BIBLIOTHECA AUGUSTANA

 

Johann Gottlieb Fichte

1762 - 1814

 

Der geschlossene Handelsstaat

 

1. Buch

 

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Zweites Capitel.

 

Allgemeine Anwendung

der aufgestellten Grundsätze

auf den öffentlichen Verkehr.

 

I.

Die beiden Hauptzweige der Thätigkeit, durch welche der Mensch sein Leben erhält und angenehm macht, sind: die Gewinnung der Naturproducte, und die weitere Bearbeitung derselben für den letzten Zweck, den man sich mit ihnen setzt. Eine Hauptvertheilung der freien Thätigkeit wäre sonach die Vertheilung dieser beiden Geschäfte. Eine Anzahl Menschen, die nunmehr durch diese Absonderung zu einem Stande würden, erhielte das ausschliessende Recht, Producte zu gewinnen; ein anderer Stand das ausschliessende Recht, diese Producte für bekannte menschliche Zwecke weiter zu bearbeiten.

Der Vertrag dieser beiden Hauptstände wäre der folgende. Der zuletzt genannte Stand verspricht, keine Handlung, die auf die Gewinnung des rohen Products geht, und, was daraus folgt, keine Handlung an irgend einem Gegenstande, der der Gewinnung der Producte ausschliessend gewidmet ist, vorzunehmen. Dagegen verspricht der erstere, sich aller weiteren Bearbeitung der Producte, von da an, wo die Natur ihre Arbeit geschlossen hat, gänzlich zu enthalten.

Aber in diesem Vertrage hat der Stand der Producenten offenbar den Vortheil über den der Künstler: (so nemlich werde ich um der Kürze willen in dieser Abhandlung beide Hauptstände im allgemeinen benennen). Wer im ausschliessenden Besitz der Naturproducte ist, kann aufs mindeste leidlich ohne fremde Hülfe leben; die geringen Bearbeitungen, welcher diese Producte noch bedürfen, um zur Nahrung und zur nothdürftigen Decke zu dienen, lassen sich ihm nicht wohl untersagen, weil es nicht wohl möglich ist, ihn darüber zu bewachen. Dagegen bedarf der Künstler unentbehrlich der Producte, theils zu seiner Ernährung, theils für die ihm ausschliessend zugestandene weitere Bearbeitung. Ueberdies ist der letzte Zweck des Künstlers gar nicht der, nur bloss zu arbeiten, sondern von seiner Arbeit zu leben; und wenn ihm das letztere nicht vermittelst des ersteren zugesichert ist, so ist ihm in der That nichts zugesichert. Es ist sonach klar, dass, wenn die vorgenommene Vertheilung rechtsgemäss seyn soll, jenem lediglich negativen, und bloss die Vermeidung jeder Störung versprechenden Vertrage, noch ein positiver, eine gegenseitige Leistung verheissender, Vertrag hinzugefügt werden müsse, folgenden Inhalts:

Die Producenten verbinden sich, so viele Producte zu gewinnen, dass nicht nur sie selbst, sondern auch die in ihrem Staatsbunde vorhandenen und ihnen bekannten Künstler sich davon ernähren können, ferner, dass die letzteren Stoff zur Verarbeitung haben; sie verbinden sich ferner, den Künstlern diese Producte gegen die von ihnen verfertigten Fabricate abzulassen, nach dem Maassstabe, dass die Künstler während der Verfertigung derselben ebenso angenehm leben können, als sie selbst wahrend der Gewinnung der Producte leben.

Dagegen machen die Künstler sich verbindlich, den Producenten so viele Fabricate, als sie deren zu haben gewohnt sind, nach dem angegebenen Maassstabe des Preises, und in derjenigen Güte, die in der gegebenen Wirkungssphäre dieses Staats möglich ist, zu liefern.

Es ist sonach ein Tausch, zuvörderst der Producte und Fabricate gegen einander verabredet; und zwar ein verbindender; nicht dass man tauschen und abliefern nur dürfe, sondern dass man es müsse.

Damit nicht Producent sowie Künstler durch das Herumsuchen und Herumreisen nach der Waare, deren er jetzt eben bedarf, durch die Verabredung der Bedingungen, u. dgl. gestört werde, und ein Zeit- und Kraft-Verlust entstehe, ist es zweckmässig, dass zwischen beide ein dritter Stand in die Mitte trete, der statt ihrer den Tauschhandel zwischen beiden besorge; der Stand der Kaufleute. Mit diesem schliessen beide Stände folgende Verträge. Zuvörderst einen negativen: sie thun Verzicht auf jeden unmittelbaren Handel unter einander selbst, wogegen der Kaufmann Verzicht leistet auf unmittelbare Gewinnung der Producte, sowie oben der Künstler, und auf unmittelbare weitere Bearbeitung dieser Producte, sowie oben der Producent.

Dann einen positiven: beide Stände versprechen, die für ihr eigenes Bedürfniss überflüssigen Producte und Fabricate an den Kaufmann zu bringen, und dagegen dasjenige, dessen sie bedürfen, von ihm anzunehmen, nach dem Maassstabe, dass ausser dem oben bestimmten Grundpreise dem Kaufmanne selbst so viele Producte und Fabricate übrigbleiben, dass er während der Besorgung des Handels ebenso angenehm leben könne, als der Producent und Künstler. Dagegen verspricht der Kaufmann, dass sie zu jeder Stunde jedes unter diesem Volke gewöhnliche Bedürfniss, nach dem erwähnten Maassstabe, bei ihm sollen haben können: und macht sich verbindlich, ebenso zu jeder Stunde jeden gewöhnlichen Artikel des Tausches um den oben bestimmten Grundpreis anzunehmen.

Die drei aufgeführten Stände sind die Grundbestandtheile der Nation. Ich habe es hier nur mit dem gegenseitigen Verhältniss dieser Grundbestandtheile zu thun. Die Mitglieder der Regierung, sowie die des Lehr- und Wehrstandes sind bloss um der ersten willen da, und gehen in der Berechnung darein. Was etwa über ihr Verhältniss zum Verkehr gesagt werden muss, wird an seinem Orte beigebracht werden.

 

II.

Ich habe genug gesagt, um die Lösung meiner Aufgabe zu folgern, wie denn diese Lösung allerdings bloss aus dem soeben gesagten gefolgert werden wird. Lediglich um nicht das Ansehen zu haben, als ob ich zur Sache gehörige Dinge überginge, und um den Leser nicht in dem geheimen Verdachte zu lassen, dass in dem Uebergangenen Gründe gegen meine aufzustellenden Behauptungen liegen, führe ich das angefangene Raisonnement noch um einige Schritte weiter; jedoch mit der ausdrücklichen Erinnerung, dass diese Fortsetzung der Strenge nach nicht zu meinem Zwecke gehöre. Die Producenten, die ich hier als einen einigen Grundstand betrachtet habe, theilen sich wieder in mehrere Unterstände: der Ackerbauer im eigentlichen Sinne, der Gemüse-, Obst-, Kunstgärtner, der Vieherzieher, der Fischer, u.s.w. Ihre ausschliessenden Rechte gründen sich auf eben solche Verträge, wie die der Grundstände. «Enthalte dich dieses Zweiges der Productengewinnung, dagegen will ich mich dieses anderen enthalten. Versprich mir zukommenzulassen von dem, was du erbauest, und lass mich fest darauf rechnen; dagegen will ich von dem meinigen dir zukommenlassen, und du sollst auf mich rechnen können.» Es ist nun, da nicht jeder alle Arten der Producte gewinnen soll, auch ein verbindender Tausch von Producten gegen Producte verabredet. Was von hieraus auf den Kaufmannsstand folge, ergiebt sich von selbst. Jeder Unterstand besteht wiederum aus Individuen; und das Rechtsverhältniss dieser Individuen gründet sich abermals auf Verträge. «Es ist dir allerdings von den übrigen Bürgern das Recht zugestanden worden, den Acker zu bauen, wo du hinkommst, so gut als mir, sagt ein Ackerbauer dem anderen. Aber wenn wir auf demselben Boden zusammenträfen, so wirst du wieder säen, wo ich schon gesäet habe; ein andermal wird es mir gegen dich ebenso ergehen, und wir werden beide nichts erbauen, Lass mir daher lieber dieses Stück da zu meiner Bearbeitung, und komme mir darauf nie, dagegen will ich dir jenes dort für die deinige lassen, und es nie betreten. Gehe mir von deiner Seite nicht über diesen gemeinschaftlichen Rain, und ich will dir auch von meiner Seite nicht darübergehen.» Sie werden unter sich und mit allen übrigen, die das Recht Ackerbau zu treiben gleichfalls haben, einig; und dieses ihr allgemeines Vertragen ist der Rechtsgrund ihres Eigenthums: das lediglich in dem Rechte und der Gerechtigkeit besteht, ungestört von irgend einem anderen nach eigener Einsicht und Ermessen auf diesem Stück Boden Früchte zu gewinnen.

Der Grundstand der Künstler theilt sich in mehrere Unterstände, und das ausschliessende Recht eines solchen Gewerks, einen besonderen Zweig der Kunst zu treiben, gründet sich auf Verträge mit den übrigen. «Leistet Verzicht auf die Ausübung dieses Zweiges der Kunst, wir leisten dagegen Verzicht auf die Ausübung eines anderen. Gebt uns, was wir von eueren Fabricaten bedürfen werden, und ihr könnt rechnen, das, was ihr von den unsrigen bedürfen werdet, von uns zu erhalten.» Es ist nun auch ein verbindender Tausch der Fabricate gegen Fabricate verabredet, und die Bestimmung des Kaufmannsstandes hat eine neue Modification erhalten.

Nicht anders verhält es sich mit den Gilden, unter die der Kaufmannsstand die Befugniss, mit bestimmten Artikeln Handel zu treiben, vertheilt hat; und es würde ermüden, zum drittenmale zu sagen, was ich schon zweimal gesagt habe.

Ich gehe zurück zu meinem Vorhaben. – Allen diesen Verträgen, unter welchen nur auf die oben angeführten zwischen den drei Grundständen zu sehen für mein Vorhaben hinlänglich ist – diesen Verträgen, sage ich, giebt das ausgesprochene Gesetz des Staates äussere Rechtsbeständigkeit, und die Regierung hat auf die Beobachtung derselben zu halten.

Sie muss sich in die Lage setzen, es zu können. Die Frage: was hat die Regierung in Absicht des öffentlichen Verkehrs zu thun, ist gleichbedeutend mit der folgenden: was hat sie zu thun, um über die Beobachtung der oben aufgestellten Verträge halten zu können.

Zuvörderst: der Stand der Producenten soll sich verbinden, die zur Ernährung der übrigen Bürger, und zur gewöhnlichen Verarbeitung nöthigen Producte noch über sein eigenes Bedürfniss zu gewinnen. Er muss dies vermögen; es müssen also nicht mehr Nicht-Producenten in einem Staate angestellt werden, als durch die Producte desselben ernährt werden können. Die Anzahl der Bürger! die sich des Ackerbaues überheben, muss durch den Staat berechnet werden nach der Anzahl der Producenten, der Fruchtbarkeit des Bodens, dem Zustande des Ackerbaues. Wenn z.B. in einem Staate ein Producent durch die ihm anzumuthende Arbeit, Nahrung für zwei Personen, und Stoff zur Verarbeitung beinahe für Einen gewinnen könnte, so dürfte in diesem Staate auf jeden Producenten ein Nichtproducent, d.h. hier vorläufig ein Künstler, Kaufmann, Mitglied der Regierung, des Lehr- oder Wehrstandes, gerechnet werden; und nach diesem Maassstabe wenigere oder mehrere. – Die Productengewinnung ist die Grundlage des Staats; der höchste Maassstab, wonach alles übrige sich richtet. Steht diese unter ungünstigen Natureinflüssen, oder ist die Kunst derselben noch in der Kindheit, so darf der Staat nur wenige Künstler haben. Erst wie die Natur milder wird, und die erste der Künste, die des Ackerbaues, Fortgang gewinnt, darf auch die übrige Kunst steigen, und befördert werden.

Die erste klare Folge für den Staat ist, dass er nach dem eben angegebenen Maassstabe die Zahl derer, die überhaupt den Künsten sich widmen dürfen, auf eine bestimmte einschränke, und nie zugebe, dass diese Zahl, solange die Umstände dieselben bleiben, überstiegen werde.

Das entbehrliche ist überall dem unentbehrlichen oder schwer zu entbehrenden nachzusetzen; ebenso in der grossen Wirthschaft des Staates. Die Hände, welche dem Ackerbaue entzogen und den Künsten gewidmet werden können, müssen zunächst auf unentbehrliche Bearbeitungen, und nur so viele, als von diesen übrigbleiben, auf entbehrliche, auf Bedürfnisse des Luxus, gerichtet werden. Dies wäre die zweite klare Folge für den Staat. Er hat nicht nur die Zahl des Künstlerstandes überhaupt, sondern auch die Zahl derer, die sich einem besonderen Zweige der Kunst widmen, zu bestimmen, und überall für die Nothdurft zuerst zu sorgen. Es sollen erst alle satt werden und fest wohnen, ehe einer seine Wohnung verziert, erst alle bequem und warm gekleidet seyn, ehe einer sich prächtig kleidet. Ein Staat, in welchem der Ackerbau noch zurück ist, und mehrerer Hände zu seiner Vervollkommnung bedürfte, in welchem es noch an gewöhnlichen mechanischen Handwerkern fehlt, kann keinen Luxus haben. Es geht nicht, dass einer sage: ich aber kann es bezahlen. Es ist eben unrecht, dass einer das entbehrliche bezahlen könne, indess irgend einer seiner Mitbürger das nothdürftige nicht vorhanden findet, oder nicht bezahlen kann; und das, womit der erstere bezahlt, ist gar nicht von Rechtswegen und im Vernunftstaate das Seinige.

Wie die Regierung sich versichern, und darüber halten könne, dass die bestimmte Anzahl der Künstler nicht über schritten werde, ist leicht einzusehen. Jeder, der in dem schon bestehenden Staate irgend einer Beschäftigung ausschliessend sich zu widmen gedenkt, muss ohnedies von Rechtswegen sich bei der Regierung melden, welche ihm, als Stellvertreterin aller im Namen derselben die ausschliessende Berechtigung ertheilt, und statt aller die nöthige Verzicht leistet. Meldet sich nun Einer zu einem Kunstzweige, nachdem die höchste durch das Gesetz verstattete Zahl der Bearbeiter schon voll ist, so wird ihm die Berechtigung nicht ertheilt, sondern ihm vielmehr andere Zweige angegeben, wo man seiner Kraft bedürfe.

 

III.

Ich übergehe hier den Punct des Vertrages, welcher die Preise des Fabricats betrifft, um tiefer unten im allgemeinen über den Werth der Dinge zu sprechen.

Der Stand der Künstler macht, laut obigem, sich verbindlich, die unter den gegebenen Umständen der Nation zu verstattenden Fabricate, in der erforderlichen Menge, und in der in diesem Lande möglichen Güte zu liefern Der Staat hat auch für diesen Punct der Verträge dem Producenten, und allen übrigen Bürgern die Gewähr zu leisten. Was muss er thun, damit dieses ihm möglich sey?

Zuvörderst, damit die Fabricate immer in der erforderlichen Menge vorhanden seyen, hat er zu sorgen, dass die bestimmte Anzahl der Bearbeiter jedes eingeführten Kunstzweiges, und die daraus hervorgehende Anzahl der Künstler überhaupt, ebensowenig vermindert werde und abnehme, als sie, nach obigem, nicht vermehrt werden sollte. Das Gleichgewicht muss fortdauernd gehalten werden. Sollte einmal ein Mangel an Arbeitern in einem gewissen Fache zu befürchten seyn, so dürften freilich die Bürger nicht dadurch aufgemuntert werden, sich demselben zu widmen, dass man ihnen erlaubte, ihr Fabricat zu vertheuern, und so die übrigen Volksklassen zu bevortheilen. Es würde kaum ein anderes Aufmunterungsmittel übrigbleiben, als Prämien aus der Staatskasse, so lange, bis die erforderliche Anzahl von Bürgern – allenfalls einige darüber, denen der Staat vorläufig ihr Fabricat auf den Fall eines künftig zu befürchtenden Mangels, abkaufen könnte – sich wiederum auf diesen Arbeitszweig gelegt hätten. Nachdem diese nun einmal dies und nichts anderes gelernt haben, sind sie von nun an wohl genöthigt, es zu treiben, und der Staat ist wenigstens auf ein Menschenalter gedeckt.

Ferner, damit das Fabricat in der möglichsten Vollkommenheit geliefert werde, hat der Staat jeden, der sich ankündigt, einen Arbeitszweig treiben zu wollen, durch Kunstverständige zu prüfen. Wessen Arbeit nicht wenigstens ebenso gut ist, als die seiner übrigen Kunstgenossen im Lande, dem wird die öffentliche Ausübung, seiner Kunst solange versagt, bis er sie besser gelernt hat, und in einer zweiten Prüfung besteht. Ich habe die Forderung der Einwohner auf die in ihrem Lande mögliche Vollkommenheit des Fabricats eingeschränkt, und diese Möglichkeit nach dem besten, was von dieser Arbeit bisher im Lande wirklich geliefert worden, beurtheilt. Ich hoffe, dass jedem die Billigkeit dieser Einschränkung und dieser Beurtheilung von selbst einleuchte. Fragen: warum soll ich die Waare nicht in derjenigen Vollkommenheit haben, in welcher sie etwa in einem anderen Lande verfertigt wird? heisst fragen: warum bin ich nicht ein Einwohner dieses Landes? und ist gerade soviel, als ob der Eichbaum fragen wollte, warum bin ich nicht ein Palmbaum, und umgekehrt. Mit der Sphäre, in welche ihn die Natur setzte, und mit allem, was aus dieser Sphäre folgt, muss jeder zufrieden seyn.

 

IV.

Wir gehen zu dem dritten Hauptstande der Nation über, zu dem Handelsstande. So wie die im Staate zu berechtigende Anzahl der Künstler abhing von der Zahl der Producenten, und vom Zustande der Productengewinnung, so hängt die Anzahl der Kaufleute ab von den Anzahlen beider Stände, und von dem Verhältnisse derselben zu einander. Sie ist zu bestimmen nach der Menge der unter der Nation im Umlauf befindlichen Waaren, zuvörderst also, nach dem Zustande der Kunst überhaupt; dann nach der Vertheilung derselben in mehrere Zweige, sowie nach der Vertheilung der Productengewinnung in mehrere Gewerbe. Was das erstere anbelangt, je höher die Kunst gestiegen ist, desto mehrere Zweige derselben, sonach, desto mehr Fabricate, und desto mehr Producte zur Ernährung und Verarbeitung des Künstlers, als Waare; was das zweite betrifft, nur dasjenige, was einer nicht selbst producirt, oder fabricirt, tauscht er ein; jemehr sonach die allgemeine Production und Fabrication vertheilt ist, destomehr Tausch – bei derselben Menge von Waare. Die Regierung hat diesen in der Nation stattfindenden Tausch zu berechnen, sowie die Menge von Händen, die er sowohl überhaupt, als in den verschiedenen Zweigen desselben, falls eine solche Theilung nöthig befunden wird, beschäftigen werde: sonach den Handelsstand auf eine gewisse Anzahl von Personen einzuschränken, die dieser Stand nicht übersteige, unter welche er aber auch nicht herabsinke. Welche Mittel sie in den Händen habe, um auf diese geschlossene Anzahl bei jedem Stande zu halten, ist bei den Künstlern angegeben, und gilt ebensowohl von den Kaufleuten, wie von selbst einleuchtet.

Wichtiger ist der zwischen dem Handelsstande und den Übrigen Ständen geschlossene positive Vertrag. Die letzteren thun Verzicht auf jeden unmittelbaren Handel unter einander, versprechen ihre für den öffentlichen Tausch bestimmte Waaren nur an ihn zu verkaufen, und ihre Bedürfnisse nur ihm abzukaufen; dagegen er verspricht, die ersteren ihnen zu jeder Stunde abzunehmen, und die letzteren verabfolgen zu lassen. – Dass der Vertrag auf diese Bedingungen geschlossen werden müsse, so dass die Übrigen Stände auf alten unmittelbaren Tausch unter einander Verzicht thun, ist daraus klar, weil ausserdem der Handelsstand kein sicheres zu berechnendes Eigenthumsrecht hätte, sondern von dem Ohngefähr und dem guten Willen der übrigen Stände abhinge. Sie würden durch ihn handeln, nur da wo es ihnen vortheilhafter wäre; und jedesmal unmittelbar tauschen, wo sie hiebei mehr zu gewinnen hoffen. Auch lässt sich bei dem Zurückhalten der für den öffentlichen Handel bestimmten Waaren kaum ein anderer Zweck denken, als der, durch die verursachte Seltenheit derselben eine künstliche Theuerung zu veranstalten, und so von der Noth des Mitbürgers einen ungerechten Gewinn zu ziehen, welches in einem rechtsgemässen Staate schlechthin nicht stattfinden soll, sich aber nur dadurch verhindern lässt, dass aller Handel in die Hände eines Standes gegeben werde, den man hierüber bewachen kann, welches letztere bei den ersten Producenten oder Fabricanten, aus tiefer unten anzuführenden Gründen, der Fall nicht ist. Dass der Handelsstand sich verbinden müsse, zu jeder Stunde zu kaufen oder zu verkaufen, ist daraus klar, weil jeder Bürger von seiner Arbeit so angenehm leben soll, als er es vermag, und durch die Verzichtleistung auf das Geschäft anderer nicht gefährdet werden soll. Dies aber würde er, wenn er nicht, sobald er es begehrt, für seine Waare das Product des abgetretenen Geschäftes anderer bekommen könnte.

Wie die Regierung über die Erfüllung der zuletzt erwähnten Verbindlichkeit halten könne, ist leicht zu finden. Es ist positives, durch angedrohte Strafe eingeschärftes Gesetz, dass der für bestimmte Artikel eingesetzte Kaufmann jedem, der sie ihm anträgt, abkaufen; jedem, der sie von ihm fordert, verkaufen solle. Der Bürger, dem eins von beiden verweigert worden, klagt, und der Kaufmann wird gestraft. – Aber, wenn er nun die geforderte Waare gar nicht hätte, wie kann er gestraft werden, dass er sie nicht verkauft? sagt man; und ich finde dadurch Gelegenheit zu zeigen, wie die Regierung über die Erfüllung der positiven Verbindlichkeit der übrigen Stände gegen den Kaufmann wachen könne. Kein Kaufmann wird angestellt, der nicht Rechenschaft abgelegt, woher er seine Waare zu ziehen gedenke. Welcher Vorrath in dieser ersten Hand seines Producenten oder Fabricanten befindlich sey, kann Er, der die Ausdehnung des Geschäftes dieses Producenten oder Fabricanten, und den Waarenertrag desselben in gewissen Zeitpuncten kennt, und es weiss, wieviel davon an ihn abgeliefert worden ist, so ziemlich berechnen. Er hat das Recht diesen Vorrath, sogar mit obrigkeitlicher Hülfe, in Anspruch zu nehmen; denn diese Stände sind von Rechtswegen verbunden, zu verkaufen. Die Regierung kann, wie oben gesagt, den ersten Erbauer oder Verfertiger nicht unmittelbar beobachten; aber der auf ihn zu rechnen berechtigte Kaufmann kann es, und vermittelst dessen die Regierung. Wiederum den Kaufmann unmittelbar zu beobachten bedarf die Regierung nicht, auch wenn sie es könnte. Sobald eine Stockung im Handel entsteht, wird der dadurch gefährdete Bürger ohne Zweifel die Regierung benachrichtigen. Solange keiner klagt, ist anzunehmen, dass alles seinen gehörigen Gang gehe.

Wiederum könnte man sagen: wie kann der Kaufmann gestraft werden, dass er nicht eintauscht, wenn es ihm etwa an dem Aequivalente der Waare fehlt? Ich antworte: in einem nach den aufgestellten Grundsätzen organisirten Staate kann keinem Handelshause Waare zum Verkauf gebracht werden, auf deren baldigen Absatz es nicht sicher rechnen könnte, in dem ja die verstattete Production und Fabrication nach dem möglichen Bedürfnisse schon in der Grundlage des Staates berechnet ist. Das Handelshaus kann diesen Absatz sogar erzwingen. Wie man ihm bestimmte Käufer zugesichert hat, ebenso hat man ihm bestimmte Abkäufer zugesichert. Es kennt die Bedürfnisse derselben; kaufen sie nicht bei ihm, so ist vorauszusetzen, dass sie wo anders, etwa aus der ersten Hand, kaufen. Dies läuft gegen die Verbindlichkeit des Käufers sowohl, als des Verkäufers; sie sind darüber anzuklagen, und strafbar. Der Kaufmann in diesem Staate ist sonach vorausgesetzt, dass er seinen Handel mit dem nöthigen Vorschusse angefangen habe, um die Zwischenzeit zwischen dem Einkauf und dem Absatze zu decken, welchen Vorschuss er gleichfalls der Regierung vorher nachzuweisen hat, ehe er seine Berechtigung erhält – er ist, sage ich, immer im Besitze des nothwendigen Aequivalents. In diesem Staate geht durch die Hände des Kaufmanns ein durchaus zu berechnender Ab- und Zufluss.

Ich möchte den Leser nicht durch Auflösung kleiner Schwierigkeiten zerstreuen. Hier nur eine einzige, um an ihrem Beispiele zu zeigen, wie ähnliche sich lösen lassen. – Man erschrecke nicht über die ungeheueren Waarenlager, deren es bei diesem Zustande des Handels bedürfen würde; denn es ist gar nicht nöthig, dass alle Waare des Kaufmanns unter seinen Augen aufgeschichtet sey, wenn er nur weiss, wo sie ist, und jeden Augenblick auf ihre Ablieferung rechnen kann. Bleibe z.B. der Kornvorrath, den ein Kornhändler einem grossen Gutsbesitzer abkaufte, immer in den Speichern, wo er vorher lag, ruhig liegen. Der Kornhändler hat nichts zu thun, als dem nahe gelegenen Bäcker, der bei ihm Korn sucht, die begehrte Quantität in jenen Speichern anzuweisen, und die Fracht ihm von der Bezahlung abzurechnen. Nur soll der Bäcker nicht genöthigt seyn, erst bei den grossen Gutsbesitzern in der Reihe herumzufragen, und vielleicht ohnerachtet sie hinlänglichen Vorrath haben, sich von ihnen abweisen zu lassen, weil sie höhere Preise erzwingen wollen; sondern er soll sicher seyn, durch einen einzigen Gang zum Kornhändler um den bestimmten Preis die Waare, oder eine sichere Anweisung auf die Waare, zu finden.

 

V.

Noch habe ich über die festen Preise der Dinge in einem rechtsgemässen Staate, deren in obigem öfter erwähnt wurde, meine Gedanken deutlicher auseinanderzusetzen.

Der auf dem Gebiete der Rechtslehre anzunehmende Zweck aller freien Thätigkeit ist die Möglichkeit und Annehmlichkeit des Lebens. Da die letztere sich auf persönlichen Geschmack und Neigung gründet, demnach an und für sich nicht zu einem gemeingeltenden Maassstabe taugt: da ferner die Gegenstände ihres Genusses nur solche sind, die über die blosse Möglichkeit des Lebens hinausliegen, und an ihr erspart worden, sonach sie selbst an dem Maassstabe der ersten gemessen werden müssen, so lassen wir sie vor der Hand gänzlich aus der Rechnung, bis sie von selbst darein fallen werden. Nach diesem wäre der wahre innere Werth jeder freien Thätigkeit, oder – um in die Welt der Objecte zukommen, in der unser Raisonnement sich leichter bewegen kann, – des Resultates jeder freien Thätigkeit, die Möglichkeit davon zu leben, und das Resultat dieser Thätigkeit, oder Ding, wäre um soviel mehr werth, als das andere, als man länger davon leben kann. Der Maassstab des relativen Werthes der Dinge gegen einander, wäre die Zeit binnen welcher man von ihnen leben könnte.

Aber man wird durch eine bestimmte Menge von Austern nicht mehr gesättigt, noch länger ernährt, als durch ein Stück Brot von bestimmter Grösse. Beide sollten also, dem angegebenen Maassstabe nach, denselben Werth haben; da doch die erster en, wenigstens bei uns, weit höher im Preise stehen, als das letztere Diesen Unterschied verursacht die angenommene grössere Annehmlichkeit des ersten Nahrungsmittels. Um diese Annehmlichkeit vorläufig ganz aus der Rechnung zu bringen, sich aber doch einen Maassstab zuzubereiten, nach welchem man hinterher sie selbst schätzen könnte, müsste man etwas finden, in welchem man auf die blosse Möglichkeit des Lebens, die blosse Ernährung, rechne, und von der Annehmlichkeit ganz absehe; etwas, das nach der allgemeinen Annahme der Nation, jeder zum Leben haben solle und müsse. Dies ist nun unter Völkern, die seit Jahrhunderten sich an den Genuss des Brotes gewöhnt haben, ohne Zweifel das Brot. Dieses, oder, da mit demselben schon eine Fabrication vorgegangen ist, das Product, woraus es verfertigt wird, Roggen, Weizen u. dergl. hätte nun Werth schlechthin, und nach ihm würde aller andere Werth geschätzt.

Nach diesem Maassstabe wären nun zuvörderst andere Nahrungsmittel in Absicht ihres inneren Werthes zu schätzen. Fleisch z.B. hat als Nahrungsmittel einen höheren inneren Werth denn Brot, weit eine geringere Quantität desselben ebensolange nährt, als eine grössere Quantität Brotes. Eine Quantität Fleisch, womit nach dem Durchschnitte sich einer einen Tag ernährt, ist soviel Korn werth, als derselbe denselben Tag zu seiner Ernährung gebraucht haben würde, und er hat, so weit wir bis jetzt sehen, diese Quantität Korns dafür zu entrichten. Nach Hinzufügung eines neuen Grundsatzes lässt an demselben Maassstabe sich der Werth der Fabricate, und aller Arbeit, die nicht unmittelbar auf Gewinnung der Nahrungsmittel geht, und ebenso der Producte, die nicht zur Nahrung, sondern zur Verarbeitung erbaut werden, berechnen. Der Arbeiter muss während der Arbeit leben können; wozu, falls es einer Lehrzeit bedurfte, noch diese zu rechnen, und auf sein Arbeitsleben zu vertheilen ist. Er muss daher für seine Arbeit soviel Korn erhalten, als er brauchen würde, wenn er während der Zeit nur von Brot lebe. Da er neben demselben noch anderer Nahrungsmittel bedarf, so mag er diese gegen das ihm nun übrige Korn, nach dem oben angegebenen Maassstabe, austauschen. Das Product zur Verarbeitung ist soviel Korn werth, als mit der auf die Erbauung desselben verwendeten Mühe, und auf dem Acker, wo es gewachsen ist, Korn hätte erzeugt werden können. Diesen Werth, für den es der Fabricant erlangte, lässt er sich wieder ersetzen; ihn sonach, und das Arbeitslohn ist das Fabricat werth, wenn es aus seinen Händen in die Hände des Kaufmanns übergeht.

Noch müssen wir, um unsere Schätzung des Werthes der Dinge zu vollenden, einen Maassstab für die Annehmlichkeit des Lebens suchen. Auf ein, vom persönlichen Geschmacke eines jeden unabhängiges gemeingeltendes Schätzungsmittel derselben führt uns folgende Betrachtung.

Das Nahrungsmittel, welchem absoluter Werth beigelegt, und das zum Maassstabe aller anderen Dinge bestimmt worden, kann diesen Rang nur dadurch erhalten haben, dass es am leichtesten, d.h. mit dem wenigsten Aufwande von Zeit, Kraft, Kunstfertigkeit und Boden gewonnen wird. Eine Quantität von jedem anderen Nahrungsmittel, die den gleichen inneren Werth zur Ernährung hat, wird mehr Aufwand eines oder mehrerer von den genannten Stücken kosten. Dennoch macht die Nation diesen grösseren Aufwand, das Product muss ihr sonach denselben belohnen? und da dies nicht durch den inneren Werth zur Ernährung überhaupt geschieht, kann es nur durch den äusseren zur angenehmen Ernährung geschehen. Dieser grössere Aufwand ist es, den nach allgemein geltender Schätzung die Annehmlichkeit dieses Nahrungsmittels unter dieser Nation werth ist. – Sonach das Nahrungsmittel ist über seinen inneren Werth durch seine Annehmlichkeit noch diejenige Quantität des ersten Nahrungsmittels werth, welche, wenn die Gewinnung des ersteren unterblieben wäre, durch Anwendung derselben Kraft und Zeit, und desselben Bodens, von dem letzteren wäre erbaut worden.

Aus dem Anbaue des Angenehmen folgt nothwendig, dass weniger Nahrung Überhaupt erbaut wird, als im Staate erbaut werden könnte. Es ist sonach klar, dass dieser Anbau nicht weiter gehen dürfe, als die Nothdurft aller es erlaubt, und sich nie soweit ausdehnen müsse, dass irgend einer darüber der nothwendigen Nahrung entbehre. Die rechtliche Grenze dieses Anbaues ist gefunden.

Dieser Anbau ist in der That die Ersparung der Kräfte der Nation von dem Unentbehrlichen. Es gebührt sich, dass diese Ersparung verhältnissmässig unter alle gleich vertheilt werde; dass, wie wir oben sagten, alle gleich angenehm leben. Verhältnissmässig habe ich gesagt, d.h. damit diejenige Art von Kraft und Wohlseyn erhalten werde, deren ein jeder für sein bestimmtes Geschäft bedarf. So würde z.B. der Mann, der sich mit tiefem Nachdenken beschäftigt, und dessen Einbildungskraft den Schwung zur Erfindung nehmen soll, nicht einmal seine Nothdurft haben, wenn er sich ernähren sollte, wie der Ackerbauer, der Tag für Tag eine mechanische, nur die körperlichen Kräfte anstrengende Arbeit treibt Für den letzteren ist es kein Uebel, dass er an seinen Arbeitstagen seinen Hunger mit einer Menge vegetabilischer Nahrungsmittel stille, die er in der freien Luft ohne Zweifel ausarbeiten wird; eine feine und reinliche Kleidung würde bei seinem Geschäfte ohnedies gar bald verdorben seyn. Dagegen bedarf der, der seine Handarbeit sitzend in der Stube treibt, einer Nahrung, die in kleinerer Quantität genommen sättigt; und derjenige, der, sey es in der höheren Kunst oder in der Wissenschaft, erfinden soll, mannigfaltigerer und erquickenderer Nahrung, und einer Umgebung, welche ihm die Reinlichkeit und das Edle, das in seinem Innern herrschen soll, immerfort auch äusserlich vor die Augen stelle. Aber auch dem ersteren gebührt es, dass er an seinem Ruhetage, an welchem er in eine durchaus menschliche Existenz eintritt, das Bessere, welches der Boden seines Landes gewährt, mitgeniesse, und eine des freien Menschen würdige Kleidung trage.

Nach diesen Grundsätzen lässt sich der Werth, den jede in den öffentlichen Handel gebrachte Waare von Rechtswegen haben müsse, ermessen. Der Kaufmann hat an den Producenten und Fabricanten, aus dessen Händen er sie erhält, soviel zu entrichten, dass beide während der Erbauung oder Verfertigung mit der ihrem Geschäfte angemessenen Annehmlichkeit leben können: der Nichthandelnde, der sie nur aus den Händen des Kaufmanns erhalten kann, hat über diesen Ankaufspreis noch soviel zu entrichten, dass, auch der Kaufmann während seines Handels nach demselben Maassstabe leben könne; es ist, falls Korn als das gemeinschaftliche Maass des Werthes gedacht wird, soviel Korn dafür zu entrichten, dass alle die genannten davon sich ernähren, und für das übrige die anderen ihrer Lebensart zukommenden Bedürfnisse eintauschen können. Diese doppelten Preise jeder in den öffentlichen Handel zu bringenden Waare hat die Regierung, nach vorhergegangener, den aufgestellten Grundsätzen gemässen Berechnung, durch das Gesetz zu bestimmen, und über dieselben durch Strafe zu halten; und nun erst ist jedem das Seinige, – nicht, dessen er sich durch blindes Glück, Bevortheilung Anderer und Gewaltthätigkeit bemächtiget hat, sondern das ihm von Rechtswegen zukommt, – gesichert. – In diesem Staate sind Alle Diener des Ganzen, und erhalten dafür ihren gerechten Antheil an den Gütern des Ganzen. Keiner kann sich sonderlich bereichern, aber es kann auch keiner verarmen. Allen einzelnen ist die Fortdauer ihres Zustandes, und dadurch dem Ganzen seine ruhige und gleichmässige Fortdauer garantirt.

Auf das Geld, als künstliches Grundmaass alles Werthes, habe ich hier nicht Rücksicht genommen, indem aus der Theorie des Geldes nichts auf die vorgetragenen Sätze, aus den letzteren aber gar viel auf die Theorie des Geldes folgt. Ebensowenig habe ich auf die Abgaben an den Staat, und auf die Besoldungen der nicht producirenden, fabricirenden oder handelnden Stände gerechnet, indem eine Untersuchung über diese Materie die vorgetragene Theorie vielmehr aufklärt und bestätigt, als dass sie derselben widersprechen sollte. Von diesem allen zu seiner Zeit.

 

VI.

Der Staat ist verbunden, den aus diesem Gleichgewichte des Verkehrs erfolgenden Zustand allen seinen Bürgern durch Gesetz und Zwang zuzusichern. Aber er kann es nicht, wenn irgend eine Person auf dieses Gleichgewicht Einfluss hat, die unter seinem Gesetze und seiner Botmässigkeit nicht steht. Er muss daher die Möglichkeit eines solchen Einflusses durchaus abschneiden. – Aller Verkehr mit dem Ausländer muss den Unterthanen verboten seyn und unmöglich gemacht werden.

Es bedarf keines Beweises, dass in das aufgestellte Handelssystem der Verkehr der Unterthanen mit Ausländern schlechthin nicht passe. Die Regierung soll darauf rechnen können, dass eine gewisse Menge von Waare in den Handel komme, um dem Unterthanen den fortdauernden Genuss der gewohnten Bedürfnisse immerfort zuzusichern Wie kann sie auf den Beitrag des Ausländers zu dieser Menge sicher rechnen, da derselbe nicht unter ihrer Botmässigkeit steht? Sie soll den Preis der Waare festsetzen, und garantiren. Wie kann sie das gegen den Ausländer, da sie ja diejenigen Preise nicht bestimmen kann, um die er in seinem Lande lebt, und die ersten Materien einkauft? Setzt sie ihm einen Preis, den er nicht halten kann, so vermeidet er hinführo ihren Markt, und es entsteht ein Mangel der gewohnten Bedürfnisse. Sie soll ihrem Unterthanen den Absatz seiner Producte und Fabricate, und den gebührenden Preis derselben garantiren. Wie kann sie das, wenn er in das Ausland verkauft, dessen Verhältniss zu der Waare ihres Unterthanen sie nicht zu übersehen, noch zu ordnen vermag!

Was aus einem richtigen Satze folgt, ist richtig. Ist es nur dem Staate nicht ganz gleichgültig, auf welche Weise der Bürger zu dem gekommen sey, was der Staat für das Eigenthum desselben anerkennen und ihm schützen soll; ist der Bürger nur nicht in Absicht des Erwerbes bis auf einen gewissen Grad, etwa dass er nicht mit gewaffneter Hand einbreche, vogelfrei, und unabhängig vom Ohngefähr, so dass Einer alles an sich raffe, und der andere nichts bekomme; besteht nur nicht die ganze Pflicht der Regierung darin, dass sie jedem den auf irgend eine Weise zusammengebrachten Haufen bewache, und jeden, der nichts hat, verhindere etwas zu bekommen; ist es vielmehr der wahre Zweck des Staates, allen zu demjenigen, was ihnen als Theilhabern der Menschheit gehört, zu verhelfen, und nun erst sie dabei zu erhalten: so muss aller Verkehr im Staate auf die oben angegebene Weise geordnet werden; so muss, damit dies möglich sey, der nicht zu ordnende Einfluss des Ausländers davon abgehalten werden; so ist der Vernunftstaat ein ebenso durchaus geschlossener Handelsstaat, als er ein geschlossenes Reich der Gesetze und der Individuen ist. Jeder lebendige Mensch ist ein Bürger desselben, oder er ist es nicht. Ebenso, jedes Product einer menschlichen Thätigkeit gehört in den Umfang seines Verkehrs, oder es gehört nicht in denselben, und es giebt da kein drittes.

Bedarf ja der Staat eines Tauschhandels mit dem Auslande, so hat lediglich die Regierung ihn zu führen, ebenso wie diese allein Krieg und Friede und Bündnisse zu schliessen hat. Die näheren Gründe dieser Behauptung werden sich tiefer unten aus den Gesichtspuncten ergeben, welche die Regierung bei einem solchen Tauschhandel ins Auge fassen müsste, und können hier noch nicht einleuchtend vorgetragen werden. Hier ist genug, aus allgemeinen Grundsätzen erwiesen zu haben, dass im Vernunftstaate dem einzelnen Bürger ein unmittelbarer Handel mit einem Bürger des Auslandes schlechthin nicht verstattet werden könne.