BIBLIOTHECA AUGUSTANA

 

Gottfried Wilhelm Leibniz

1646 - 1716

 

Öffentliche Assekuranzen

 

1680

 

Text:

Gottfried Wilhelm Leibniz Sämtliche Schriften und Briefe,

herausgegeben von der Akademie der Wissenschaften der DDR

Vierte Reihe: Politische Schriften, Dritter Band, N. 49

Berlin (DDR): Akademie-Verlag, 1986

 

_______________________________________________________________________________

 

 

 

Nachdem mahl fast an allen orthen in Teütschland die ausgaben weit höher als vor diesen gestiegen, in dem auch so gar eine iede privat person so ein wenig bemittelet, einen weit größeren staat als seine vorfahren führen, neüe zierligkeiten suchen, reisen und die seinigen reisen laßen, bauen, und schöhne mobilia haben will, Fürsten und Herren aber noch über dieß nicht allein ihren hofstaat vermehren, sondern auch armeen unterhalten wollen und müßen, also der ausländer pracht zwar nachgethan, nicht aber deren guthen anstalt und oeconomie dadurch ihnen alle solche kosten erträglich, ja bisweilen (vermittelst der circulation des geldes und dahehr verschaffte arbeit und nahrung der unterthanen) ersprießlich gemacht werden, nachgefolget wird.

Als ist freylich hohe Zeit auff remedia zu dencken, ehe Teütschland vollends ganz ohnmächtig gemacht und der anwachsenden Macht ihrer Nachbarn zum raube werde. Und solches ist umb soviel desto mehr vor schwehr zu achten, dieweil Teütschland bey weiten so volckreich aniezo nicht als es vor anfang des Teütschen Krieges gewesen, da doch die Nahrhafftigkeit eines Landes in Menge der Leüte vornehmlich bestehet; hingegen sind die wahren großen theils immer theüerer worden, daß man aniezo mit 300 thl. kaum thun kan, wo zu die alten mit 100 oder gar fünfzigen, gelangen können.

Weil nun Fürsten gleichwohl nothwendig sich bey gegenwertigen Zustand in stets wehrende verfaßung sezen oder da sie solche haben, dabey erhalten müßen, weil ihre und dero Länder sicherheit in diesen Zeiten darauff beruhet, so sind sie nicht zu verdencken, wenn sie auff Neüe Mittel bedacht seyn, doch daß solche den unterthanen nicht zu unerträglicher beschwehrung gereichen, und daß man unter deßen gleichwohl auch dahin trachte wie dem Hauptwerck und Ursprung unserer miseri durch eine guthe oeconomie und im Lande einführende Nahrung zu helffen, welches aber hiehehr nicht gehöret.

Nun ist zwar keine kunst neüe Nahmen der Auflagen zu erfinden, es ist aber damit nicht ausgerichtet, sondern man mus auff zwey dinge dencken, erstlich wie all auflage denen Unterthanen auf gewiße maße ersprießlich seyn, vors andere wie sie ihnen versüßet, und angenehm gemacht werden mögen. Welches denn geschicht, wann sie selbst den Nuzen begreiffen können. Es kan aber der Unterthanen und des Landes Nuzen gesucht werden wenn man Leüte und geld ins Land bringet, das Land selbsten verbeßert, denen die darinn sind lust zur arbeit machet, ihnen zu versilberung der wahren hilfft, und sonsten in ihren nöthen an die hand gehet.

Nun will ich aniezo bey seite gehen, welcher gestalt das Land gebeßert, und den Leüten unter die arme gegriffen werden könne. Dabey were viel zu sagen, so unschwehr zu erhalten, und von großen Nuzen. Nur eines will aniezo außführen, dadurch Obrigkeit und Unterthanen zugleich ein nicht geringer Vortheil geschaffet werden kan, welches von externis nicht dependiret, keinen verlag noch weitlaüfftige anstalt erfodert, die Unterthanen aber nicht wenig auffmuntern und außer sorge die ihnen sonsten oblieget, sezen, und also ihre Nahrung zu treiben beqvämer machen kan.

Gleich wie die Natürlichen Societäten mit sich bringen, daß Eltern und Kinder, Mann und Weib, Herr und Knecht lieb und leid mit einander ausstehen müßen, also erfordert auch die billigkeit in der Republick oder bürgerlichen Societät, daß Casus fortuiti dadurch ein glied vor dem andern nach schickung Gottes beladen wird, gleichsam gemein gemacht werden und einer dem andern sie tragen helffe. Dann gleich wie Lege Rhodia de jactu sehr weislich geordnet worden, daß die zu erleichterung des schiffes ausgeworffene wahren aus gemeinen kosten erstattet werden sollen, also ist die ganze Republick gleichsam ein schiff zu achten, welches vielen Wetter und unglück unterworffen, und dahehr ohnbillig, daß das unglück nur etliche wenige treffen, die andern aber frey ausgehen sollen. Es ist die art aller Compagnien, daß schade und Nuzen gemein ist, warumb soll denn in dieser Großen gesellschafft so aus soviel 1000 bestehet, und nicht nur auff einen geringen gewinst sondern gemeine wohlfart gerichtet, einer des andern schaden ohne bewegung und empfindtligkeit sehen, da doch einer von dem andern Nuzen hat, und eines ieden Bürgers oder Bauers aufnehmen der ganzen gemeine vortheil bringet, dann einer dem andern nicht nur die Lasten tragen hilfft, sondern auch die Nahrung in die hände spielet, und wiewohl unvermerckt, doch auff viele weise an die hand gehet, und Nuzen schaffet.

Daraus folgt nun, daß in einer wohlbestelten Republick man dem jenigen so ohne seine schuld durch unglücksfälle, vim majorem und casus fortuitos in schaden geräth, nicht nur durch nachlaß einiger onerum wie ins gemein zu geschehen pflegt, sondern auch durch würckliche beysteuer zu hülffe kommen solle, damit er ein düchtiges glied der gemeine seyn und bey Nahrung bleiben möge. Dann was den bloßen nachlaß betrifft, ist solcher gemeiniglich ein schlechtes beneficium, weil man öffters nur das jenige nachläst, was man ohne das zurück laßen muß, und von den Leüten nicht preßen kan, was sie nicht haben. Mus also ein mehrers geschehen, und der erlittene schade wo nicht ganz, doch zum theil durch gemeinen beytrag ersezet werden.

Man möchte dagegen einwenden, daß daraus folgen würde, es müße auch das glück gemein seyn, so wohl als das unglück, und der jenige so einen schaz gefunden hätte, oder sonst ohne seinen fleiß und arbeit durch bloßes glück zu mitteln kommen, müße solchen theilen. Alleine es ist ein großer unterscheid; dann zu geschweigen, daß solche Glücksfälle, da ein solches gefodert werden köndte, gar selten sich finden, und nicht wohl zu liqvidiren, so ist zu bedencken, daß des Landes eigner Nuzen darinn bestehet, wie ein ieder Bürger bey Nahrung bleiben und nicht verderben möge; dann sonst seine Last auff die andern fält. Beschehret ihm nun Gott ein sonderliches glück, so wird auch denen andern dadurch geholffen, denn er die onera nach seinem vermögen tragen, und bey repartition der Landes Verwilligungen denen andern ein theil der last abnehmen mus, auch sonsten durch die von Gott verliehene Mittel in stand ist, seinem armen Neben Bürger arbeit und also nahrung und consumtion zu verschaffen.

Und ist hiebey dieses zu betrachten, daß wir wollen oder wollen nicht, dennoch endtlich die reichen und Mittelmäßigen der Armen ihre Casus fortuitos und unglück mit über sich nehmen und tragen helffen müßen, denn was sind die non=valenten anders als die Leüte oder güther, die dergestalt herunter kommen, daß man auff sie keine rechnung machen kan, so gemeiniglich geschicht, weil man die Leute in ihren unglück ohne hülffe verderben laßen; will man auch die Leute gleich verderben, und ganze familien zu bettlern werden laßen, so mus das Land ja auch die betler, so doch unnüze und gleichsam faule glieder seyn, ernehren. Ich glaube, daß manchen Lande die bettler und verdorbene Leüte so darinn, so viel kosten als eine ganze armee, und kommen sie der Republick viel theüerer zu stehen als [die ersezung der] casuum fortuitorum dadurch ein ehrlicher [annoch nahrungsbegieri]ger Man, erhalten werden köndte.

Man möchte auch ferner einwerffen, daß die meisten Leute durch ihre eigne schuld verderben, und nicht wohl liqvid gemacht werden kan, was a casu fortuito und was a negligentia oder malitia hehrrühre. Alleine ich halte dafür und wird der Schluß dieses bedenckens weisen, daß man zum öfftern liqvidum ab illiqvido separiren und auff die unstreitigen casus fortuitos ein beständiges absehen haben könne. Nicht ohne ists auch, daß die meisten Leute durch ihre schuld zu ihrer armuth und unglück helffen. Alleine weil offt bosheit oder nachläßigkeit aus unglück ursprünglich hehrrühret, und also causa mali mixta ist, mus auch das remedium an beyden orthen applicirt, und sowohl die unglücklichen mit würcklichen trost erqvicket als auch die muthwilligen und faullenzer durch gute Landesordnungen und deren beständige handhabung zu rechte bracht werden. Und weil ein großes unglück gemeiniglich desperation verursachet, solche aber bey einigen bosheit, bey andern aber gleichsam einen letharqum nach sich ziehet, daß solche leüte alles gehen laßen, und sich wie einer, der lange vergebens gegen den strohm gearbeitet hat, endtlich denen wellen ergeben und die hände sincken laßen; als ist ja leicht zu erachten, daß es eines der kräfftigsten Mittel gegen die bosheit und Nachläßigkeit der Menschen ist, wenn sie nicht stecken gelaßen, sondern bey Zeiten, solange die guthe natur noch mit dem unglück streitet, und wille sich zu wehren annoch vorhanden, gerettet werden.

Dem obigen einwurff aber (der darinn bestanden, daß wenn einer des andern schaden tragen helffen soll, auch deßen glücks theilhafftig werden müße) wird dadurch vollends gründtlich abgeholffen; wenn man bedencket, es sey alhier die meinung nicht, daß die Republick umbsonst und ohne entgelt eines ieden unglück tragen solle, sondern wie aniezo ausgeführet werden soll, so ist der billigkeit gemäß, daß die hohe Obrigkeit ein gewißes davor habe, und des Vortheils dagegen genieße, den die Asseureurs in denen Handelsstädten haben. Gleichwie aber in denen Handelsstädten die Assecuratores bald entlauffen müsten, wenn die jenigen Schiffe so verunglücken, sich und ihre wahren versichern laßen und das verglichene Assecurationsgeld erlegen solten, dadurch denn das Assecuriren bald aufhöhren und die handlungen einer so herrlichen hülffe, so manchem ein herz zu handlen macht, entbehren müste, sondern es müßen die glücklichen mit denen unglücklichen die assecuratores erhalten helffen. Also ist leicht zu schließen, daß nicht nur die jenige so casus fortuitos in Republica leiden sondern alle ins gemein, weil man nicht weis, wen es treffen wird, zu der assecuration contribuiren und ein gewißes jährlich erlegen müßen; davor die Obrigkeit ihnen die verglichene casus fortuitos zu praestiren schuldig.

Solches ist an sich selbsten clar, denn sollens die jenigen so das Unglück leiden, alleine tragen, und der obrigkeit das jenige wieder erstatten, womit sie ihnen ausgeholffen, so geschicht ihnen eine schlechte hülffe, ja es ist in der that soviel als wenn ihnen nicht geholffen worden, man wolte dann solche hülffe in eine Vorstreckung verwandeln, dadurch aber güther und familien nicht wenig beschwehret würden, zu geschweigen aniezo nicht solche Zeiten seyn, daß die obrigkeit überall capitalia vorzustrecken bey handen, noch auch denen verdorbenen Leüten zuzumuthen gelder auffzunehmen, denn mancher lieber wird auff einmahl leiden als durch eine stets freßende Zinse allezeit genaget werden wollen. Dahehr damit dem unglücklichen sein unglück gleichsam unempfindtlich gemacht werde, mus solches die ganze gemeine über sich nehmen, und der glückliche sowohl als der unglückliche zu der assecurations=Casse beytragen helffen.

Solche Assecurations=Casse würde ein sehr herrliches werck und dem Lande in viele wege nüzlich seyn; dieweil dadurch ein Capital fundirt würde, vermittelst deßen die Obrigkeit ihren unterthanen nahrung auff viele weise helffen, ihnen in der noth beyspringen und sonderlich gegen feuer= und waßers schaden, auch theürung und ander unglück, in antecessum guthe anstalt machen köndte. In welchen punct dann diese art Assecuration die jenige so bey Handels leüten üblich, weit übertrifft, denn ein Asseureur kan weiter nichts thun, als daß er dem jenigen so etwa an gefährliche orthe fahren will, seine wahren versichert; hilfft ihm aber weiter nicht gegen Wetter, wind oder Capers, dahingegen die obrigkeit, ihrem unterthanen helffen, und sie nicht alleine durch armeen gegen feinde (deswegen sie contributiones hebet), sondern auch durch guthe anstalt etlicher maßen gegen feuer, waßer und andere äußerliche, von der Natur selbst hehrrührende gewalt schüzen kan, dazu ihr vermittelst solche Assecurations=Casse mittels gegeben und hülffliche hand gebothen werden muß.

Dieses komt mir eben vor, als wenn in Holland oder zu Hamburg die obrigkeit asseureur general were, und sowohl durch convoy als asseurance die schiffe ihrer unterthanen versicherte, oder zum wenigsten die asseureurs zum convoy concurrirten und sowohl vom einen und andern Nuzen als onere participirten und also der gewinst des asseureurs zu denen anlagen so zu behuef der Convoy ohne das aufbracht werden geschlagen würde, welches dann sehr löblich und nüzlich seyn solte, dieweil dergestalt den so die convoy giebt, ein eigen interesse zu bewahrung und erhaltung der Schiffe antriebe, weil er den verlust bezahlen mus, und der gewinst so dem asseureur gefolgt wird, nicht nur zu verbal sondern zu realer assecuration angewendet würde. Maßen der asseureur durch seine verbal assecuration zwar die particulier person so ihre güther versicherung läßet, schadloß hält, nicht aber das Land und die handlung, welcher gleichwohl soviel als von Capern etwa genommen wird, abgehet; welches durch real=assecuration nehmlich durch Convoy und andere guthe anordnung geschehen muß.

Solches nun würde etlichermaßen alhier bey dieser assecuratione contra casus fortuitos geschehen. Denn die obrigkeit nicht nur die Unterthanen der indemnität (zum wenigsten zum theil) durch erstattung des verlusts versichern, sondern auch welches weit beßer sie großen theils vor schaden bewahren köndte, weilen doch nicht alles restituiret, und zum wenigsten die große perturbation, gefahr, verlust der gesundheit, und vielfältige ungelegenheit (so bey feuer und waßers= oder ander noth ausgestanden werden muß, und keiner wenn ihm solches vorgeschlagen würde, umb ein großes geld, auch wenn er der indemnität versichert seyn solte, gern ausstehen würde), nicht ersezet werden kan. Dahehr gleichwie die Zölle gegeben werden, damit die obrigkeit wege und stege erhalte, brücken bauen und befestigen, Dämme machen, lanternen aushängen und tonnen schwimmen laße so vor klippen und sandbäncken warnen; item gleichwie das geleite bezahlet wird, damit die wege durch gleitsreuter rein und sicher gehalten werden, dagegen die obrigkeit des orths dafür zu stehen schuldig, wie denn exempel daß sie von Kaufleüten belanget, und zur zahlung angehalten worden; also köndte eine verständige obrigkeit gar wohl die versicherung ihrer unterthanen [wieder] waßer= und feüers=noth gegen gewiße jährliche anlage über sich nehmen, und würden also die unterthanen ein so wichtiges werck, welches singuli ohne das nicht haben können, Reipublicae anvertrauen.

Daß die obrigkeit einen großen Nuzen dabey haben werde, ist nicht zu zweiflen dann sie sich dadurch ein gewißes beständiges zuvor unerhörtes Regale Assecurationis (wie zuvor regale teloniorum und Conductus) zuwegebringen würde, deßen großer vortheil nur dahehr abzunehmen, daß in handelsstätten particulier=asseureurs welche capitalia haben, und dieselben vernünfftig zu brauchen wißen, gemeiniglich wohl fahren. Dabey die obrigkeit diesen vortheil hat, daß sie durch guthe anstalt die gefahr vermindern, und nicht nur ihre unterthanen sondern auch sich etlicher maßen gegen schaden versichern kan, dahingegen die asseureurs zwar wohl andere, nicht aber sich versichern und schadlos halten können.

Die Quantität des Assecurationsgeldes betr. müste solches theils nach exempel anderer asseureur[s] (deswegen in Handelsstädten eigne ordnungen vorhanden), theils auch auff das jenige was die obrigkeit über sich nehmen will, gerichtet werden. Nehmlich es kan die Obrigkeit entweder alle liqvidable Casus fortuitos, oder auch nur waßers und feüers schaden, ja wohl auch feüersschaden allein über sich nehmen. Da dann die assecuration des Waßersschaden von den jenigen ländereyen, güthern und praediis so an ströhmen, teichen und morästen liegen, nach aestimation des schadens, der durch die banck (L'un portant l'autre) etwa in 10 jahren an dem orth zu geschehen pfleget, anzuschlagen, solcher anschlag als ein Capital gerechnet, und ein etwas mehrers als die Zinsen davon austragen davon genommen, vornehmlich aber was dyke oder dämme und schleüsen, oder andere arbeit so am waßer zu dem ende geschehen müste, gerechnet und der obrigkeit wegen der vorsorge ein billiger überschlag gegönn[et wer]den.

Feüersschaden aber belangend, were wiederumb zu unterscheiden, ob man zugleich mobilia, oder auch nur immobilia versichern wolle, denn wenn mobilia versichert werden, müsten nicht allein die hausherrn, sondern alle inwohner insgemein nach anschlag ihrer Mittel ein gewißes jährlich geben, dagegen ihnen das capital der summe, davon sie gleichsam die zinsen, umb sicherheit willen an die obrigkeit bezahlten, auffn fall eines liqvidirlichen erlittenen feüerschadens oder andern dabey verglichenen und benennten unglücks zu erstatten were.

Wolte man aber nicht ein so großes weitlaüfftiges werck anfangen, sondern nur immobilia contra casus fortuitos, und sonderlich die wohnungen gegen Brandschaden assecuriren, so kan man ein schöhnes exempel nehmen an der Feüer=Compagnie so zu Hamburg angestellet. Solche haben anfangs einige privati mit consens der obrigkeit angefangen, aniezo aber ist sie ins gemein von allen denen so eigne Haüser haben, angenommen und mit gewißen conditionen beschrencket worden (so diesen bedencken beyzufügen seyn). Ist ein treffliches werck. Denn ein ieder verständiger gern nur allein umb das gemüth in ruhe zu stellen, sich darein begeben würde, wenn es auch ihm freygegeben were solches zu thun oder nicht. Keiner aber kan sich beßer einbilden wie eine herrliche sache es sey, als der in dergleichen unglück gewesen, und bedencket, was für einen unaussprechlichen trost er und die seinigen von einer solchen anstalt, wenn sie damahls [gewesen], in ihren nö[then] empfunden haben würden.

Nun solche Assecurations=Gelder müsten ihre eigene administration haben, und unter andere Fürstliche einnahmen nicht gemischet werden, denn die Unterthanen versichert seyn wollen, daß diese Gelder nicht anders als zu dergleichen Zweck angewendet werden, welches dann nicht beßer geschehen kan, als wann sie wißen, daß eine eigene Caße dazu verordnet, und gewiße Personen beaidiget worden, welche dahin gewiesen, daß sie nichts daraus als auf gewiße maße, wie ihnen solches vorgeschrieben, auszahlen sollen. Und muß der Landes Fürst sich einiger maßen selbst die hände binden, und ob der von ihm gemachten Verordnung unverbrüchlich halten. Maßen Credit eines der wichtigsten dinge ist so man zu suchen und zu erhalten, und bisweilen höher als ein bahres Capital zu schäzen. Credit aber durch beständige execution deßen so man publiciren laßen und seinen Unterthanen gleichsam solenniter versprochen, einig und allein erhalten werden kan.

Gleichwie nun sonst die Kammer das Fürstl. domaine in sich begreifft, pachtgelder und gefälle hebet, Hofstatt, besoldungen und andere ausgaben aber zu tragen hat; die Kriegs=casse contributionen und subsidia empfahet, und dagegen officirer und soldaten besoldet; die Einnahme der Klostergelder wiederumb ad pias causas eigentlich verwendet wird; also müste diese AssecurationsCaße zu nichts anders als solchen dingen angewendet werden, dadurch das Land gebeßert, den Leüten mittel und gelegenheit sich ehrlich zu ernehren zu wege gebracht, denen so fleißig aber dürfftig unter die arm gegriffen, denen so unglück ohne ihre schuld gelitten, wieder aufgeholffen werden könne. Mit einem worth was von den Unterthanen zu sicherheit ihrer nahrung gleichsam deponiret, müste einig und allein zu erhaltung und aufnehmen solcher ihrer Nahrung verwendet werden. Es müste auch solche erstattung der erlittenen schäden durch keine aresta, schulden oder praetensionen gehämmet werden, stünde in übrigen dahin ob man baar geld zu ersezung des schadens und wiederaufbauung der brandtstädte aufzahlen, oder vielmehr holz, ste[in und andere] materialia umb einen gewißen anschlag den leüten dazu geben solle wobey [wiederumb eine] guthe doch billige oeconomie stadt hätte.

Es müste aber vor allen dingen durchgehends eine feüerordnung gemacht werden wie solche nehmlich in städten und auff dem Land in acht zu nehmen. Es weren auch hin und wieder gewiße personen so man ohne das haben und besolden mus, zugleich darauf zu bestellen, die sonderlich solche ordnung handzuhaben hätten, welches umb soviel desto fleißiger geschehen würde, wenn ihre nachläßigkeit bestraffet, und sie zu wiederersezung des geschehen feüer=schadens absonderlich contribuiren müsten dagegen ihnen gewiße andere vortheil zu machen. So were auch nöthig, daß in allen städten und flecken wohl unterhaltene sprizen angeschaffet, dieselbige gewißen leuten in verwahrung gegeben, und ie zuweilen probirt würden. Dazu dann die neuen schlangen sprizen wohl zu gebrauchen, daran aber soviel das corpus der sprüze selbst betrifft eine große verbeßerung geschehen köndte. So köndte auch vermittelst der sturmglocken auffm lande solche anstalt gemacht werden, daß die nächsten Dorffschafften zuhülffe zu kommen, und auf gewiße maße und ordnung die sorge und arbeit unter sich zu theilen hätten.

Damit auch allen wasserschaden soviel müglich vorzukommen, were das Land zu besichtigen, die clagen einzunehmen, richtige abriße der orthe so noth leiden zu machen die arbeit an verständige entrepreneurs gegen caution zu verpachten, und dahin zu sehen, daß solche nicht nur schleünig geliefert, sondern auch beständig gemacht werde. So köndten auch wege gebeßert, morasten ausgetrocknet und zu guthen lande gemacht, und viel andere herrliche verbeßerungen des Landes vorgenommen werden, welche eigen bedencken erfodern. Zu welchen allen diese Caße der grund und anfang seyn köndte, ob zwar schohn andere beyhülffen zu dergleichen extraordinari=vorschlägen [sich finden] würden.

Ich zweifle nicht, daß dafern noch einige andere vorschläge so ich in gedancken habe, dazu kommen solten, ein beständiges Capital in 3 oder 4 jahren zu formiren, welches nicht allein alle solche kosten ertragen, sondern auch jährlich sich umb ein hohes vermehren köndte, welches dann ein rechtes kleinod des Landes seyn würde. Denn gleich wie die asseureurs und capitalisten bey Handelsstädten hoch vonnöthen, weil solche denen armen arbeit geben, denen mittelmäßigen vorschießen und aufhelffen, auch viele schöhne gedancken so in der ersten blüte sonst gemeiniglich versterben, zum effect befördern können, also were hier ein Capital zu haben so nur allein zu des Landes aufnehmen anzuwenden, und vermittelst deßen alsdann neue Manufacturen und Commercien eingeführt, und was von so vielen bishehr theorisirt worden, mit unaussprechlichen nuzen des Fürsten und der unterthanen practiciret werden köndte, zu geschweigen was dahehr für eine große hülffe zu haben, wenn man sich in Teutschland, wie es scheinet, ad perpetuum militem domesticum, den ein ieder fürst in seinem land zu unterhalten hätte, und deßen er meister were, resolviren müste. Zu welchen ende denn auch einige gedancken habe, so mit diesen vorschlag sich treflich wohl vereinigen laßen solten.