Die Erweiterte Hochschulleitung hat am 17.03.2020 beschlossen, dass das praktische Studiensemester auch dann anerkannt wird, wenn der Arbeitgeber nur Homeoffice anbieten kann oder wenn er das Praktikum um bis zu sechs Wochen verkürzen muss. (Bitte zusätzlich den Beschluss vom 12.05.2020 beachten, siehe weiter unten.)
Wenn noch weniger Praktikum geleistet werden kann, muss ggf. der fehlende Anteil in einem neuen Arbeitsverhältnis nachgearbeitet werden. Diese Nacharbeitung muss mindestens sechs Wochen Umfang haben. Die Nacharbeitung ist zusammenhängend als Block abzuleisten. Sie kann entweder während der Semesterferien oder neben dem Präsenzstudium in Teilzeit abgeleistet werden. Bei der Teilzeitoption verlängert sich die Nacharbeitung entsprechend.
Beim kompletten Wegfallen des Praktikums muss es verschoben werden.
Studierende, die bereits im Praxissemester im Ausland sind, setzen sich bei Problemen mit dem International Office in Verbindung.
Bei weiteren Fragen zu Ihrem Praktikum wenden Sie sich bitte an Ihre Praktikumsbetreuer:innen.
Allgemein gilt für Praktika: Für die Abwicklung der Praxissemester und der Grundpraktika sowie für die Befreiung von Praktika und die Anrechnung von bereits geleisteten Zeiten ist das Praktikantenamt zuständig. Zur Recherche geeigneter Praktikumsstellen bietet sich unter anderem die bayernweite Hochschuljobbörse an.
Update vom 13.05.2020
Angesichts der besonderen wirtschaftlichen Situation während der Corona-Pandemie konnten einzelne Unternehmen Praktikanten nicht im vollen Umfang des Praktikums betreuen oder mussten Praktikanten vorzeitig entlassen. Um trotzdem die Studierbarkeit zu gewährleisten und eine Verlängerung der Studiendauer zu vermeiden, kann Studierenden, die bis zu 6 Wochen zu wenig Praktikum abgeleistet haben, diese Zeit erlassen werden.
Beschluss der erweiterten Hochschulleitung vom 12.05.2020:
Die fehlenden Credits können durch andere Module oder Aufgaben innerhalb des Praxissemesters, z.B. in Form von zusätzlichen Kapiteln im Praxisbericht, kompensiert werden. Die erfolgreiche Ableistung des Praktikums und der Kompensation wird von den Praxisbeauftragten der Studiengänge sichergestellt.
Diese Regelung ermöglicht eine niederschwellige individuelle Regelung angesichts unterschiedlicher Ausgestaltungen und Anforderungen in den einzelnen Studiengängen.
Das bedeutet für Sie als Student:in:
Wenn Sie betroffen sind, dann vereinbaren Sie bitte mit dem Praktikumsbeauftragten Ihrer Fakultät, in welcher Form Sie eine Leistung für die fehlenden CPs erbringen können. Das unvollständige Praktikum können Sie im Praktikantenamt nicht einreichen, sondern müssen zusätzlich vom Praktikumsbeauftragten Ihrer Fakultät eine Bestätigung bekommen, dass die notwendige Leistung für die Anerkennung des ganzen Praktikums erbracht wurde.
Update vom 3.6.2020
Wer im Wintersemester 2020/2021 einen Praktikumsplatz antritt und dabei überwiegend oder ausschließlich im Homeoffice arbeitet, darf damit rechnen, dass sein Praktikum dennoch anerkannt wird. Die Erweiterte Hochschulleitung hat am 2.6.2020 beschlossen, dass das praktische Studiensemester im Wintersemester 2020/2021 auch dann anerkannt wird, wenn der Arbeitgeber nur Homeoffice anbieten kann.
Update vom 16.06.2020