Bereits seit der umfassenden Reform des Bayerischen Hochschulrechts im Jahre 2006, bzw. ausdrücklich seit der Hochschulrechtsnovelle 2009 und 2011 sowie weiteren Änderungen in 2012, wird die kooperative Promotion zwischen Universitäten und Hochschulen im Gesetz nunmehr ausdrücklich definiert. Die Universitäten sind verpflichtet, die kooperative Promotion in ihrer Promotionsordnung zu regeln.

Im Rahmen der kooperativen Promotion verständigen sich Professoren einer Universität sowie einer Hochschule auf die gemeinsame Betreuung der Promotion eines Absolventen – dieser kann sowohl von einer Universität als auch von einer HAW kommen. Hochschulprofessoren sind als Gutachter am förmlichen Promotionsverfahren der Universität beteiligt.

Der Abschluss wird von der kooperierenden Universität verliehen, der Arbeitsplatz der Doktoranden ist jedoch üblicherweise an der Hochschule.