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B  I  B  L  I  O  T  H  E  C  A    A  U  G  U  S  T  A  N  A

 

 

 

 
Carl von Savigny
Beitrag zur Rechtsgeschichte des Adels

 


 






 




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XXXVI.


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   Beitrag zur Rechtsgeschichte des Adels
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   im neueren Europa.


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Vorbemerkung.

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   Diese Abhandlung wurde gelesen in der Akademie der
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   Wissenschaften zu Berlin am 21. Januar 1836.
1:7
   Erste Ausgabe in den Abhandlungen der Akademie
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   1836 Berlin 1838, S. 1-40. der historisch=philologischen
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   Classe.

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   Der Gegenstand dieser Schrift ist späterhin in mehreren,
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theilweise sehr ausgezeichneten, Werken bearbeitet worden,
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und dabei hat diese Schrift vielfache Anfechtung erfahren.
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Allein auch meine Gegner sind in den Hauptfragen noch
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keinesweges zu einer Einigung gelangt, und eine befriedigende
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Lösung derselben steht vielleicht noch auf bisher
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unbetretenen Wegen zu erwarten. Unter diesen Umständen
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schien es nicht angemessen, hier in einem bloßen Nachtrag
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einzelne Aeußerungen niederzulegen über einen Gegenstand,
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der so tief in die Deutsche Geschichte eingreift. Auf der
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anderen Seite aber schien auch der unveränderte neue
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Abdruck der vorliegenden Schrift nicht ganz unnütz, indem
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darin Eine Ansicht der Sache vertreten wird, deren Berücksichtigung
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auch von künftigen Bearbeitern nicht wohl wird
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umgangen werden können.

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   Eine Frage besonders scheint bis jetzt nicht so, wie
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sie es verdient, gewürdigt worden zu seyn. Wir finden
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seit Jahrhunderten den Grundsatz als unzweifelhaft anerkannt,
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daß Personen des hohen Adels vollgültige Ehen
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nur mit Personen desselben Standes schließen können.
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Einen Anfang dieses Grundsatzes, etwa in Folge eines
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irgend einmal gegebenen willkürlichen Gesetzes, kennen wir
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nicht. Wie ist derselbe entstanden? Es ist schwer zu
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glauben, daß er ganz in der Stille, auf unvermerkte Weise,
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aus bloßen Gründen der Nützlichkeit entstanden seyn sollte,
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da andere Stände ein eigenes Interesse dagegen geltend
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machen konnten. Ich habe zur Erklärung dieser Entstehung
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zwei vereinigte Behauptungen aufgestellt: 1) den historischen
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Zusammenhang des hohen Adels neuerer Zeit mit dem
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Deutschen Uradel, 2) das Daseyn jenes Grundsatzes in
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dem Deutschen Uradel, nach einem Zeugniß aus dem
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neunten Jahrhundert, welches sich auf den Sächsischen
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Volksstamm bezieht. Beide Behauptungen sind bestritten
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worden. Ich finde aber nicht, daß meine Gegner die
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Frage, die ich durch dieselben lösen wollte, auf irgend
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eine andere Weise zu lösen auch nur versucht hätten.

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   Wenn in den Untersuchungen über die Geschichte
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des Adels der Begriff desselben nicht selten unbestimmt
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oder schwankend erscheint, so liegt der Grund
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davon zwar zum Theil in einer mangelhaften Forschung,
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zum Theil aber darin, daß der Adel selbst
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bei verschiedenen Völkern und in verschiedenen Zeiten
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etwas ganz Verschiedenes gewesen ist, und daß er
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zugleich in dieser Verschiedenheit eine bald mehr,
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bald weniger bestimmte Gestalt angenommen hat.
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Bestimmter aber und gleichförmiger, als die Geschichte
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selbst, darf der Geschichtsforscher in den Resultaten
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seiner Untersuchung nicht seyn wollen.

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   Sind wir nun genöthigt, uns im Eingang der
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Untersuchung mit dem sehr unfruchtbaren Begriff
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des Adels als eines mit Vorzügen begabten Standes
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zu begnügen, so wird es doch für den Erfolg vortheilhaft
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sein, wenn zwei Charaktere dieses Standes
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aufgestellt werden, auf welche die Forschung vorzugsweise
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zu richten ist, mag es auch vorläufig noch
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ungewiß bleiben, wie viel für den einen oder den
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andern zu gewinnen seyn wird.

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   Der erste Charakter ist der eines bestimmten
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Standesvorzugs. Gerade nun hierin wird der Erfolg
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der Forschung oft unbefriedigend bleiben; aber
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es wird sich auch nicht selten ergeben, daß in einer
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früheren Zeit sehr bestimmte Vorrechte vorhanden
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waren, die erst später verschwunden sind, und nur
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noch den allgemeinen Eindruck eines bevorzugten
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Standes zurück gelassen haben.

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   Der zweite Charakter des Adels ist der eines
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dauernden Standes. Der Name eines Standes
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also wird auf ihn in einem andern Sinn angewendet,
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als da, wo er blos Beschäftigung und Beruf bezeichnet,
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wie bei Beamten, Gelehrten, Künstlern,
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Handwerkern, mögen auch mit diesem Beruf Ehrenvorzüge
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verbunden seyn; denn ein solcher Beruf ist
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sogar in dem Leben desselben Menschen dem Wechsel
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unterworfen. Der Adel aber wird vielmehr stets
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als ein erblicher Stand gedacht werden müssen, so
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daß auch der persönliche, d.h. auf die Lebensdauer
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eines Einzelnen beschränkte Adel nur neben dem
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Erbadel, und als künstliche Nachbildung desselben,
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vorkommen wird. Mit dem Grundcharakter des
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Erbadels aber sind noch die vielfältigsten Modificationen
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vereinbar, besonders darin, daß er bald
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mehr, bald weniger geschlossen seyn wird, je nachdem
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der Eintritt in denselben für den Fremden leicht
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oder schwer oder gar unmöglich ist.

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   Die Perioden der Adelsgeschichte werden weniger
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durch die Veränderungen in diesem Stande selbst
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bestimmt, als durch die Nachrichten, die uns zu
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Gebote stehen. Darnach lassen sich drei Perioden
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annehmen: die Urzeit, die Zeit der Völkergesetze, die
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neuere Zeit.

 
 
 
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