Kurzfassung

Die Prüfungskommission besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die durch den Fakultätsrat ernannt werden. Die Prüfungskommission regelt alles, was mit Prüfungen und Noten zu tun hat.

Ansprechpartner an den Studiengängen

Ansprechpartner ist jeweils der Prüfungskommissions-Vorsitzende des Studiengangs, sofern es nicht spezielle Notenanerkennungs-Beauftragte gibt. In der Regel finden Sie den Vorsitzenden der Prüfungskommission auf der Seite des jeweiligen Studiengangs am Ende unter dem Fachstudienberater.

Beschreibung

Wie der Prüfungsausschuss ist die Prüfungskommission ein Prüfungsorgan. Beide werden nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung gebildet.
Die Prüfungskommission besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die üblicherweise Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sind.

Aufgaben der Prüfungskommission laut Rahmenprüfungsordnung:

  • Festsetzung und Bekanntgabe der Termine für die einzelnen Prüfungsleistungen.
  • Bestellung der Prüfenden, die Zuordnung der Studierenden zu den Prüfenden sowie die Bestellung der Beisitzer bei mündlichen Prüfungen.
  • Festsetzung und Bekanntgabe der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel auf Vorschlag des Prüfenden, der mit der Aufgabenstellung betraut ist.
  • Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen und einschlägiger, gleichwertiger Berufs- oder Schulausbildungen.
  • Entscheidung über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften.
  • Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Fristverlängerungen für die Ablegung von Prüfungsleistungen.
  • Entscheidung über die Folgen des Nichterscheinens zu Prüfungen.
  • Feststellung des Ergebnisses von Prüfungsleistungen.

 

Der Prüfungskommission können über die Hochschulprüfungsordnung weitere Aufgaben übertragen werden. Gemäß der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Augsburg obliegen den Prüfungskommissionen folgende weitere Aufgaben:

  • Die Prüfungskommissionen geben bis spätestens zwei Wochen nach Semesterbeginn die für die einzelnen Prüfungen bestellten Prüfer oder Prüferinnen sowie die Endabgabetermine für die Studienarbeiten hochschulöffentlich bekannt. Davon abweichend können für Studienarbeiten von den Prüfern oder Prüferinnen spätestens mit der Aufgabenstellung verbindliche Zwischentermine gesetzt werden.
  • Die hochschulöffentliche Bekanntgabe von Ort und Zeit der Prüfungen erfolgt in der Regel vier Wochen, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem ersten Tag des Prüfungszeitraums durch die Prüfungskommissionen.
  • Die zugelassenen Hilfs- und Arbeitsmittel sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters von der zuständigen Prüfungskommission bekannt zu machen.
  • Die Prüfungskommissionen können zur Wiederholung von Prüfungen Termine in den ersten zwei Wochen der Vorlesungszeit festlegen (Sonderwiederholungsprüfungen). Nähere Regelungen, auch hinsicht-lich Teilnahmevoraussetzungen, kann die zuständige Prüfungskommission festlegen.
  • Prüfungen, die nach ihrem Zweck während der Vorlesungszeit zu erbringen sind, insbesondere Studien- und Projektarbeiten und Prüfungen die eine Blockvorlesung abschließen, können mit Genehmigung der Fakultätsleitung während der Vorlesungszeit abgehalten werden soweit sie den Vorlesungsbetrieb nicht beeinträchtigen.
  • Die Prüfungskommission stellt auf der Grundlage der vorzulegenden Berichte und der Ausbildungszeugnisse fest, ob die praktische Ausbildung erfolgreich abgeleistet wurde.
  • Fehltage im Praxissemester sind nachzuholen. Die Prüfungskommission kann im Einzelfall beschließen, dass Fehltage nicht nachgeholt werden müssen, wenn die Fehlzeiten geringfügig sind und das Ausbildungsziel erreicht wurde.
  • Die Möglichkeit der Wiederholung von nicht bestanden Prüfungen ist grundsätzlich im Prüfungsangebot des nachfolgenden Semester sicherzustellen. Die Prüfungskommission eines Studiengangs kann für Veranstaltungen, in denen Studienarbeiten, Projektarbeiten oder ähnliche Leistungsnachweise, die sich wegen der umfassenden Aufgabenstellung und der Art der Ausführung in der Regel über einen längeren Zeitraum erstrecken und aus diesem Grund eine Betreuung über die überwiegende Dauer eines Semeters erfordern, eine Ausnahmeregelung festlegen.