Kurzfassung

Die Prüfungsordnung regelt die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren
Für jeden Studiengang gibt es eine eigene Studien- und Prüfungsordnung. Übergeordnet sind die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule Augsburg sowie die Rahmenprüfungsordnung des Freistaates Bayern

Beschreibung

In der Regel wird das Studium durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen.
In einzelnen Studiengängen werden die Prüfungen im Allgemeinen studienbegleitend auf Grund von Prüfungsordnungen abgenommen, die von der Hochschule durch Satzung erlassen werden und eine Genehmigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin benötigen.

Für jeden Studiengang gibt es eine eigene Studien- und Prüfungsordnung (siehe Rechtsvorschriften). Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung und der allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Augsburg vom 10. Juni 2009.

Die Prüfungsordnung regelt die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren.
Sie muss insbesondere regeln:

  • den Zweck der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung und die Anforderungen in der Prüfung
  • die Prüfungsorgane
  • die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen und deren Wiederholbarkeit
  • die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen, im Fernstudium oder an anderen Hochschulendie
  • Regeltermine für die studienbegleitende Prüfungen und die Grundlagen- und Orientierungsprüfungen sowie die Fristen für die Meldung zu diesen Prüfungen
  • die Regelstudienzeit und den Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen
  • die Bekanntmachung der Prüfung und die Benachrichtigung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen
  • die Form und das Verfahren der Prüfung
  • die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften
  • die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses
  • die Wiederholung der Prüfung; für die erste Wiederholung der Prüfung ist in der Regel eine Frist von höchstens sechs Monaten festzulegen
  • den nach bestandener Prüfung zu verleihenden akademischen Grad