwort jener die einweisung / vñ widerspricht sie / das mag er thun bey jar vnd tage / Ist aber Lehen / so behelt ers ein jar one widersprache / Nu wir vnterschiede haben das gut /
[121]
vnterscheiden wir die personen / Ist es ein kind / das mag sich nicht verantworten / ob doch wol vrtheil darauff ergangen weren / was aus streithafftiger Ritterschafft / der es auch wider sprechen vnd sagen / es sey geschehen / dieweil er in der Ritterschafft were / weis es auch jener nicht / dem es gebuehrt forder zu sprechen / so mag er es auch darnach widersprechen / ob jn ehehaffte noth gehindert hette / vnd dieser Artickel hat seine stad in dem Buche von der Schuld.
      Distinctio 6.
Ein jeglich Man mag wol seines eigen gutes an werden / ob ers verkaufft oder versetzt / oder es loeset / oder ob es sich verjaret gegen seinem Herrn / oder ob es jhm vertheilt ist / oder wird zu Landtrechte / oder zu Lehenrechte / oder zu Weichbilde / oder zu welcher weise / er es abe geht / vnbezwungen / so hat er der gewere geloeset mit Rechte / darumb mag man niemand seine gewehre abzeugen / sie werde jhm denn abgewonnen mit rechte / da er selber zu der antwort gegenwertig gewest ist / vnd darumb beklagt / vnd fuer geladen zu rechte dingen.
      Distinctio 7.
Mercke hie etliche sachen / damit ein Man seine gewehre verliere / das erste / ob er sie verkeufft / das sol aber vor sein von dem kauffe / Verkauffe ich dir ein ding / das du mir guenst / dafuer was es werth ist / vnd jener den kauff erfolget / geschehe das nicht / da ginge der kauff abe / vnd das ding bliebe jm / Aber versetzt er es also / ob er es zu pfande setzte / den pfand zu versetzen / vnd war zu verkauffen / das tregt nicht viel entzwey / denn das man das eine loesen mag / vnd das ander nicht.
      Distinctio 8.
[122]
Gut mag man zu Pfande setzen mancherley weise. Zum ersten / ist es einer Frawen leibzucht. Das ander ist / Vnmuendiger kinder / das geld kome denn an jhren Nutz. Das dritte ist geweyhet ding / Es were denn durch losung willen / der gefangenen Kasten. Das vierde sind Kinder vnd Freyleute. Das fuenffte / ist die Habe / die auff Zinssgut ist / dieweil mir mein Zinss nicht gegeben ist.
      Distinctio 9.
Verjaret es sich / das mag sein zu Landrecht / es ist auch zu Lehenrechte / wer sein Lehen nicht entpfehet in jar vnd tage / der verjaret es gegen dem Herrn / zu Landrechte / als vor gesagt ist / ob die / auff der gut man klagete / vnd drey stund geladen worden / vnd nicht kemen / So verteilet man jhm das gut / das saget er auch hie / Wie ob er sich versuehnet / vnd der noch vnrecht wer / mag der Kleger mit diesem verseumnis recht zu dem gute erkriegen / Etliche sagen / Nein / denn der Kleger thut also fast wider Recht als diese / denn das Recht gebeut / das man soelle einem jeglichen dinge recht thun / dds thut der nicht / der sich zu Lehen zeuhet mit Vnrechte / was auch zu dem ersten vnrecht ist / stuende es 100. jar / es ist auch nimmer recht / das er sein gut also verleuret / das geschiehet vmb seines vngehorsams willen / darumb nimpt es jm das Recht mit Rechte.
      Distinctio 10.
Wird ein Man beklaget vmb eine raubliche gewere / da man die handhaffte that / beweisen mag / vnd wird der Richter mit gerueffte darzu geladen / Der Richter sol zu hand folgen / vnd richten den
[123]
kleger / vmb den Raub /vnd uber den Rauber / vnd vber seine vnrechte mitfolger vnd volleister zu hand / darnach sol er jhn geweltichen / seiner gewere / ob es jener auff den die klage gehet / nicht widerthete mit seinem Rechte / Wo jhm der Richter nicht richten mag / sol jm der Koenig richten / so er erst koempt / in Sechsischer art / als man der klage zeug hat / Hie vor haben wir gesagt von dem nutze der rechten gewere / das folgen wir / vnd sagen / ob einer aus seiner rechten gewehre verworffen wuerde / wie jm zu thun were / vnd setzt hie fuenfferley stueck vnd Lere.
      Distinctio 11.
Zum ersten leret er / das kein Man seines selbst Richter sol sein / das meinet er da er saget / Wird ein Man beklaget / Denn wer selber Richter were / vnd gut anfertigte mit Gewalt / nach vnserm Rechte / es gehet jhm an den Hals / Er thete es denn in der Stunde / oder in der Flucht / als man es jhm neme. Nach Keyserrecht verleuret er / was er daran hat / ob es sein were / Missgreiffet er / er mus es wider geben / dem des es war / vnd also viel darzu als gelden moechte.
      Distinctio 12.
Zum andern leret er den Richter / das er kein Vrthel gebe / er habe denn die Beweisung vor lassen wegen / das meinet er / da er sagt / da man die handthaffte that beweisen mag nach Rechte.
      Distinctio 13.
Zum dritten lehret er den Richter / das er soelle das letzte Vrthell geben vber einen Rauber / das ist vber / der eine Raubliche wehre hat an einem dinge.
[124]
      Distinctio 14.
Zum vierden leret er / das man solch Recht vnd vrthel geben soelle / vber die mithelffer lassen regen / das vber den Sachwalden ergehet / das meinet er / da er saget Volleister / das sind die / die jn helffen wollen volleisten / das er hat begunst an der gewalt zu vollbringen / vnd helffen sie darzu nicht / vnd halten doch die hutte / sie sind gleich schueldig / vnd mit gleicher pein zu peinigen.
      Distinctio 15.
Zum fuenfften lehret / das der Richter den Kleger soelle wider geweldigen in seinen gewehren / das ist wider die / die da freuelichen duerffen sagen / was einem gestolen wuerde oder geraubet / da soelle der Richter / der darueber richtet den dritten pfennig haben vnd nemen / Sich wie du das vernimst / Nu sagen wir / warumb sol der Richter das behalten / Sagest du vor seine Arbeit / So spreche ich / richten sol geschehen / durch des Richters Lehns willen / Sagestu / Wie ob er kein Lehen hat / So sage ich / So mag er nicht richten / das Recht spricht / So du dis den Reubern abejagest / das sie den Leuten genomen haben / in einem frembden Gerichte / da soellen die den dritten pfennig an haben / vnd der Richter das dritte theil / ob jemand darnach koempt / Darumb sol der Richter das von seinem vntersassen nicht nemen / denn neme er es / so gebe er das Vrthell vmbs geldt / so were es vnrecht vor Gott / das die Begierigen Richter den dritten pfenning von allerley Diebstal wollen haben / es ist doch Vnrecht.

 
[125]
      Hier wollen wir sagen / Von Mietung
      vnd von Gute / das man aus thut zu Zinse / vnd von
      Gebewde / das ein Man bawet auff frembden gute vnd
      was Lehnerben sein / vnd wie der Herr den Zinssman
      sol auffsagen / vnd von dreyerley gute / Eygen
      vnd von vermietem gute eygen / vnd
      wer auff Zinssgute nicht sitzen sol.


      Articulus 21.

WEr sein Landt beseet austhut zu zinse / oder zu pflege / zu bescheidenen jaren / das man jhm beseet wider lasse / zu welcher zeit in dem jare stirbet / man sol es den Erben beseet wider lassen / wenn er es jn nicht lenger gewehren moechte / denn dieweil als er lebete / die Erben soellen auch von der Saedt solchen zins oder pfelge geben jenem das gut angehoert / als man jenem solte der das gut aus thut / denn es seines selbest pflug nicht gieng / da er starb.
      Distinctio 2.
Were ein gut eines Mannes also / das es einer von dem andern hette / was man auff dem gute thut / das sol man bessern dem / der das gut in ledigen gewehren hat / vnd saget / ob da schade geschehe an dem / das einer von dem andern hat / den schaden sol man bessern vnd buessen / das einer gut hat von dem andern / das kumpt von leihung oder mietung / oder von versetzung / Ist es Lehengut / so sol es klagen / der es in ledigen gewehren hat / hat es aber einer von mietung / so vnterscheide den schaden / Ist es schedlich / das das vermiete gut noch
[126]
bey sich selber / so verbuesset man es / denn so trifft jhn an der schade / vergehet aber das vermiete ding von dem schaden / so ist der Schade des Herren / Hat man es aber von pfandes wegen / so buesse man den / des das Gut ist / denn kuertzlich wes der Schade ist / des ist / auch die Klage / vnd diese auslegung gehet auff den Artickel / Leyhet ein Herre gut einem Man / ohne vnterscheid / was gebewdes daruff ist / das ist des Mannes mit gesambt dem gute / als es des Herren war / es sey denn das ausgedinget mit sonderlichen worten.
      Distinctio 3.
Was ein Man bewettet auff frembden gute / so er abe gebeut / das mus er aber wol abrechen / ob er von dannen fehret / vnd sein Erben nach seinem tode an den zaun / hinden vnd forne / vnd das Haus vnd den Mist / sol der Herr loesennach der Bawern koehre / vnd thut er das nicht / er fuehrt eines mit dem andern hinweg / Diss meinet man wie ein gut / von natuerlichem Rechte dein mag werden / das geschicht in der weise / Was da wechset auff deiner Erden / was eines andern ist wird dein / Oder ob einer was bawet mit meinem holtze / oder ob einer mahlete mein haus / oder ob du von meiner Materia ein Bild machtest / das nicht wider zu der Materia mag werden / oder ob einer ein Haus bawete in einen Hoff / was solches dinges were / das wuerde mein / denn alles Gebewde folget dem Erdboden von Rechte.
      Distinctio 4.
Wer Zinssman were / wer er sey / den erbet er sein gebewde auff seine Erben / auff zinsgut / es sey denn ein Man von Ritters art / der es
[127]
seinem weibe zu Morgengabe habe gegeben / wird es auch ledig einem Herren / der nimpt das gebewde sampt den Lehen / Der Man hette denn ein Weib / der es zur Morgengabe gegeben habe / Diss saget er / das dis gebewde sol bleiben bey der stad / darumb erbet er es auff seine Erben / er sey wer er sey / ist er Herr zu dem Zinssgute oder nicht von Ritters art / das meinet er / das Ritter auff zinsgute nicht soellen sitzen / Zinsgut ist zweyerley / Etlich gut hat auff jn zinse / derselbigen hat er zu Lehen / den moegen Ritter wol haben / alleine sie es Lehen / sie erben doch jhr gebewde auff jhre Landterben bescheidentlichen / ob der Erdboden nicht Lehen sey / denn alles gebewde folget dem Erdbodem / als hie / Der ander zinsgut ist / da man einem andern zins dauon gibt / oder geben mus / diesen soellen die Ritter zu Rechte nicht haben / das mercke dabey / ob er es wol seinem Weibe gibt / des gestattet doch der Zinsherr nicht / das sie das gebewde abebrechen / vnd eine Gasse wuerde / Denn da wuerde jhm sein zins verwuestet / Also wuerde er nicht mit eines andern schaden / das sol doch nicht sein von Rechte.
      Distinctio 5.
Hat ein Man einen Son / der sein Lehnerbe ist / vnd nicht Erbe zu Landtrechte / er behelt doch seines Vatern gebewde auff dem Lehen mit mehrem rechte / denn der sein Erbe ist zu Landtrechte.
      Distinctio 6.
Hat ein Man keinen Lehnerben nach seinem tode / Wer sein Erbe ist zu Landtrechte / der sol nemen sein verdienet gut an dem Lehen / Dieser Artickel koempt dauon / da die Roemer alle Welt bezwungen /
[128]
da satzten sie vnterscheid auff jhre feinde / einen hiessen sie einen Fuersten / vnd toedteten den nicht / vnd hielten sie zu pflege in der koste / Hie gegen namen die Fuersten alle der bezwungen Land vnd Acker / vnd was zuuermieten tochte / vnd thaten den aus vmb bescheiden zins / hiemit hielten sie die Ritter / vnd was vber blieb / das gaben sie den Roemern / darnach da die Land wider bezwungen worden / vnd den newesten Landfriede ward / da verdross sie die in jrem brodte zu halten / vnd lagen in die Lande / aber durch das die Ritter sich selber bekoestigen solten / vnd dienstes dauon warten / Nu spricht er von wanne das sey / das ein Ritter also gedienet habe / das das gut verdienet sey / wenn es denn verdienet wird / stirbet der belehnete Man / es wird dem Herren ledig / es sey denn einer dem es von Rechte gebueret zuuerdienen / das sind kinder / wenn denn alle kinder keine Lehnerben sein / das ist / das sie das Lehn nicht verdienen koennen / darumb sagt er / ob der Man keinen Erben nicht hat.
      Distinctio 7.
Lehnerben / das sind kinder als soehne / die von Vater vnd von Elteruater von streitlicher Ritterschafft sind geboren / dieselbigen kinder soellen gesund sein / vnd ohn mercklichen gebrechen / das sie zu wapen tuegen / wer der soene nicht hat / der erbet nicht sein Lehen / denn die sache der Lehnung ist durch das / das man kein Lehn leihet / deñ darumb das man sich mit gewapneter hand in streit licher ritterschafft wider die feinde vbriger gewalt erweren / die denn zu der wehre nicht tueglich / die soellen auch des Lehens nicht nemen / vnd wenn die sache vergehet / so vergehet auch dz ding / dauon die sache
[129]
geschehen ist / wenn denn dieser Lehenerben keiner ist / so koempt es an die Landterben / ob es der Tode verdienet hat / vnd mercke das Lehn anders nicht ist / denn sold der Ritter.
      Distinctio 8.
Wil ein Herr seinen zinsman verweisen von seinem gute / der zu dem gute nicht geboren ist / das sol er kuendigen / zu Lichtmesse / dasselbe sol auch der Man thun / der das Landt lassen wil / Stirbet ein Zinsman eines Herrn / sein Erbe trit an seine stad / vnd gibt von dem gute also viel als jener solte gethan haben / Stirbet auch der Herr / der Man gibet seinen zins den er dem Herren gelobet hatte / jenem / an dem das gut ist gestorben / vnd darff niemandes der jn gewehre / denn sein pflug / Hie setzet er von mieten / vnd von mietung rechte / das zu mahl noth ist zu wissen / Guelde die ist dreyerley / entweder sie ist Eygen / oder Lehen / oder gemiet / Eygen ist dauon komen / Wer ein gut von anfang besitzet / dem bleibet es / denn was niemandes ist / das ist des / der es bewahren kan / hie von gibt man niemand nichts / Lehen ist guelde / die von des Reiches oder von des Herren eygen gefallen / das geliehen wird der Ritterschafft / durch jhre wirdigkeit willen / Hieuon mus man zu Rechte dauon dienen / denn es ist Sold / sie werden es denn erlassen von gnaden / Gemietet gut ist also / Ich vermiete mein eygen / oder mein Lehen vmb bescheid / das moegen sie vnter sich bescheiden / wie sie wollen / vnd also wird es ein Recht vnd jhre koehre.
      Distinctio 9.
Wer auff gemieten gute sitzet / der sol nicht sein von Ritters art / denn
[130]
er verloere damit seine Ritterschafft / denn er nimpt darzu einen Herrn der es jhm thut / das meinet er / da er saget / wil ein Herr seines zinsmannes verweisen / als ob er spreche / wer da nimpt das zinsgut / der wird da jenes zinsman / vnd der das gut ist / wird sein Herr / Auch koempt es zu / wenn es einer dem andern zu vor wissen lesset / also / das er es jm auffsage / so stehet vnd bleibet sie mietung stete recht vnd gantz / vnd das meinet er / da er saget / das sol er jm verkuendigen zu Lichtmess / Auch wehret etliche mietung Erblich / darumb sahet er hie / wer zu dem gute nicht geboren ist / das man darzu geboren were / da scheide sich ein Sachsisch recht / wer in Sachsen zu zinssgute geboren ist ein Lase / der mag gut ohne vrlaub nicht lassen seines Herren / das sind die / die vnser Vorfahren liessen sitzen / da sie die Land bezwungen / damit behielten die Bawern Erbe zinsgut / als hieuor stehet in dem Buche / wie man den Keyser kiesen sol / vnd wie die Land besatzt worden / was auch schaden geschicht in dem gemietem gute / ob in der Naturen des Mieters / denn es wer vnmoeglich / das er weniger gebe / durch vngluecks willen / denn er gebe doch nicht mehr denn sein bescheid / ob es jhm wol glueckte oder wolgienge / auch mit der fahrende Habe / vnd die mit fleisse bewahreten / stirbet die / ob es lebendig Viehe ist / oder wird die verloren / er darff es nicht bezahlen noch gelden / Die mietung aber mus ich halten / vnd das bescheid bezahlen / darumb ich es gemietet habe.
      Distinctio 10.
Ein Man bekoempt gut von dreyerley weise / Ist es Erbliche vermietung / vnd gebe man den zins in 3. jaren nicht / so ist das gut
[131]
dem Herrn ledig von rechte / Zum andern krieget es das wider / ob ich desselben gutes zu meiner wohnung bedarff / Zum dritten oder mieter des gutes nicht begerte / ober thustu es aus vmb bescheid / das ist vmb jerlichen zins / auff ein zeit / das gibt man dir nach des Landes sitten / auch sagen die leges es moege kein Man sein gut aus thun / vnd lenger geweren / denn sein pflug / das vernim also / der Hofeman des Herren / der da strapen / darff keine gewehre mehr darzu / das er die saet von dem jare nuetze / denn seinen pflug / ob er es beweiset / das er es gearbeit habe / vnd wisse das diese drey Dienstmannen auffwerts zusamen gehoeren.
      Distinctio 11.
Lesset ein Man den andern sein Erbe zu bawen / zu einem Erbezinse / vnd darnach verbrendte / oder sonst abginge / also / das sein eintheil bleibe / vnd der Man es nicht wolte wider bawen / zu dem zinse / so mag sich der Erbherr sich des Erbes vnterwinden / vnd des gebewdes das darauff geblieben ist / vnd steinbruechen in dem hofe / vnd fuer der thuer / vnd darff es jenem nicht bezahlen.
      Distinctio 12.
Lest ein Herr Lasen seen eines kindes Landt / ehe es sich bejaret / der Herr behelt die Saet / vnd nicht die Stuppel / noch die Weinstebe / wenn sie in der Erden stehen / vnd zu den Weinstoecken gebunden sind / er sol auch kein Holtz des kindes lassen bawen / noch grass / weil sich das kind bejaret hat / Bejaret sich aber das Kind vor / der Herr hat verlorn seine arbeit / vnd das kind gibt jhm daran nichts nicht / also thut auch der Herr dem kinde / nach des kindes tode den Erben / wenn er anfall nimpt.
      Distinctio 13.
[132]
Ist das ein kind seine jarzal behelt vor dem zinstage / vnn das gut verdienet ist / so sol es den zins auffnemen. Bejaret sichs aber nach dem Zinsstage / so hat es den zins verloren von dem gute / denn darumb arbeitet ein Herr / oder jemand von des kindes wegen / als garten / Weingarten oder Baumgarten / vnd bekoestigen die bis an S. Vrbani tag / so nimpt der Herr die Frucht darabe.
      Distinctio 14.
Welch kind stirbet in seinen jaren / was dem gehoert von seinem Lehngute / das versessen vnd verschuld war / das sol man antworten seinen erben / es sey denn in des kindes nutz komen / oder das der Herr das gut nicht geliehen habe / vnd das auch ein Vormuend sey gewest.
 

      Hier wollen wir sagen / Von etlicher Klage /
      die auff gut gefallen / also / ob man einen Beklagten
      in seine gegenwertigkeit / vnd vmb Lehen oder Eygen /
      vnd von vnrechter gewehr / vnd von zweyerley Klage
      vmb Lehen / vnd wie Fuersten mit Bothen / vnd
      mit Brieffen gewehren moegen / vnd
      wie man Lehen vnd Eygen sol gewehren.


      Articulus 22.

BEklaget ein Man den andern in seiner gegenwertigkeit / vmb Eygen oder Lehn / das er in rechten gewehren hat / man sol jhm bescheiden zu dem nehesten dinge / vnd ob er spricht / mir ist hierumb nicht bescheiden zum andern mahle / bittet er des andern dinges / sol man jm geben / weil er antworten sol.
[133]
      Distinctio 2.
Dieweil man ein Gut beklagt / vnter einem Manne / nach rechte / wie lange er darueber helt mit gewalt / er gewinnet nimmer eine gerechte gewehre daran / dieweil man die rechte Klage gezeugen mag / Dis meinet er welcherley gut / ein Man nicht verwehren mag / das erste / das einer mit gewalt helt / ob die gewalt geklaget wird / als recht ist / Das ander ist verstolen gut / Auch Gottesheuser / vnd Messgerethe / Ornaten / mag kein Man verwehren von Rechtes wegen.
      Distinctio 3.
Wer da klaget auff einen Man / er neme jhm sein gut / das das jhrer jeglicher jhm zu Lehn saget / sagen sie so jn das von zweyen Herren / zu jrer jeglicher sol seinen Herren zu dinge bringen / wer denn da gewehret wird / der behelt es / vnd wes gewehre nicht koempt der verleuret / es habe jhm oder seinen Herren ehehaffte not denn denomen / die man beweisen mag mit Rechte.
      Distinctio 4.
Fuersten moegen wol geweren mit jren brieffen / die da offen sind / vnd besiegelt / also / das sie doch soellen mit send / einen eingebornen Dienstman / der das vorstehe von jhrent wegen / vnd an jhre stad / den Brieff sol man antworten dem / auff den man klaget zu gezeugen der sachen / ob er das daran bedarff / sagen sie jhm aber beyde das gut zu / von einem Herrn / fuer den soellen sie beyde komen zu rechte / vber 6. wochen / vnd der Richter sol zwen Boten mit senden / die da hoeren wer da behalte / oder verliere / vnd wer da verleuret / der wettet dem
[134]
Richter / vnd gibt jenem seine busse / Hie saget er von den klagen / der also klaget / da einfall einkoempt / es sey denn / das die einfelle der rede / mit wuerden entscheiden / Ist das man anders die klage nicht entscheidet.
      Distinctio 5.
Koempt dir der Herren brieff / so besihe jn gar eben / ob zwischen den zeiten etwas gebrochen ist / oder ob was abgeschabet ist / oder ob ein buchstabe vernewert ist an verdechtlichen orten / vnd so wirff jn auff / besihe jn auch / ob es der Fuersten Insigel ist / anders es huelffe nicht / denn nie Fuersten moegen mit brieffen gewehren / das vernim sie soellen es thun / es sey jr wille oder nicht / wenn Fuersten fuer gerichte zu schaffen haben / das soellen sie mit Boten thun / denn komen sie selber dar / so mag sich ein arm Man / vnd alle die jhm nuetze weren / zu seinem Rechte wircken wuerden / vnd wer auch das erkriegen solte / so mueste er stehen / das wider die gewonheit sit / wider das gerichtes gewonheit.
      Distinctio 6.
Wer ein gut einem saget zu Lehen / vnd ein ander spricht es sey sein eygen / spricht es an mit gleicher wehre / jener mag es bas zu eygen behalten mit drey Scheppen gezeugen / wenn es ander zu Lehen hat / ein geerbet eygen mus auch ein Man bass behalten / denn einkaufft eygen oder gegeben / Hie saget er ob zweene ein gut ansprechen bey sich die gewehre / Lehen verwehret man in einem jar 6. Wochen vnd drey tage / Eygen verwehret man gegen die / die gaben besitzen als bald / vnd gegen den / die nicht zu gegenwertig sind / bey 30. jaren / vnd Jar vnd Tag. Geerbet eygen / mag ein Man behalten / denn ein
[135]
gekaufftes / das ist es in beyde Eygen daran zu sagen / vnd der eine spricht er habe es gekaufft / der ander spricht es sey jhm geerbet / so wer der beerbete neher / darumb / das der Erbe auff niemandt darff ziehen / denn er hat alle das Recht gantz daran / das der Todt hatte / da er lebete.
 

      Hier wollen wir setzen vnsern letzten Artickel /
      zu einer Beschliessung dieses Buches / vnd sagen /
      wie das der Richter kein gebot auff das Landt
      setzen mag / ohn des Landes wilkoehr.


DEr Richter mus kein Gebot / Bete / noch Heerfarth / noch dienst / noch keinerley Recht setzen auff das Land / es sey denn willkoehre des Landes / gemeiniglichen das zuuernemen / von newen zollen oder beschwerungen zu setzen / noch sonst keinerley gebot / das wider einen gemeinen nutz ist der Gemeine / denn alle gebot vnd satzung der willkoehre soellen gesatzt werden mit Weisen raht / vnd abgelegt / ob sie sind in der Buerger verterbnis vnd schaden / das sol auch ein Rath nicht thun bey jhn selber alleine / sondern mit der Weisen vnd der gemeine wissen / vnd zu thun von Rechte. MIT der huelffe des Allmechtigen Gottes / vnd von Anweisung den heiligen Geistes / dis Buch zum ende habe gebracht / Gott zu Lobe / vnd dem jenigen zu fromen / nutz vnd Ehren / wol denen die es recht gebrauchen /
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Mich gehet auch grosser Grawen vnd Engsten an / Denn wer zu allen dingen gerne Recht spricht / der gewinnet dauon manchen Feind / vnd vnwilligen Man / des sol sich ein jeder fromer Man troesten / durch Gott vnd der Gerechtigkeit / Denn alle die jenigen die wider Gott vnd wider das Recht streben / die werden diesem Buche gram / denn jhn ist leid / das das Recht offenbar jmmer erscheine / Denn Gott spricht / Du solt lieben das Recht / vnd lassen das Unrecht / Du solt recht gewichte haben vnd rechte masse / so wird dir Gott wider messen mit derselbigen masse / als du hast gemessen / Darumb spricht Gott vnd fluchet nach diesen worten / denen die das Recht hassen / vnd jhre thumkuenheit fuersetzen / vnd diese wort sprach Gott selber wider Moyses / vnd von diesen worten sind alle Recht vnd gerichte entsprossen / die wir zu einer beweisung gesatzt haben / denn das Buch ist aus gezogen aus viel Rechtbuechern / etliche materia besondern mit jren Distinctionen / den Einfeltigen zuuernemen / Denn die alten Rechtbuecher alle ding zu kurtz / vnd verborgen gesatzt haben / Der Allmechtige Jhesus Christus gebe / das wir alle mit einander diese lehr also gebrauchen moegen / das vns dreyerley nutz dauon entstehe / Das es Gott gefellig sey / der gemeine allen Christen Menschen nuetzlich / vnd vnser Seelen troestlich nach diesem vergenglichen Leben /

      Amen.