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B  I  B  L  I  O  T  H  E  C  A    A  U  G  U  S  T  A  N  A

 

 

 

 
Carl von Savigny
Beitrag zur Rechtsgeschichte des Adels

 


 






 




5:12
   Erster Abschnitt.

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   Die Urzeit.



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   Für die Urzeit sind wir auf die Angaben des
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Tacitus beschränkt. Dieser ist nun von allen
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neueren Schriftstellern so allgemein benutzt worden,
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daß man an der Möglichkeit verzweifeln möchte,
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ihm noch eine neue Seite abzugewinnen. Dennoch
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ist schon der Umstand von großem Einfluß, welche
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unter seinen Angaben als Grundlage der übrigen
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behandelt werden sollen.

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   In den Deutschen Völkerstämmen nimmt er vier
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Stände an: Nobiles, Ingenui, Libertini, Servi. Dieses
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sagt er zuerst bei den Deutschen überhaupt,
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dann noch besonders bei den Suionen. Nun bilden
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offenbar die Libertini keinen bleibenden Stand,
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sondern nur den Uebergang aus dem untersten Stand
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zu den Freien, indem die Nachkommen des Libertinus
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(so wie in Rom) Ingenui wurden. Also sind nur
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drei bleibende Stände übrig, Adel, Freie, Unfreie;
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und da die zwei letzten entschieden geschlossene, forterbende
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Stände waren, so ist auch unter dem Adel
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etwas diesen Gleichartiges zu denken, also ein forterbender
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Stand in bestimmten Gränzen, nicht blos
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das unbestimmte Wesen der Vornehmeren oder Angeseheneren
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unter den Freien. Könnte man hieran
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noch zweifeln, so würde eine andere Stelle desselben
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Schriftstellers jeden Zweifel entfernen. Unter der
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Regierung des Kaisers Claudius kamen Cheruskische
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Gesandte nach Rom, um den Italicus (Bruderssohn
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des Arminius), der in Rom lebte, zum König
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ihres Volkes zu begehren. Die Veranlassung
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dieses Entschlusses lag darin, daß er allein aus dem
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Königsstamm übrig, der Adel des Volkes aber in
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den inneren Kriegen umgekommen war. Diese
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letzte Thatsache jedoch ist nicht nothwendig von gänzlicher
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Ausrottung, sondern auch schon von großer
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Verminderung zu erklären. - Von den Servi übrigens
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hat Tacitus einen sehr bestimmten Begriff.

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    Er beschreibt sie, so wie sie in der Regel vorkommen,
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als einen Stand höriger Bauern, die von
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ihrem Hofe dem Grundherrn Getreide, Vieh, oder
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Kleidung als Abgabe entrichten (Cap. 25.). Ausnahmsweise
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kommen auch Sclaven vor, die für Geld
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verkauft werden; Das giebt er nur an bei Freien,
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die erst ihr Vermögen, dann ihre Freiheit, im Spiel
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verlieren (Cap. 24.). Ohne Zweifel gehörten dahin
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aber auch die Kriegsgefangenen, insofern sie nicht auf
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einem Hofe angesiedelt wurden. Er kennt also schon
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verschiedene Stufen der Unfreiheit, so wie sie in der
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späteren Zeit stets vorkommen.

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   Als bestimmter Vorzug des Adels wird wörtlich
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nur Dieses erwähnt, daß in den von Königen
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beherrschten Staaten die Könige, aber nicht die Heerführer,
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aus dem Adel genommen werden. Das
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kann einen doppelten Sinn haben; entweder waren
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es Wahlreiche, mit ausschließender Wählbarkeit des
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Adels, oder das Wort sumunt ist in einem allgemeineren
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Sinne zu nehmen, so daß nur der Gegensatz
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von Erbrecht und Wahl gemeint wäre, und daß
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die ganze Stelle diesen Sinn hätte: Die Königswürde
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wird erlangt durch Erbrecht, also durch die Geburt
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aus dem edlen Königsstamm, die Feldherrenwürde
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durch Wahl, welche nicht auf Geburt, sondern nur
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auf Tapferkeit Rücksicht nimmt.

9:3
   Weit ausführlicher spricht Tacitus von der
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Einrichtung der Gefolge. An einen Princeps oder
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Häuptling schließen sich ganz freiwillig comites an;
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im Kriege bilden sie ein Heer, im Frieden seine glänzende
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Umgebung; dafür giebt er ihnen Pferd und
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Waffen und Platz an seiner Tafel (Cap. 14.).

9:9
   Dieses Band ist fest durch Ehre und Kriegslust,
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sonst beruht es auf freiem Willen, auch der Austritt
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scheint frei, und am wenigsten ist es ein erblicher
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Dienst. Die Principes haben große politische
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Vorrechte; die kleineren Geschäfte der Nation
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werden von ihnen allein besorgt, größere von ihnen
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für die Versammlung der Nation vorbereitet; in
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dieser hält bald der König, bald ein Princeps
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den Vortrag (Cap. 11.). In derselben Versammlung
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werden auch die richterlichen Obrigkeiten
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erwählt, und zwar lediglich aus der Zahl der
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Principes.

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   Wer sind nun aber diese Principes? Und wie
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verhalten sie sich zu dem Adel? Wir finden hier auf
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der einen Seite drei Stände angegeben, deren erster
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der Adel ist, auf der andern Seite in der Verfassung
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eine Aristokratie mit großen Vorrechten. Es
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ist aber undenkbar, daß der Adel dieser Aristokratie
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ganz fremd gewesen wäre, indem die Theilnahme
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an derselben blos von einem an sich zufälligen und
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veränderlichen Umstand (der Bildung eines Gefolges)
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abgehangen hätte. Dieser Widerspruch verschwindet,
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wenn man annimmt, es sey eben das Vorrecht des
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Adels gewesen, ein Gefolge von Freien zu halten,
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und es habe jeder Edle seinen Einfluß in der Verfassung
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nur insofern geltend machen können, als er
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jenes Vorrecht benutzt und auch wirklich ein Gefolge
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gebildet hätte. Dann wäre da, wo Tacitus die
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Verfassung der Staaten beschreibt, unter den Principes
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eben nur der Adel zu denken, und es wäre
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so der vollständigste Zusammenhang unter den verschiedenen
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Angaben hergestellt.

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   Aber nicht blos die Nothwendigkeit des innern
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Zusammenhangs spricht für diese Erklärung, sondern
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es fehlt dafür auch nicht an einzelnen bestätigenden
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Stellen. So werden einmal geradezu die Principes
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als der junge Adel bezeichnet. Ferner heißt es
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in einer oben angeführten Stelle (aus Cap. 12.),
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daß jedem zum Richteramt erwählten Princeps Hundert
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Männer ex plebe beigegeben würden. Der
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Ausdruck plebs bildet einen befriedigenden Gegensatz
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nur, wenn man in dem Princeps, dessen Begleiter
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sie sein sollen, die nobilitas stillschweigend voraussetzt.
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Eben so wird auch anderwärts die plebs den
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Principes entgegengesetzt. Zweideutiger ist eine
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andere Stelle, die jedoch durch meine Voraussetzung
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den befriedigendsten Sinn erhält. Mit der ersten,
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halb unreifen Jugend (sagt er) ist die Würde eines
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Princeps nur ausnahmsweise vereinbar, wenn entweder
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der besondere Glanz des Geschlechts (insignis
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nobilitas), oder das ausgezeichnete Verdienst des
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Vaters, diese Ausnahme rechtfertigen; in der Regel
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aber fängt auch der junge Adel damit an, in dem
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Comitat eines Andern, schon Reiferen zu dienen, auch
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gilt dieser freigewählte Dienst nicht als Herabwürdigung
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des Standes.

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   Faßt man diese Angaben zusammen, so erscheint
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darin der Adel als ein erblicher Stand von zwiefachem
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Einfluß: durch das Gefolge, welches ihm
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eigenthümlich und gewöhnlich war, und durch bedeutende
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Vorrechte in der Verfassung. Innere Wahrscheinlichkeit
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spricht dafür, daß auch priesterliche Vorrechte
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mit dem Adel verbunden waren, aber Tacitus
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sagt davon Nichts.

 
 
 
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