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- Erster Abschnitt.
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- Die Urzeit.
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- Für die Urzeit sind wir auf die Angaben des
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- Tacitus beschränkt. Dieser ist nun von allen
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- neueren Schriftstellern so allgemein benutzt worden,
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- daß man an der Möglichkeit verzweifeln möchte,
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- ihm noch eine neue Seite abzugewinnen. Dennoch
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- ist schon der Umstand von großem Einfluß, welche
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- unter seinen Angaben als Grundlage der übrigen
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- behandelt werden sollen.
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- In den Deutschen Völkerstämmen nimmt er vier
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- Stände an: Nobiles, Ingenui, Libertini, Servi. Dieses
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- sagt er zuerst bei den Deutschen überhaupt,
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- dann noch besonders bei den Suionen. Nun bilden
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- offenbar die Libertini keinen bleibenden Stand,
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- sondern nur den Uebergang aus dem untersten Stand
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- zu den Freien, indem die Nachkommen des Libertinus
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- (so wie in Rom) Ingenui wurden. Also sind nur
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- drei bleibende Stände übrig, Adel, Freie, Unfreie;
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- und da die zwei letzten entschieden geschlossene, forterbende
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- Stände waren, so ist auch unter dem Adel
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- etwas diesen Gleichartiges zu denken, also ein forterbender
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- Stand in bestimmten Gränzen, nicht blos
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- das unbestimmte Wesen der Vornehmeren oder Angeseheneren
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- unter den Freien. Könnte man hieran
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- noch zweifeln, so würde eine andere Stelle desselben
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- Schriftstellers jeden Zweifel entfernen. Unter der
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- Regierung des Kaisers Claudius kamen Cheruskische
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- Gesandte nach Rom, um den Italicus (Bruderssohn
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- des Arminius), der in Rom lebte, zum König
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- ihres Volkes zu begehren. Die Veranlassung
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- dieses Entschlusses lag darin, daß er allein aus dem
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- Königsstamm übrig, der Adel des Volkes aber in
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- den inneren Kriegen umgekommen war. Diese
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- letzte Thatsache jedoch ist nicht nothwendig von gänzlicher
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- Ausrottung, sondern auch schon von großer
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- Verminderung zu erklären. - Von den Servi übrigens
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- hat Tacitus einen sehr bestimmten Begriff.
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- Er beschreibt sie, so wie sie in der Regel vorkommen,
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- als einen Stand höriger Bauern, die von
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- ihrem Hofe dem Grundherrn Getreide, Vieh, oder
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- Kleidung als Abgabe entrichten (Cap. 25.). Ausnahmsweise
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- kommen auch Sclaven vor, die für Geld
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- verkauft werden; Das giebt er nur an bei Freien,
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- die erst ihr Vermögen, dann ihre Freiheit, im Spiel
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- verlieren (Cap. 24.). Ohne Zweifel gehörten dahin
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- aber auch die Kriegsgefangenen, insofern sie nicht auf
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- einem Hofe angesiedelt wurden. Er kennt also schon
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- verschiedene Stufen der Unfreiheit, so wie sie in der
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- späteren Zeit stets vorkommen.
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- Als bestimmter Vorzug des Adels wird wörtlich
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- nur Dieses erwähnt, daß in den von Königen
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- beherrschten Staaten die Könige, aber nicht die Heerführer,
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- aus dem Adel genommen werden. Das
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- kann einen doppelten Sinn haben; entweder waren
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- es Wahlreiche, mit ausschließender Wählbarkeit des
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- Adels, oder das Wort sumunt ist in einem allgemeineren
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- Sinne zu nehmen, so daß nur der Gegensatz
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- von Erbrecht und Wahl gemeint wäre, und daß
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- die ganze Stelle diesen Sinn hätte: Die Königswürde
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- wird erlangt durch Erbrecht, also durch die Geburt
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- aus dem edlen Königsstamm, die Feldherrenwürde
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- durch Wahl, welche nicht auf Geburt, sondern nur
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- auf Tapferkeit Rücksicht nimmt.
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- Weit ausführlicher spricht Tacitus von der
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- Einrichtung der Gefolge. An einen Princeps oder
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- Häuptling schließen sich ganz freiwillig comites an;
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- im Kriege bilden sie ein Heer, im Frieden seine glänzende
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- Umgebung; dafür giebt er ihnen Pferd und
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- Waffen und Platz an seiner Tafel (Cap. 14.).
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- Dieses Band ist fest durch Ehre und Kriegslust,
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- sonst beruht es auf freiem Willen, auch der Austritt
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- scheint frei, und am wenigsten ist es ein erblicher
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- Dienst. Die Principes haben große politische
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- Vorrechte; die kleineren Geschäfte der Nation
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- werden von ihnen allein besorgt, größere von ihnen
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- für die Versammlung der Nation vorbereitet; in
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- dieser hält bald der König, bald ein Princeps
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- den Vortrag (Cap. 11.). In derselben Versammlung
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- werden auch die richterlichen Obrigkeiten
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- erwählt, und zwar lediglich aus der Zahl der
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- Principes.
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- Wer sind nun aber diese Principes? Und wie
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- verhalten sie sich zu dem Adel? Wir finden hier auf
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- der einen Seite drei Stände angegeben, deren erster
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- der Adel ist, auf der andern Seite in der Verfassung
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- eine Aristokratie mit großen Vorrechten. Es
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- ist aber undenkbar, daß der Adel dieser Aristokratie
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- ganz fremd gewesen wäre, indem die Theilnahme
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- an derselben blos von einem an sich zufälligen und
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- veränderlichen Umstand (der Bildung eines Gefolges)
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- abgehangen hätte. Dieser Widerspruch verschwindet,
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- wenn man annimmt, es sey eben das Vorrecht des
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- Adels gewesen, ein Gefolge von Freien zu halten,
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- und es habe jeder Edle seinen Einfluß in der Verfassung
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- nur insofern geltend machen können, als er
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- jenes Vorrecht benutzt und auch wirklich ein Gefolge
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- gebildet hätte. Dann wäre da, wo Tacitus die
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- Verfassung der Staaten beschreibt, unter den Principes
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- eben nur der Adel zu denken, und es wäre
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- so der vollständigste Zusammenhang unter den verschiedenen
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- Angaben hergestellt.
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- Aber nicht blos die Nothwendigkeit des innern
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- Zusammenhangs spricht für diese Erklärung, sondern
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- es fehlt dafür auch nicht an einzelnen bestätigenden
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- Stellen. So werden einmal geradezu die Principes
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- als der junge Adel bezeichnet. Ferner heißt es
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- in einer oben angeführten Stelle (aus Cap. 12.),
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- daß jedem zum Richteramt erwählten Princeps Hundert
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- Männer ex plebe beigegeben würden. Der
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- Ausdruck plebs bildet einen befriedigenden Gegensatz
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- nur, wenn man in dem Princeps, dessen Begleiter
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- sie sein sollen, die nobilitas stillschweigend voraussetzt.
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- Eben so wird auch anderwärts die plebs den
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- Principes entgegengesetzt. Zweideutiger ist eine
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- andere Stelle, die jedoch durch meine Voraussetzung
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- den befriedigendsten Sinn erhält. Mit der ersten,
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- halb unreifen Jugend (sagt er) ist die Würde eines
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- Princeps nur ausnahmsweise vereinbar, wenn entweder
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- der besondere Glanz des Geschlechts (insignis
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- nobilitas), oder das ausgezeichnete Verdienst des
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- Vaters, diese Ausnahme rechtfertigen; in der Regel
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- aber fängt auch der junge Adel damit an, in dem
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- Comitat eines Andern, schon Reiferen zu dienen, auch
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- gilt dieser freigewählte Dienst nicht als Herabwürdigung
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- des Standes.
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- Faßt man diese Angaben zusammen, so erscheint
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- darin der Adel als ein erblicher Stand von zwiefachem
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- Einfluß: durch das Gefolge, welches ihm
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- eigenthümlich und gewöhnlich war, und durch bedeutende
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- Vorrechte in der Verfassung. Innere Wahrscheinlichkeit
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- spricht dafür, daß auch priesterliche Vorrechte
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- mit dem Adel verbunden waren, aber Tacitus
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- sagt davon Nichts.
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