Wenn Sie in einem Semester verhindert sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, können Sie sich vom Studium beurlauben lassen. Ihr Studentenstatus bleibt dabei erhalten.

Wichtig zu wissen!

Den Antrag auf Beurlaubung (siehe PDF unten) müssen Sie spätestens zum Ende der Frist für die Rückmeldung im Studentenamt abgeben. Ihre Fakultät entscheidet, ob er genehmigt wird.

Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für höchstens zwei Semester. Mutterschutz oder Elternzeit sind davon ausgenommen.

Bitte beachten Sie, dass während Ihrer Beurlaubung

  • die „Rückmeldung" für das jeweils nächste Semester erforderlich ist. Die Semestergebühren (Beitrag für das Studentenwerk sowie für das Semesterticket) müssen beglichen werden.
  • keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden können.
  • der Lauf von Wiederholungsfristen durch eine Beurlaubung jedoch nicht unterbrochen wird. Die Voraussetzung ist ein rechtzeitig vor der Prüfung gestellter Antrag auf Fristverlängerung an die Prüfungskommission.
  • im Rahmen der Mutterschutzfrist und der Elternzeit das Erbringen von Studienleistungen und das Ablegen von Prüfungen möglich ist.

 

 

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