BIBLIOTHECA AUGUSTANA

 

Rudolf von Jhering

1818 - 1892

 

Scherz und Ernst in der Jurisprudenz

 

Zweite Abtheilung

Plaudereien eines Romanisten.

Bilder aus der römischen

Rechtsgeschichte.

 

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Bilder aus der römischen Rechtsgeschichte. 1)

 

I.

Das Occupationsrecht an herrenlosen Sachen

einst und jetzt.

 

Eine romanistische Elegie.

 

Ich habe die unglückliche Eigenschaft, alle Dinge, die mir vorkom­men, zu vergleichen, das Eigene mit dem Fremden, das Jetzt mit dem Einst. Die unglückliche Eigenschaft, sage ich, denn meine Vergleiche ergeben mir nicht immer ein wohlthuendes Resultat; es wäre mir besser, wenn ich, anstatt zu reflektiren, naiv genösse, was mir beschieden. Meine Sucht zu vergleichen beschränkt sich aber nicht bloß auf dasjenige, was mich persönlich betrifft; sie erstreckt sich auf alles, was mir in den Wurf kommt, nichts ist sicher vor mir. Die reichste Ausbeute gewährt mir selbstverständlich mein specielles Fach, [128] und es giebt kaum einen Gegenstand, der auf der Bildfläche desselben auftauchen kann, den ich nicht mit anderen verglichen hätte. So habe ich das altrömische mit dem neuen römischen Rechte verglichen und mir und Anderen den Gegensatz desselben klar zu machen gesucht, – das war das Motiv zu meinem Geist des römischen Rechts, – und so habe ich auch unser heutiges Recht mit dem römischen verglichen. Auch in diesem Punkte bin ich zu dem Resultate gekommen, daß die Gegenwart es in manchen Stücken mit der Vergangenheit nicht aufnehmen kann – für eine Schadenersatzklage z. B. hätte ich mir lieber einen römischen als einen heutigen Richter gewünscht. In ganz besonders hohem Grade gilt dies von dem Punkte, der den Gegenstand meiner gegenwärtigen Elegie bildet: Das Occupationsrecht an herrenlosen Sachen.

Wenn Sie ein achtsames Auge für die geschichtliche Entwicklung des Rechtes haben, so werden Sie mit mir zu der schmerzlichen Überzeugung gelangt sein, daß wir in Bezug auf die Möglichkeit eines unentgeltlichen Erwerbes, der, wie die Psychologen behaupten, für den Menschen einen ganz besonderen Reiz haben soll, einen bedauerlichen Rückschritt im Vergleiche zu den Römern gemacht haben. Wie reichlich waren letztere in dieser Beziehung ausgestattet, wie lang war die Liste der herrenlosen Sachen, wie weit der Spielraum der Occupation in ihrem Rechte! Wild aller Art: Vögel, Fische, Vierfüßler oder, wie unsere Quellen sich ausdrücken 2): die Thiere, welche im Wasser, im Himmel und auf Erden geboren werden (in coelo . . . nascuntur), können ungehindert gejagt werden; die Natur selber hat dies so bestimmt, so steht es geschrieben im Naturrechte, das ja mit dem Menschen [129] gleichzeitig zur Welt gekommen ist. 3) Da war es doch noch eine Lust, Jäger, Vogelsteller, Angler zu sein. Auch Bernstein, Perlen, Edelsteine gehörten dem Finder, – man konnte Millionär werden, ohne das geringste Anlagekapital. Um die Erd-, Brom-, Him- und anderen Beeren des Waldes und die Pilze, welche kürzlich in Preußen Gegenstand legislativer Regelung geworden sind, kümmerte man sich damals noch nicht. Selbst die Schätze, nach denen jetzt in so manchen Staaten der Fiskus gierig seine knöchernen Hände ausstreckt, um sie dem glücklichen Finder (in einem solchen Falle richtiger: „dem unglücklichen Finder“) zu entziehen, verblieben damals ihm und dem Grundeigenthümer.

Und nun gar der Soldat mit der occupatio bellica! Der Feind war völlig rechtlos, Alles, was er hatte, gehörte dem braven Soldaten, der es ihm abjagte; es kam nur darauf an, daß er es kriegte. Indem ich das Wort „kriegte“ niederschreibe, mache ich eine mir völlig neue und überraschend tiefsinnige sprachliche Bemerkung. Es wird Ihnen erinnerlich sein, daß die alten Römer, nach einer Mittheilung von Gajus  4), maxime enim sua esse crededant, quae ex hostibus cepissent.

die Erbeutung vom Feinde (wir nennen es heutzutage „Annektiren“) für die beste Art des Eigenthumserwerbes ansahen, und ich habe darin stets eine eigenthümliche römische Anschauungsweise erblickt. Jetzt führt mich der Zufall, indem ich das Wort „kriegte“ in Verbindung mit der occupatio bellica niederschreibe, auf die Entdeckung, daß unsere Altvorderen in dieser Beziehung ebenso dachten, wie die alten Römer, – wir werden es hier wahrscheinlich mit einer Uranschauung der indogermanischen Völker zu thun haben. „Kriegen“ im Sinne von capere, nancisci, hängt etymologisch mit „Krieg“, bellum zusammen; kriegen heißt also ursprünglich [130] durch Krieg erwerben (bello capere), es ist die occupatio bellica der Römer statt in zwei Worten in einem einzigen Wort. Die Formen des Krieges haben sich im Laufe der Zeit verfeinert; an die Stelle des offenen Feldes sind die verschlossenen Räume: Börsen, Geschäftslokale, Läden u. s. w. getreten, an die des schweren, wuchtigen Schlachtschwertes unserer Vorfahren die Feder. Endlich ist auch der Begriff des „Feindes“ erweitert worden: Feind ist Jeder, der etwas hat, und von dem man etwas kriegen kann. Das ist die Gestalt unseres modernen Kriegsrechts.

Beiläufig fällt mir bei dieser analogen Ausdehnung des Begriffes des „Feindes“ eine Parallele ein, die gerade auf Österreich Bezug hat, sie bildet eine Frucht meines Aufenthaltes in Wien. Es existirt bei Ihnen eine von einem alten Haudegen unter Prinz Eugen gemachte Stiftung für österreichische Invaliden aus den Türkenkriegen. Der Mann hatte die Türkenkriege für Österreich als ein habituelles, periodisch sich von Zeit zu Zeit mit derselben Gewißheit wie Hagelschlag, Überschwemmungen, Mißwachs wiederholendes Übel angesehen, und zu seiner Zeit war er dazu gewiß vollkommen berechtigt. Inzwischen haben aber die Türkenkriege, wie ich als Pandektist mich ausdrücken würde, ihr dogmatisches Interesse für Österreich verloren. Man braucht kein Prophet zu sein, um zu wissen, daß es mit den Kriegen zwischen Österreichern und Türken für immer vorbei ist. Was wird jetzt aus jener Stiftung? Soll sie bis in alle Ewigkeit fortexistiren, Zinsen auf Zinsen häufend, ohne je wieder einem Menschen zu Gute zu kommen? Ein Romanist ist um die Antwort nicht verlegen, das römische Recht giebt ihm das richtige Mittel an die Hand, die Stiftung lebensfähig, d. h. stets auf der Höhe der Zeit zu erhalten: die Fiktion – hat man keine wirklichen Türken, mit denen man Krieg führt, so hilft man sich mit fingirten. Es wird ein Gesetz erlassen, [131] welches z. B. erklärt: die Russen sollen für Türken gelten, oder wenn man dies für bedenklich hält, so wird die Staatsregierung ermächtigt, bei Ausbruch des Krieges in jedem einzelnen Falle den Feind für einen „Türken“ zu erklären. So würde „Türke“ ein Rechtsbegriff werden, der vielleicht noch lange im Rechte fortlebte, nachdem die wirklichen Türken längst aus Europa oder der Welt verschwunden wären. Ein Romanist würde sich freuen, wenn auf diese Weise die Fiktion einmal wieder zur praktischen Anwendung gelangte, damit er nicht mehr nöthig hätte, seine Beispiele für Fiktionen bloß aus den römischen Quellen zu entnehmen, und damit das Beispiel des Gajus von den Peregrinen, welche als Römer fingirt werden, endlich einmal Ruhe bekäme. Dasselbe ist übrigens ganz interessant, es kommt nur darauf an, es ins richtige Licht zu setzen. Wenn die Diebstahlsklage einem Peregrinen oder gegen einen Peregrinen gegeben werden solle, sagt Gajus 5), so müsse er als Bürger fingirt werden. Das heißt juristisch ausgedrückt: der Diebstahl ist etwas Nationalrömisches, ein Peregrine kann weder stehlen, noch bestohlen werden. Als in Schilda ein Fremder gehangen werden sollte, protestirten die Bürger: der Galgen sei nur für sie und ihre Kinder da – – wenn ein Fremder gehangen werden wolle, so möge er erst Bürger werden! So hätte eigentlich auch ein Peregrine, der in Rom stehlen oder bestohlen werden wollte, erst das römische Bürgerrecht erwerben müssen – man wäre entgegenkommend genug, den Mangel durch Fiktion zu ersetzen.

Doch zurück zur occupatio bellica der Römer, der Urquelle des römischen Eigenthumes. In Rom war es in der That noch eine Lust Soldat zu sein, in noch ungleich höherem Grade als Jäger, Vogelsteller, Angler; da hatte das [132] Lied aus der weißen Dame: O, welche Lust Soldat zu sein *), seinen guten Sinn, denn die ganze Welt, außer der römischen, gehörte ihm, es kam nur auf die Kleinigkeit an, die Schätze, die sie potentiell in sich schloß, aktuell sich anzueignen. Es macht mir immer einen wehmüthigen Eindruck, wenn ich in meinen Vorlesungen das peculium castrense vortragen muß, insbesondere wenn sich filii familias milites unter meinen Zuhörern befinden. Da zeigt man ihnen alle die schönen Dinge, die sie in der letzteren Eigenschaft bekommen können: Erwerb vom Feinde, Geschenke vom Regenten und von der Regentin u. s. w. und macht ihnen damit den Mund wässern, und doch sind das alles nur Attrappen – – der einzige praktische Bestandtheil des peculium castrense, mit dem sie sich begnügen müssen, ist die Erbschaft der reichen Frau.

Zu der reichen Zahl der beweglichen Sachen, die ich Ihnen im Bisherigen vorgeführt habe, fügt das römische Recht noch gewisse unbewegliche Sachen hinzu, die man gänzlich umsonst haben konnte. Es ist mir immer eine große Freude, wenn ich diese Partie in den Pandekten behandle. Nicht wegen der praktischen Aussichten, die sich daran heutzutage knüpfen ließen – leider ist es damit nichts! – ich stelle mich dabei vielmehr auf den rein historischen Standpunkt, indem ich mir einen alten Römer vergegenwärtige, dem ein solcher Erwerb zu Theil ward, und mich in seine Seele hinein freue. Da sind zunächst die insula in flumine nata und der alveus derelictus – zwei Leckerbissen für den Pandektisten. Der Erwerb wird den Anliegern so bequem gemacht, daß sie nicht einmal nöthig haben, zu occupiren, das Recht macht ihnen ein Geschenk damit, ohne daß sie nöthig haben, sich zu bemühen. Beiläufig: haben Sie wohl einmal darüber nachgedacht, warum die Römer in beiden Fällen, da es sich hier doch um herrenlose Sachen handelt, nicht die Konsequenz der herrenlosen Sachen: das freie Occupationsrecht [133] zugelassen haben? Malen Sie sich die Scene aus, welche die Ausübung desselben hervorrufen würde: die Balgereien im Wasser, bevor noch die Insel völlig aus dem Wasser heraus oder das Strombett vom Wasser frei ist – ich möchte sagen: während die Natur noch in den Wehen liegt! – die Versuche, die langsame Geburt auf natürlichem Wege durch eine Zangengeburt zu ersetzen, und Sie werden wissen, warum die Römer so verständig gewesen sind, in diesem Verhältnisse die Occupation auszuschließen.

Bei der insula in mari nata gelangt die Theorie der Herrenlosigkeit wiederum zu ihrer vollen Konsequenz, dieselbe fällt Demjenigen zu, der sie occupirt. Es hat etwas Erhebendes, mitten im fernen Weltmeere an einem kaum dem Mutterschoße der Natur entstiegenen einsamen Eiland die Theorie der Occupation wiederum der Anerkennung theilhaftig werden zu sehen, die ihr in jenen beiden Fällen auf dem Festlande versagt ward. Schade, daß der Werth der Koncession durch die vom Juristen hinzugefügte naturhistorische Bemerkung, daß der Fall selten vorkäme (quod raro accidit) erheblich abgeschwächt wird.

Mit der letzten unbeweglichen Sache, an der man unentgeltlich Eigenthum bekommen kann und die wir Pandektisten ebenfalls nicht übergehen dürfen: dem ager desertus, hat es nicht viel auf sich, man muß den Acker erst mühsam bebauen, und wenn man es gethan und das verwilderte Land wieder in Stand gesetzt, das Unkraut vertilgt und Mist aufgefahren hat, ist man nicht sicher, daß der bisherige Eigenthümer, der jetzt wieder Freude an seinem Grundstücke gewonnen hat, es nicht einlöse – ich bin längst mit mir ins Reine darüber gekommen, daß ich nie einen ager desertus bebauen werde.

Damit sind wir mit den unbeweglichen Sachen am Ende. Aber das Beste habe ich mir zuletzt aufgespart, nämlich die [134] Occupation erbschaftlicher Sachen. Sie nimmt unter allen Occupationsfällen zweifellos die oberste Stelle ein, in ihr steigert sich der Gedanke der Occupation zum idealen Non plus ultra, zu einer solchen Höhe, daß ihm der Unterschied der beweglichen und unbeweglichen Sachen, den er, um in Hegel'scher Weise zu sprechen, auf den soeben geschilderten Stufen seiner dialektischen Selbstentwickelung noch nicht überwunden hatte, von hier aus nur noch als wesenloser Schein erscheint. Gold, Silber, Werthsachen aller Art, Vieh, Wein, Grundstücke, Häuser, ja ganze Landgüter, Alles, was nur in einer Erbschaft zu finden ist, kann Derjenige, der Lust dazu hat, sich aneignen, es ist kein Diebstahl – „rerum hereditariarum furtum non fit“ lautete die eigens für diesen Zweck in die Welt gesetzte Regel. Der einzige Unterschied von den übrigen Occupationsfällen bestand darin, daß der Occupant das Eigenthum nicht sofort erhielt, sondern daß er die Sachen erst noch ein Jahr lang besitzen mußte, wozu er mit Vergnügen bereit gewesen sein wird.

Sie begreifen, daß ich mir diese Art des unentgeltlichen Eigenthumserwerbes bis zuletzt aufgespart habe, nach ihr schmecken alle anderen fade. Ich werde mir diesen Fall für die nächste Zusammenkunft aufsparen.

Und nun der Übergang von dieser reichen Tafel des römischen Rechtes, wo ein Gericht das andere überbot, von diesem schwelgerischen Mahl der Herrenlosigkeit zu der Bettelsuppe des heutigen Rechtes, bei der von all der Herrlichkeit so viel wie nichts mehr übrig geblieben ist. Alle Plätze an der Tafel sind vom Eigenthum besetzt, für die Herrenlosigkeit ist kein Kouvert gedeckt, sie kann stehend zusehen und abwarten, bis das Eigenthum ihr einen Knochen zuwirft, den es selber nicht mehr gebrauchen kann. Mit der Poesie der Occupation im Rechte ist es vorbei, die Prosa des Eigenthumes – des Vielfraßes Eigenthum! – hat Alles zerstort. [135] Die insula in flumine wie die in mari nata nimmt sich der Staat, ebenso den alveus derelictus; als Gegenstände der Privatoccupation figuriren sie nur noch in den Lehrbüchern – ich möchte wissen, wann der letzte Anwendungsfall wirklich vorgekommen ist! Sie zählen zu den ausgestopften Rechtsbegriffen unserer juristischen Museen, den Mumien, Spirituspräparaten. Von ihnen gilt, was Justinian von einer solchen Reliquie zu seiner Zeit: dem dominium ex jure quiritium sagte: „Nec umquam videtur nec in rebus apparet, sed vacuum est et superfluum verbum.“ 6) Bleibt nur noch der ager desertus. Wenn sich heutzutage nur Jemand fände, ihn zu ermöglichen! Ich habe nie von einem Fall gehört.

So verschwinden die sämmtlichen unbeweglichen Sachen von der Bühne. Man könnte ihren Verlust verschmerzen, wenn nur die beweglichen blieben! Aber auch von ihnen tritt eine nach der anderen ab; man wird an die Abschiedssymphonie von Haydn erinnert, in der ein Mitglied des Orchesters nach dem anderen sein Pult verläßt und sein Licht auslöscht. Die usucapio pro herede lucrativa – die occupatio bellica – die freie Jagd auf Fische und Wild – das freie Suchen nach Bernstein, Fossilien u. s. w. – in manchen Staaten sogar der Schatzerwerb – – lauter ausgelöschte Lichter – allgemeine Dunkelheit! Wohin der Mensch sich wendet, überall stößt er sich an das Privateigenthum, das ihm sein: Bis hieher und nicht weiter! entgegenruft. Selbst über den Feind streckt es seine schirmende Hand aus, mit dem gemüthlichen Plündern früherer Zeiten ist es vorbei, und selbst das Wild, das nach dem jus naturae dem Occupanten gehört, ist durch positive Satzung unter den Bann des Jagdrechtes gebracht. Dafür, daß Erbschaftssachen Gegenstände der freien Occupation sind, hat die Zeit alles Verständnis [136] verloren; wir müssen abwarten, ob die Kommunisten es ihr wieder beibringen. Nur der Wald war bisher noch frei, da durften sich doch die Kinder ihre Erd-, Brom- und Himbeeren suchen, eine gute Hausfrau ihre Pilze und ihr Gatte seinen Waldmeister zu einer Bowle Maitrank. Damit ist es bei uns in Preußen jetzt auch vorbei – selbst das Recht der Kinder auf Suchen im Walde wird nicht mehr respektirt.

Ich habe die Lust am Rechte verloren, ich freue mich, daß ich nicht Kind mehr bin, ich sage mit dem Tischler in Hebbel's Maria Magdalena: ich verstehe die Welt nicht mehr. Hätte ich nur nicht Pandekten vorzutragen. Da muß ich bei jedem schönen römischen Occupationsfall ein Kreuz setzen: mortuus est, und meine Zuhörer warnen, daß sie ihn nicht praktisch exerciren, damit sie nicht mit dem Strafgesetzbuche in Konflikt gerathen. Die Poesie ist aus dem Rechte verschwunden, ich klage mit Schiller in den Göttern Griechenlands mit kleiner Veränderung des Textes:

 

Schöne Welt, wo bist Du? O, so kehre

Wieder doch zurück, Recht der Natur!

Ach nur in der Märchenwelt der Lehre

Lebt noch Deine fabelhafte Spur.

Ausgestorben trauert das Gefilde,

Keine Beute zeigt sich meinem Blick,

Selbst bei Beeren, Pilzen, Wilde,

Ruft das Recht: Die Hand zurück!

 

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1) Juristische Blätter 1880, Nr. 11. 

2) Für Leser, die mich kontroliren wollen, werde ich die Citate aus den Quellen in der Note hinzufügen. Die oben in Bezug genommene Stelle ist § 12 J. de R. D. (2. 1). 

3) § 11 J. ibid. 

4) Gajus IV, 16 

5) Gajus IV, 37. 

6) L. un. Cod. de nudo jure (7,25). 

 

*) Arie aus der 1825 uraufgeführten Oper «:Die weiße Dame“ (La Dame Blanche, opéra-comique en trois actes) von Francois-Adrien Boieldieu. [U. H.]