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- XXXVI.
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- Beitrag zur Rechtsgeschichte des Adels
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- im neueren Europa.
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- Vorbemerkung.
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- Diese Abhandlung wurde gelesen in der Akademie der
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- Wissenschaften zu Berlin am 21. Januar 1836.
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- Erste Ausgabe in den Abhandlungen der Akademie
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- 1836 Berlin 1838, S. 1-40. der historisch=philologischen
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- Classe.
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- Der Gegenstand dieser Schrift ist späterhin in mehreren,
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- theilweise sehr ausgezeichneten, Werken bearbeitet worden,
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- und dabei hat diese Schrift vielfache Anfechtung erfahren.
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- Allein auch meine Gegner sind in den Hauptfragen noch
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- keinesweges zu einer Einigung gelangt, und eine befriedigende
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- Lösung derselben steht vielleicht noch auf bisher
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- unbetretenen Wegen zu erwarten. Unter diesen Umständen
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- schien es nicht angemessen, hier in einem bloßen Nachtrag
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- einzelne Aeußerungen niederzulegen über einen Gegenstand,
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- der so tief in die Deutsche Geschichte eingreift. Auf der
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- anderen Seite aber schien auch der unveränderte neue
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- Abdruck der vorliegenden Schrift nicht ganz unnütz, indem
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- darin Eine Ansicht der Sache vertreten wird, deren Berücksichtigung
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- auch von künftigen Bearbeitern nicht wohl wird
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- umgangen werden können.
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- Eine Frage besonders scheint bis jetzt nicht so, wie
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- sie es verdient, gewürdigt worden zu seyn. Wir finden
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- seit Jahrhunderten den Grundsatz als unzweifelhaft anerkannt,
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- daß Personen des hohen Adels vollgültige Ehen
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- nur mit Personen desselben Standes schließen können.
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- Einen Anfang dieses Grundsatzes, etwa in Folge eines
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- irgend einmal gegebenen willkürlichen Gesetzes, kennen wir
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- nicht. Wie ist derselbe entstanden? Es ist schwer zu
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- glauben, daß er ganz in der Stille, auf unvermerkte Weise,
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- aus bloßen Gründen der Nützlichkeit entstanden seyn sollte,
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- da andere Stände ein eigenes Interesse dagegen geltend
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- machen konnten. Ich habe zur Erklärung dieser Entstehung
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- zwei vereinigte Behauptungen aufgestellt: 1) den historischen
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- Zusammenhang des hohen Adels neuerer Zeit mit dem
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- Deutschen Uradel, 2) das Daseyn jenes Grundsatzes in
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- dem Deutschen Uradel, nach einem Zeugniß aus dem
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- neunten Jahrhundert, welches sich auf den Sächsischen
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- Volksstamm bezieht. Beide Behauptungen sind bestritten
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- worden. Ich finde aber nicht, daß meine Gegner die
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- Frage, die ich durch dieselben lösen wollte, auf irgend
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- eine andere Weise zu lösen auch nur versucht hätten.
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- Wenn in den Untersuchungen über die Geschichte
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- des Adels der Begriff desselben nicht selten unbestimmt
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- oder schwankend erscheint, so liegt der Grund
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- davon zwar zum Theil in einer mangelhaften Forschung,
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- zum Theil aber darin, daß der Adel selbst
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- bei verschiedenen Völkern und in verschiedenen Zeiten
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- etwas ganz Verschiedenes gewesen ist, und daß er
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- zugleich in dieser Verschiedenheit eine bald mehr,
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- bald weniger bestimmte Gestalt angenommen hat.
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- Bestimmter aber und gleichförmiger, als die Geschichte
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- selbst, darf der Geschichtsforscher in den Resultaten
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- seiner Untersuchung nicht seyn wollen.
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- Sind wir nun genöthigt, uns im Eingang der
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- Untersuchung mit dem sehr unfruchtbaren Begriff
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- des Adels als eines mit Vorzügen begabten Standes
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- zu begnügen, so wird es doch für den Erfolg vortheilhaft
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- sein, wenn zwei Charaktere dieses Standes
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- aufgestellt werden, auf welche die Forschung vorzugsweise
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- zu richten ist, mag es auch vorläufig noch
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- ungewiß bleiben, wie viel für den einen oder den
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- andern zu gewinnen seyn wird.
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- Der erste Charakter ist der eines bestimmten
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- Standesvorzugs. Gerade nun hierin wird der Erfolg
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- der Forschung oft unbefriedigend bleiben; aber
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- es wird sich auch nicht selten ergeben, daß in einer
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- früheren Zeit sehr bestimmte Vorrechte vorhanden
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- waren, die erst später verschwunden sind, und nur
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- noch den allgemeinen Eindruck eines bevorzugten
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- Standes zurück gelassen haben.
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- Der zweite Charakter des Adels ist der eines
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- dauernden Standes. Der Name eines Standes
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- also wird auf ihn in einem andern Sinn angewendet,
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- als da, wo er blos Beschäftigung und Beruf bezeichnet,
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- wie bei Beamten, Gelehrten, Künstlern,
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- Handwerkern, mögen auch mit diesem Beruf Ehrenvorzüge
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- verbunden seyn; denn ein solcher Beruf ist
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- sogar in dem Leben desselben Menschen dem Wechsel
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- unterworfen. Der Adel aber wird vielmehr stets
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- als ein erblicher Stand gedacht werden müssen, so
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- daß auch der persönliche, d.h. auf die Lebensdauer
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- eines Einzelnen beschränkte Adel nur neben dem
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- Erbadel, und als künstliche Nachbildung desselben,
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- vorkommen wird. Mit dem Grundcharakter des
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- Erbadels aber sind noch die vielfältigsten Modificationen
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- vereinbar, besonders darin, daß er bald
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- mehr, bald weniger geschlossen seyn wird, je nachdem
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- der Eintritt in denselben für den Fremden leicht
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- oder schwer oder gar unmöglich ist.
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- Die Perioden der Adelsgeschichte werden weniger
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- durch die Veränderungen in diesem Stande selbst
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- bestimmt, als durch die Nachrichten, die uns zu
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- Gebote stehen. Darnach lassen sich drei Perioden
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- annehmen: die Urzeit, die Zeit der Völkergesetze, die
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- neuere Zeit.
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