BIBLIOTHECA AUGUSTANA

 

Wilhelm Weitling

1808 -1871

 

Die Menschheit, wie sie ist

und wie sie sein sollte

 

1839

 

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Siebentes Kapitel.

 

Die Commerzstunden

 

Die gleiche Vertheilung der Arbeit und der Lebensgüter ist nicht allein im Stande, der Menschheit ein dauerndes Glück zu gewähren. Eine streng zugemessene einförmige Gleichheit würde ihm vorkommen, wie dem von der Reise abgematteten hungrigen Fremdling ein unge­salzenes Gericht, wonach er Anfangs begierig langt; das er aber von Tag zu Tag unschmackhafter findet, und ihm zuletzt davor ekelt.

Der stets rege Geist des Menschen muß einen Spielraum haben, auf welchem er sich herumtummelt, damit ihn nicht die Langeweile überfällt.

Wohl ist die strengste Gütergemeinschaft schon im Stande, dem menschlichen Geist, außer der sechsstündigen Arbeitszeit, hinreichende Beschäftigung und Unterhaltung zu gewähren, durch Unterricht in allen Wissenschaften, durch öffentliche Feste und Vergnügen; aber es giebt leidenschaftliche Menschen, die sich unglücklich fühlen würden, wenn sie nicht nach ihrem freien Willen und Gelüsten handeln könnten, öfters blos darum, um sich vor andern auszuzeichnen.

Dem Einen fällt es ein, diesen oder jenen Tag nicht zu arbeiten. Einem Andern gefällt die Bundestracht und die Form der Bun­desmöbeln nicht. Wieder einem andern fällt es ein, noch dieses oder jenes zu essen oder zu trinken, was nicht im allgemeinen Küchenzettel vorkommt. Der möchte gerne eine goldene Repetiruhr haben, aber nicht ohne Minutenzeiger; wieder ein anderer eine Stubenuhr, aber sie muß ihm beliebige Stücke spielen. Und so hat Jeder sein besonderes Verlangen, seine besonderen Gelüste; und das lüsterne Auge des Menschen hat ein weites Feld zu durchlaufen, ehe es sich an dem Anblick übersättigt; und diese Begierden werden immerfort vermehrt, durch die rastlose Thätigkeit des menschlichen Geistes.

Diese Thätigkeit des menschlichen Geistes wird aber auch um so viel mehr Spielraum nöthig haben, als es gewiß ist, daß nach bestandener, in Frieden verlebter 20jähriger Gütergemeinschaft, die für die Wohlfahrt und den Lebensgenuß Aller nothwendige Arbeitszeit von täglichen 5 Stunden leicht auf 3 heruntergebracht werden kann.

Darum muß das Prinzip der gesellschaftlichen Gleichheit mit dem Prinzipe der persönlichen Freiheit innig verschmolzen werden. Wohl werden dadurch unsere jetzt schon bekannten vielen Bedürfnisse noch vermehrt werden, aber diese Vermehrung ist für die Gesellschaft keine Last mehr, und kann nur den Personen zur Last werden, welche von diesen unnöthigen Bedürfnissen Gebrauch machen.

Die richtige Bestimmung der Ausdehnung der persönlichen Freiheit, innerhalb der Grenzen der gesellschaftlichen Gleichheit werden den künftigen, in Gütergemeinschaft lebenden Generationen noch immer Stoff zu neuen, vollkommnern Gesetzen geben, bis die Menschheit dem höchsten, jetzt nicht denkbaren Ideal irdischer Vollkommenheit immer näher rückt, wo weder die Freiheit noch die Gleichheit eines von Menschen gemachten Gesetzes bedarf, und die Liebe und Eintracht ihr zur zweiten Natur geworden sind.

Um also bei der Einrichtung der Gütergemeinschaft, den verschie­denen Neigungen der Menschen außerhalb der Grenzen der Rechte An­derer allen nur möglichen Spielraum für ihren natürlichen Freiheitstrieb zu lassen, muß es Jedem erlaubt sein, außer der allgemeinen bestimmten Arbeitszeit, noch freiwillige Arbeits- oder Commerzstunden zu machen.

Diese Commerzstunden werden unter der Aufsicht der Alten, die nicht mehr arbeiten, gehalten.

Jedes Glied der Gesellschaft führt ein Buch, in welches alle Com­merzstunden eingetragen werden.

Wenn ein Geschäft mit Arbeitern überfüllt ist, so wird es gesperrt, d.h. es werden in diesem Geschäfte keine freiwilligen Arbeits- oder Com­merzstunden gemacht.

Die Commerzstunden sind immer in den Geschäften offen zu lassen, die am dringendsten Arbeiter brauchen.

Der industriellen Armee können in keinem Geschäfte die Commerz­stunden gesperrt werden.

Für die Arbeiten der industriellen Armee werden immer Commerz­stunden angenommen. Da nun hierin Jeder ohne Vorkenntniß arbeiten kann, und dieselbe auch überall verbreitet ist, so benimmt die Sperrung eines Geschäfts Niemanden das Recht, Commerzstunden zu machen.

Die Familienvereine oder Kreise, können für die Anfertigung der verschiedenen, nicht zum nothwendigen Gebrauch gehörenden, aber den verschiedenen Neigungen ihrer Mitglieder entsprechenden Artikel, Werkstätten oder Fabriken errichten. Die darin verfertigten Gegen­stände werden in die Magazine und Ausstellungssäle des Bundes abgeliefert, und hier für Commerzstunden ausgegeben.

Die Ausstellungssäle der in diesen Anstalten gelieferten Arbeiten stehen unter der Aufsicht der Alten, oder solcher Glieder, welche zu einer andern Arbeit unfähig sind.

Alle darin verfertigten Gegenstände sind nach der Arbeitszeit berechnet.

Wenn der zu diesen Artikeln nöthige Verbrauch von Material und rohen Produkten den allgemeinen Bedürfnissen nachtheilig wird, so steht dem Senat das Recht zu, dafür mehr Commerzstunden als Arbeitszeit anrechnen zu lassen.

Die Arbeiter in den Commerzartikeln sind eben so organisirt, wie die von den übrigen Geschäften. Sie wählen in der Geschäftsordnung mit einer andern ähnlichen Geschäftsclasse, welche dasselbe Material verarbeitet, so lange sie nicht zahlreich genug sind, einen Präsidenten zu wählen.

Will nun der Arbeiter außer seiner Nationalkleidung, noch dieses oder jenes Kleidungsstück, oder sonst einen Gegenstand haben, welcher kein Bedürfniß ist, so läßt er sich so viel von den gemachten Commerzstunden aus seinem Buche abschreiben, und in das große Buch des Ausstellungssaales eintragen, als dafür Arbeitszeit angerechnet ist. Auf diese Art wird also jede auf einen unnöthigen Gegenstand verwandte Arbeitszeit durch denjenigen, welcher davon Gebrauch macht, immer wieder eingebracht; die Gesellschaft verliert nichts dadurch, und das Individuum gewinnt; denn es braucht bei dem Austausch der Arbeitsstunden nur den Arbeiter zu vergüten, muß aber dabei nicht, wie heut zu Tage, den Wucher und den Müßiggang mästen.

Der Werth aller Produkte wird nach der Arbeitszeit berechnet.

Alle Arbeiten werden nur in den dazu errichteten Gebäuden, unter der Aufsicht der vom Geschäft gewählten Vertreter, sowie der von den Behörden eingesetzten Rechnungsführer, verfertigt. Bei kleinen Handarbeiten, deren Arbeitsdauer schon bekannt ist, sind hiervon Ausnahmen zu machen.

Alle durch Commerzstunden erworbene Artikel werden nach dem Tode des Erwerbers in die Ausstellungssäle zurückgeliefert, und können wieder für Commerzstunden ausgegeben werden.

Der auf diese Art entstehende Ueberschuß von Commerzstunden wird alle Jahre durch eine allgemeine Geschäftssperre ausgeglichen, welche so lange dauert, bis eine gleiche Zahl von Commerzstunden in den Arbeiten der industriellen Armee oder dem Bauernstande gemacht worden sind.

Wenn die Arbeiten des Bauernstandes dringender sind, so fällt diese allgemeine Geschäftssperre jedesmal in die Erntezeit. Diese Maßregel soll dazu dienen, in der Geschäftsordnung immer das gehörige Gleich­gewicht zu erhalten und den nützlichen und dringenden Geschäften immer eine hinreichende Zahl freiwilliger Arbeiter zu sichern.

Alle Geldstücke, und überhaupt alles Gold und Silber, wird ein­geschmolzen, um daraus Gegenstände für den allgemeinen Gebrauch zu verfertigen.

Die Einschreibebücher der Commerzstunden werden die Ersatz­mittel des Geldes sein.

Um das Zusammenhäufen der Reichthümer zu verhindern, bedien­ten sich die Spartaner großer Eisenstücke, die zuvor in Essig abgekühlt wurden, um sie zu jeden andern Gebrauch zu verderben. Der Raum, den diese Stücke einnahmen, sollte die zu große Anhäufung derselben und die dadurch entstehende Ungleichheit verhindern.

Seit dem das Papier und die Buchdruckerkunst erfunden wurde, hat die Menschheit kräftigere Mittel gefunden, den Wucher zu verhindern und die gesellschaftliche Gleichheit zu erhalten, möchte sie nur recht bald davon Gebrauch machen.

Durch die Maßregel der Commerzstunden sind allen Lieblings­neigungen der Menschheit Thor und Thür geöffnet; selbst der Ver­brauch der Luxusartikel wird sich eher vermehren als vermindern. Um aber zu verhindern, daß derselbe durch seine Ausschweifungen nicht den guten Sitten schade, steht den Behörden das Recht zu, die Commerzstunden zu verlängern oder zu verringern, je nachdem ihre Wirkung eine für die Wohlfahrt des Ganzen heilsame Richtung nimmt.

Ein noch kräftigeres Mittel für diesen Zweck ist die Geschäftssperre.