B  I  B  L  I  O  T  H  E  C  A    A  U  G  U  S  T  A  N  A
           
  Walther Ekhardi
um 1350 - nach 1408
     
   



H a n d t b u c h / D a r i n n e n   i n   k u e r t z e
z u   b e f i n d e n / w a s   s i c h   f a s t
t e g l i c h   b e y   G e r i c h t e   z u t r e g t / . . .
A l l e s   u m b   d e s   G e m e i n e n
M a n n e s   W i l l e n   z u s a m m e n   g e b r a c h t /
u n d   i n   D r u c k   v e r f e r t i g e t . . .


A c h t e s   B u c h

__________________________________________________________


[1]
      Hie in diesem Achten
      vnserm buche / wollen wir sagen von des
      Raths ordnunge / koehre vnd handlunge / wie man
      die bestetigen sol mit dem Eyde / vnd jhr Gesinde
      vnd alle Handtwercks leute gehorsam
      zu sein.


      Articulus Primus.

ALLe die man in Weichbilde in den Raht
pfleget zu kiesen / die sollen Ehlich geboren
sein / vnd frey von jhren vier Anen vnd vngeschwecht
an jhren ehren / sittig vnd weise /
vnd verschwiegen bey jhm selber / man mag auch wol
aus den Handtwerckern kiesen in den Raht / die da Erbar
vnd from sein / Aber vber zwene aus einem Handtwerck
nicht / darumb das sie jhre Innunge nicht etwas
stercken / also mag man auch ander leute vnuersprochen
in den Raht kiesen / sie seindt beerbet oder nicht / ist er
darzu nuetzlich vnd gut / Denn ein gemeine schos sol
ausgehen / oder ein gebot verkuendiget werden / oder zu
andern trefflichen dingen so zu der Stadt nuetze / so sol
man alle geschworne der Handwerckmeister / vnd dar
zu die Witzigesten / das seind die da am meisten wissen /
vor den Raht laden / vnd das mit jrem rahte eindrechtig
schetzen / vnd ein Rhat bey jhm selber nicht alleine /
so wird eine gemeine w+llig vnd gehorsam / wo das
nicht geschicht / so gehet es wie es kan.
      Distinctio 2.
[2]
Wenn man den Rhat gekoren hat bey verschlossenem
Thor / so sol man gehn in die Kirche / vnd darzu laden
die Oberste herrschafft der Stadt vnd die Buerger /
gemeinlich arm vnd reich / da sol man denn die newen
Rathsmanne nemen vnd lesen / So sol der Elteste aus
dem alten Rathe / den newen sagen diesen Eydt.
      Distinctio 3.
Wir schweren Gotte vnd vnserm Herren / den sollen
sie denn nennen / vnd den Buergern arm vnd reich / die
zu der Stadt gehoeren / das wir das recht wollen mehren
/ vnd vnrecht wehren / also ferne wir es koennen vnd
erkennen moegen / vnd geenden / vnd woellen das nicht
lassen / weder durch liebe noch durch leid / noch durch
keiner hand sache willen / das helffe vns Gott vnd alle
Heiligen.
      Distinctio 4.
Etwa schweret der Raht den Eyd / das wir dis jar
vor die Stadt / vnd vor die Buerger arm vnd reich / getrewlich
rathen wollen / sie an jhren rechten vnd freyheit
behalten wollen / so wir foerderst muegen / der Stadt
ehre vnd fromen zu werben nach vnserm besten sinne /
das woellen w+r nicht lassen / durch lieb vnd durch leid /
des vns Gott sol helffen / etc.
      Distinctio 5.
Darnach verbot der newe Raht den oeldesten / die
so jhren diesen Eydt auff dem Rahthause vor dem newen
Rahte / das wir dis jar zu dem Rathe komen wollen
/ also dicke alse wir verbot werden / bey der Stadt ehre
vnd fromen / zu werben nach vnsern besten sinnen / helen
das wir zu Rechte helen sollen / das wollen wir nicht
lassen / durch lieb noch durch leid / etc.
      Distinctio 6.
[3]
Darnach sol der newe rhat geloben / jn nicht abe zu
nemen noch abe zu stehn / sonder alles das stete vnd fest
zu halten / das bey jren gezeiten geschehen ist.
      Distinctio 7.
Wird ein Man in den rhat gekoren / vnd wil er
nicht rahtman sein / bey was busse das er gesatzt ist / damit
wird er des ledig / oder thu darzu seinen eyd / das er
darzu nicht tauge / durch gebreches willen seines leibes /
oder ob er seine wonunge verwandelte / vnd in ein ander
statt zoege / Missboerte auch ein Rahtsman in sachen da
von er schuldbar wuerde / vnd des vberwunden wuerde
vor gerichte / den mag man entsetzen.
      Distinctio 8.
Darnach sol der Raht alle Diener / die zu dem
Raht vnd zu der Stadt gehoern / bestetigen mit diesem
eyde / Ich schwere / das ich dem Rathe vnd der Stadt
getrewe vnd gehorsam sein wil in allen geschefften / vnd
darzu wil bereit sein zu tage vnd zu nachte / ohne wider
rede / vnd wo ich der Stadt vnd des Rahts schaden erfahre
/ das wil ich melden / also verne alse ich jmmer kan
vnd mag / vnd wil das nicht lassen / weder durch lieb
noch durch leid / weder durch freundtschafft noch durch
gabe / noch keiner handsache willen / wenn ich der
Stadt oder des Rahts heimlichkeit erfahre / das ich die
nicht wil melden / das mir Gott so helffe / etc.
      Distinctio 9.
Der Stadtschreiber ist der oberste vnter der Stadt
diener / der schweret den eydt / das ich dis jar der Stadt /
Buergern / arm vnd reich getrewlich dienen wil / sie an
jhren schrifften vnd tafeln bewarn / nach meinem besten
[4]
sinne / so ich besten kan vnd mag / helen das ich zu recht
helen sol / das wil ich nicht lassen / noch durch lieb noch
leid.
      Distinctio 10.
Darnach ist der Stadtbote vnter den andern Dienern
der oberste / der schweret zu seinem Ampte also /
das ich dis Jahr der Stadt / Buerger arm vnd reich getrewlich
dienen wil / sie an jhrer wache / an jhren gefangen
vnd schlossen bewaren wil / vnd an alle dem das
mir von der Stadt wegen befohlen wird / zu verschweigen
/ was ich von rechte verschweigen sol / die Stadt
warnen vor alle jrem schaden / wo ich es denn erfahre /
das wil ich nicht lassen.
      Distinctio 11.
Darnach schweren die andern Diener / die dem
Buergemeister folgen / vnd der Stadt Kochbwer / vnd
die Wechter die auff den Thuernen wachtn / in derselben
weise / alse der Stadtbote geschworen hat / Auch seind
ander Amptleute / alse der Weger / Wachkieser / Gewandtschreiber
/ Wrecher/etc. Die schweren auch jeglicher
besonder einen eydt / alse jr Ampt mit bringt.
      Distinctio 12.
Darnach sol der Raht die gantze Gemeine vor
sich lassen komen / vnd darzu alle Handwercks leute /
die sollen mit gesampter handt diesen eydt schweren /
Wir schweren dem Rahde gehorsam zu sein / zu Tage
vnd zu nachte / wenn sie vns vermanen / vnd wollen jhn
behuelfflich sein zu aller gerechtigkeit / vnd helffen steuren
dem Rahte / der sich setzet wider vnd willen / helffen
fordern / was der Stadt nuetzlich vnd gut ist / nach
der menige erkentenisse / etc. Vnd darnach wie man ein
[5]
jeglich Handtwerck bestetigen sol / jeglichs besondern
zu seinem Ampte / das das redlichen gehalten werde.
      Distinctio 13.
Darnach sol der Raht alle Gebot der Stadt / vnd
Wilkoehr lassen vernewern / die man halten sol / vnd jeglichs
gefunden bey seiner gesatzt+n busse / vnd wer daran
bruchhafftig wird / den buessen sie mit R+chte.
      Distinctio 14.
Weygert sich ein Man die busse zu g+ben / vnd
spricht / ich habe an dem gesetze oder wilkoehr nicht gebrochen
/ das stehet zu seinem Eyde / Ists es aber zwen
Rahtsmannen wissentlich in dem Rathe / so mag er dar
vor nicht geschweren / er mus seine busse dulden / denn
sie ist dem Rathe offenbar / das ist jhn wissentlich / Wil
er denn ja schweren / da sol man nemen was man jhn
denn der dinge vberzeugen mag / mit den zwen Rahtsmannen
/ man sol jn darumb vorweisen hundert jar vnd
einen tag / vnd ist darzu rechtlos vnd ehrlos.
      Distinctio 15.
Was das meiste theil in dem Rathe volbortet vnd
vor das b+ste kieset / so die frage vmb gehet / das sol das
meiste theil halten vnd folgen / das ist / der meisten st+mme
sol man folgen / Wuerde auch der Raht eyfer / vnd
er nach das besuehne / so mag man den Raht wol wandeln
/ Denn das Recht spricht der weise Man / leuget
nicht / so er den Raht wandelt in einem besseren.
      Distinctio 16.
Was der Raht fuer schuldt macht bey seinen zeiten
/ die sol er selber abrichten / ob er kan / mag er das
nicht gethun / so sol es jn ein ander Raht abnemen.
      Distinctio 17.
An keinem Freytage / noch an keinem heiligen tage /
[6]
sol der Raht zusamen gehen / Es were denn Herrn gebot
vnd nohtsache / das man es mit vertrag gehaben
moechte.
      Distinctio 18.
An dem Sontage sol niemandt nichts feyl haben /
sonder essen vnd trincken / wer seinen Gaden / seinen Keller
/ seinen Kram / Fenster oder Buden auffthut / das er
etwas daraus verkaufft / der ist dem rechten verfallen /
oder dem Rathe / was busse oder koehre darauff gesatzt
ist / das seind drey wyndesche Marck / die machen xxxvj.
schilling / vnd ein jeglicher Feyrtag den Man gebeutet
zu der feyre / der hat dasselbe Recht / vnd die drey hoge
gezeiten / Weinachten / Ostern vnd Pfingsten / haben
auch dasselbe Recht.
      Distinctio 19.
Eine jegliche Stadt sol in den steten in allen Merckten
haben einen stock stehn / auff dem gemeinen Marckte
/ da man missthetige leute an setzen sol / vnd zuechtigen
/ Aber in Doerffern da nicht Merckte seind / da mus
man wol Vbeltheter in Temnitzen behalten / wie man
mag / nach des Dorffes gewonheit.
      Distinctio 20.
Meldet ein Rahtsman der geschworen ist der
Stadt heimligkeit / vnd den Raht der jm verboten ist /
vnd bekennet er das vor einem sitzenden Rathe / so hat
er seinen eydt gebrochen / vnd ist meinedig worden / vnd
vnwirdig den Raht mehr zu besitzen / Meldet aber ein
Gemeine Buerger der Stadt heimlichkeit / vnd jhren
raht darzu er geruffen was / bekennet er das / so sol er
das verbuessen bey der Stadt gemeine koere / das seind
xxxvj. schilling.
[7]
      Distinctio 21.
Lebete sich ein Rahtsman zu hone / vnd schueffe
das der Stadt handfeste vnd recht gebrochen wuerde /
bekennet er das vor dem Rathe / so hat er seinen Eydt
gebrochen / vnd ist meinedig worden / vnd hat den
Raht veracht / vnd sein Baurmal verloren / vnd das
stehet zu dem Rathe / wie sie das halten wollen/leugnet
ein Mann des / den sol man lassen vnschueldig werden
/ alse recht ist / vnd welch Buerger das thete / vnd bekente
/ der hat sein Baurmal / das ist / sein Buergerrecht
verloren / vnd hat gegen dem Rathe gebrochen.
      Distinctio 22.
Wer des Rathes volbort bricht / mit worten oder
mit wercken / der mus es gegen dem Rathe verbuessen /
oder jm das entpfueren mit freundschafft oder mit mynne
/ geschicht es aber mit wercken / so sie in der Stadt
dienste sein / er verboeret darumb sein Haupt.
      Distinctio 23.
Setzet sich ein Buerger er sey beerbet oder nicht /
wider einen Raht da Magdeburgisch recht ist / da mag
man jhn darumb vor sich verboten / vnd jm gebieten bey
einer pfenning busse / oder bey weichen aus der Stadt /
ein Jar oder zwey / weiniger oder mehr / das er solchen
freuel buesse / vnd thu gleich einem andern Buerger / vnd
sey gehorsam dem Rathe / wil er das nicht thun / noch
lassen / so leide er darumb die busse / die darauff gesatzt
ist / nach rechter koere / Sonst hat der Raht keine macht
jhre Buerger durch vngehorsams willen / zu Stoecken
noch zu Thoermen / ohne des Burggraffen wissen / alse
die von Magdeburgk schreiben.
      Distinctio 24.
[8]
Die Rathsmanne von der Stadt / moegen keinen
Man vmb keine schuldt besagen / es geschehe denn in
der Stadt da sie sitzen in vollem Rathe / die jn es vberzungen
moegen / Gebe jm darueber jemandes schuldt / d+r
werde des vnschuldig bey seinem Eyde.
      Distinctio 25.
Vorweisen die Rahtsmanne jemandes von der
Stadt / warumb das ist / das stehet an den Rahtsmannen
/ ob sie seine besserung nemen wollen / vnd moegen
jhn wider in die Stadt nemen zum Buerger ob sie wollen.
      Distinctio 26.
Vorpflichtet sich ein Man vor eim sitzenden Rhate
/ bey seinem hoegesten rechte / vnd was sachen das ist /
vnd wird bruchfellig / alse er hat gelobet / so ist das hoegeste
recht drey wyndische marck / Geschehe es aber vor
den Buergern / so ist er 8. schilling verfallen / doch so es
geschuet in schlechten sachen / Gelobet aber jemandt bey
seim Halse / vnd wird des bruechig / so gehet es jhm an
den hals.
 

      Hie wollen wir sagen / von gelobter krafft
      vnd bekentnisse / die da vor dem Ra+he geschehen
      / krafft vnd macht hat.


      Articulus 2.

WAs ein Man gelobet / oder von einem sitzenden
Rathe spricht / da mag er weder vor dem Gerichte
/ noch vor dem Rathe vor schweren noch
nein gesagen / ob man das bezeuge mag mit dem Rate /
[9]
vnd was man mit dem Rahte bezeugen sol / das sol alle
wege das meisten theile wissentlich sein / Sendet denn
der Raht zwene Rathsmanne vor gerichte / was die bezeugen
vnd bekennen von des Raths wegen / das hat
krafft vnd macht.
      Distinctio 2.
Komen zwen Man vor einen sitzenden Raht / vnd
verloben sich eines geluebdes oder einer rede vor jhn / das
es denselben Rahtsmannen wissentlich ist / das sie es
auff die zeit / da das vor in vorfuelbortet vnd verlobet haben
/ wollen behalten bey jhren eyden / den sie das jar zu
der Stadt geschworen haben / das seindt die Rahtsmanne
neher zu behalten / denn jene des glaubens koennen
oder moegen / wollen aber die Rahtsmanne das
nicht thun / so moegen es jene vnschueldig werden / vnd
vorsacken / ob sie darauff gezogen werden.
      Distinctio 3.
Verlobet sich ein Man vor einem sitzenden Rahte
einer summen Geldes / einem andern Manne zu bezalen /
oder einer andern sachen / ziehen sie sich des beyder seyt
an den Rhat / das sol man also halten / alse sie sich verlobet
vnd verwilkoert haben / vnd die wort haben krafft
vnd macht / die der Raht bekennet.
      Distinctio 4.
Zeuhet sich ein Man keiner dinge an einen Raht
der in dem vorgangen Jare gesessen hat / so sollen die /
die in dem gegenwertigen Jar sitzen / jene verboten / vnd
was der alte Raht vor dem newen bekcnnet / das sol der
newe bestehen / vnd mag man der alten Rathsmannen
nicht gar gehaben / ist jhr das meiste theil da / so ist jhr
genug.
[10]
      Distinctio 5.
Vermist sich jemandt eins sitzenden Raths zu bezeugen
auff bestimpten tag / vnd bringet er den nicht / so
wird der Man der sachen fellig / vnd der ander wird ledig
vnd loss / Es were denn das den Raht ehehaffte not
hette gehindert / das sol der Raht verboten / vnd beweisen
auff den heiligen alse recht ist / auff denselben tag.
      Distinctio 6.
Was die Rahtsmanne bekennen / das vor jhn geschehen
ist / vnd jhn wissentlich / da beduerffen sie keinen
andern eydt zu thun / denn alse sie zu vor dem Rathe geschworen
haben / vnd nicht anders.
      Distinctio 7.
Beschueldiget der Raht jemandes vmb brueche / die
er wider den Raht hat gethan / vnd gibt er sich jhn darumb
in gnaden / so moegen sie bey jhm wol gnade thun
an den broechen / vnd sie dauon nemen von Gelde / das
keren sie in der Stadt nutz / vnd beduerffen darzu niemandes.

 
      Hier wollen wir sagen / von misshandelunge
      der Rahtsmanne / Scheppen / vnd von andern
      jhren geschwornen Dienern in der Stadt
      gewerbe / was die busse sey / vnd wie
      man das sol richten.


      Articulus 3.

WIrd ein Man geboren zu der Stadt dienste an
den Raht / oder in die Scheppen banck / oder
jhrer geschworner Diener einer / oder Amptleute
/ wuerde der einer betruebet an seinem Leibe oder leben /
oder verwundet / in der Stadt dienste / bekennen die
[11]
Rathsmanne / das er das betruebnusse von der Stadt
dienste habe / was koere darauff ersatzt / ist / die sol man
fordern / Ist aber keine benante koere darauff gesatzt / so
moegen es die Rahtsmanne halten mit den sachwalden
wie sie wollen / Magdeburgk.
      Distinctio 2.
Wundet einer einen Rahtsman / Richter oder
Scheppen / oder einen jhrer geschwornen Diener / vnd
so gethane sache / das es von jres Amptes wegen geschicht
/ oder schlecht jhn / oder spricht jhm vbel / oder
schlecht jhn zu tode / darumb mus er gegen dem kleger
leiden vor Gerichte was recht ist vmb die not / darnach
mus er wandel leiden gegen dem Rathe / Richter vnd
Scheppen / vmb das / das er sie an jhrer wirdigkeit geschmecht
hat / vnd das steht an jhrer koere / wie sie das
gebessert wollen haben von rechts wegen.
      Distinctio 3.
Misshandelt jemandt an den Rathsmannen oder
der Stadt geschworne Amptleute / mit scheltworten /
oder einen kampff anboethe / oder ein schwert oder messer
auff sie zeuhet / oder ander Waffen in freuel / so sie in
der Stadt gewerbe seind / der sol das verbuessen / vnd einem
jeglichen mit xxxvj. schillingen / ob sie den Man
darumb beschuldigen vor gerichte / vnd jener der beschuldiget
wird / das bekennet vor Gerichte / Auch moegen
die andern / die in den gezeyten Rahtsmanne seind /
den darumb beschuldigen / das er jhn das zu schmachheit
gethan habe / Bekennet er denn das / so sol er jeglichem
Rahtsmanne / die jhn beschuldigen / sechs vnd
dreissig schilling geben / vnd dem Richter so mannig
gewette / alse manche Busse / Bekennet er aber nicht /
[12]
so mag er des vnschuldig werden / alse recht ist / Und geboeten
denn die Rahtsmanne / vmb solche Geschichte
ein gemeine gebot zu thun / das jederman zu dem Rahthause
kommen solte / vnd versitzet denn jemandes das
gebot / der sol der Stadt verbuessen mit der gemeine
Stadt koehre / das seind drey wyndesche marck / es sey
denn das die Rahtsmanne mit der witzigesten Buerger
raht wilkoere darauff gesatzt haben / vnd die offenbar
gebuendiget / machet auch jemand samlunge oder vngerichte
wider den Raht / mit Harnisch oder mit gewehr
/ der sol das verbuessen bey solcher busse / alse darauff
gesatzt ist / Ist aber bey grosser busse das nicht verbotten
/ so sol man die vnrechte versamlunge verbuessen /
mit der gemeine Stadt koere oder busse / alse hie vor stehet
geschrieben.
      Distinctio 4.
[fehlt]
      Distinctio 5.
Luegenstrafft jemand den sitzenden Raht / auff
sitzendem Rahtstul / den moegen die Rahtsmanne darumb
beschueldigen vor gerichte / bekennet ers denn / so sol
er es jeglichem Rahtsmanne verbuessen mit 26. schillingen
/ leugnet aber jemand des / er mag es vnschueldig
werden / nach der anklage mit gezeuge / oder ohne zeuge
von rechte / Magdeburgk.
      Distinctio 6.
Wer ein Rahtsman auff dem Rahthause / vnd geschehe
vnrechte versamlunge wider den gemeinen Raht /
vnd trete denn da dem Rathe abe / vnd lege seinen freunden
zu / gegen den Raht wider etwas / der sol das verbuessen
bey der Stadt koere / vnd hat den Raht veracht /
vnd ist des vnwirdig zu besitzen / Magdeburgk.
      Distinctio 7.
[13]
Wer da Gott lesterte vnd seine Heiligen in Weichbilde
/ der in dem Gerichte wonhafftig ist / dem sol man
die Zungt nageln / mit einem spitzigen Nagele an die
stupseule / auff dem gemeinen Marckte / Magde.

 
      Hier wollen wir sagen / in Weichbilde
      vor dem Rathe / ob ein Hoffman wil Buergerrecht
      gewinnen / wie man den bestetigen soll /
      vnd Buergerrecht geben.


      Articulus 4.

WEr Buergerrecht in Weichbilde erwerben wil /
der sol Ehelich vnd frey geboren sein / vnd seiner
handlung vnberuechtiget / vnd nicht eigen /
vnd dasselbe sol er beweisen mit guter kundschafft Erbarer
leute / vnd mit bestandenen Brieffen / Fuersten vnd
Herrn vnd Stedten / das er ja frey vnd Ehelich sey geboren
/ vnd sich erbar in seiner handelung / da er vor ist
Buerger gewest / habe gehalten / Auch mag eine jegliche
Bieder frawe / die sich ehrlich hat gehalten / vnd jhre
wissenschafft bringet / also wol alse ein Man jhr Buergerrecht
gewinnen / Magdeburgk.
      Distinctio 2.
Wenn man Buergerrecht eim gibt / vnd der Stadt
gleich vnd recht thut / nach jhrer gewonheit / der sol
fuehren diesen eydt / Ich schwere Gott vnd dem Reiche /
oder dem Herren des landes vnd der Stadt / getrewe
vnd gefehre wil sein / vnd also hold / alse ein getrewer
Man seinem rechten Herrn sein sol / die Stadt warnen
vor jhrem schaden / wo ich denn erfahre / alse mir Gott
helffe / etc.
[14]
      Distinctio 3.
Etwa schweret er den eydt / das ich all mein Gut
verschosset habe nach der Stadt wilkoere / einen halben
vierdung zu vorschosse / vier pfenninge von der marck /
das mir Gott helffe / etc.
      Distinctio 4.
Wenn er den eydt gethan hat / so gebe er sein recht /
alse es in Weichbilde gesatzt ist / wie man das pfleget
zu halten / Jar vnd tag sol er inwoner der Buerger sein /
vnd sol das vergewissen bey einem ersatzten wehrgelde /
mit einem Insigel / Buerger nach der zeit / mag er fort
Buerger bleiben / oder auffsagen / vnd wenn er das auff
gibt / so gebe er seine aufffahrt / alse es ersatzt ist / vnd
fahre mit heile wo er hin wil.
 

      Hier wollen wir sagen / Was wilkoere ein
      Raht zu setzen hat von rechte / vnd
      was busse.


      [Articulus 5.]

WA eine Stadt Magdeburgisch recht hat / da
haben die Rahtsmanne die gewalt vnd macht /
das sie moegen wilkoere setzen / mit der Witzigesten
rahte / ohne volbort jhres Burggraffen / also das
die wilkoere den Buergern vnschedlich sey / dem seinem
rechte / vnd das beschriebene Recht nicht krencke / Was
auch geistlich Recht antrifft / vnd Weltich Recht nicht
rueret / da moegen sie nicht wilkoere auff setzen / aber vber
alle ding / die Weltliche Recht antreffen / da moegen sie
wol wilkoere auffsetzen / Alse vberige hoffart zustueren /
jhrer Buerger Frawen vnd Man / vnd auff jr Gesinde /
vnd vber Erbe an zu sprechen / vnd vnrecht zustoeren /
aber ja nicht bey busse / Hals oder Handt / sondern bey
[15]
pfenning busse / oder bey weichen aus der Stadt / ein
Jar weiniger oder mehr / oder solle kein Buerger mehr
sein / oder bey anderm gezwange / Auch moegen sie wilkoere
setzen auff Geste / die jre kauffmanschafft treiben in
der Buerger schaden / Magdeburgk.
      Distinctio 2.
Die Rahtsmanne mit dem witzigesten Rahte /
moegen setzen allerhande speisekauff / vnd allen tranck /
alse Wein / Meht / Bier vnd andern tranck / vnd vber Fische
/ Fleisch / Brodt / vnd was zu Speisekauff gehoert /
nach der zeit vnd der Stadt bequemigkeit / sondern zuthun
der Herrschafft / denn sie haben sich mit den dingen
nicht zu beweren.
      Distinctio 3.
Auch moegen sie vertreiben aller hand falsche
kauffmanschafft / auff Geste / ob sie jemandt treiben in
der Buerger schaden / an allerley wahre / bey pfenning
busse / alse vor steht geschrieben / vnd ja nicht bey Handt
vnd Hals / denn das beschriebene recht nicht ausweiset /
das man falsch richten sol / Magdeburgk.
      Distinctio 4.
Auch moegen sie alle jhre wilkoere / die sie gesatzt
haben zu der Stadt nutze vnd fromen / mit der witzigesten
Rathe alle jar verwandelen / vnd ablegen vnd mehren
/ nach der Stadt vnd Gemeine bequemigkeit / nutze
vnd fromen / vnd haben das mit niemande zu thun.
      Distinctio 5.
Dis heissen die witzigesten / die am meisten wissen /
vnd rechtes gebrauchen nach redligkeit / so sie b+ste
koennen vnd moegen / Gott zu lobe vnd ehre / jhn selber
vnd allen Leuten zu fromen / nach dem als es Gott geboten
[16]
hat / vnd die heilige Christenheit hat eingesatzt /
vnd die werden Keyser / die das recht mit grosser arbeit
haben zusammen gebracht / vnd die das Geschriebene
recht lieben vnd dem nachfolgen / vnd nach rathe thun
weiser leuthe / vnd sich nicht jhren wahn betriegen lassen
/ Magdeburgk.

 
      Hie wollen wir sagen / Was wilkoere die
      von Magdeburgk haben gesatzt auff die Hochzeitleute
      / wie man das sol halten / mit koste vnd mit
      kleidern vnd mit Spielleuten.


      Articulus 6.

IN Weichbilde / welcher Buerger eine Jungfrawe
oder Frawe nimpt zu rechter ehe / dem man hundert
loetige Marck mit gibt / der sol haben zu
fünfftzig Schuesseln vnd nicht mehr / denn fuenff Drogsessen
/ vnd fuenff Schencken / vnd fuenff Spielleute.
      Distinctio 2.
Gibt man einem achtzig Marck / so habe er zu viertzig
Schuesseln / Gibt man einem sechtzig Marck / so habe
dreissig Schuesseln / Gibt man einem viertzig Marck /
der mag zwentzig Schuesseln haben vnd nicht mehr.
      Distinctio 3.
Man sol zu keinem gerenden Mann mehr geben /
denn einen halben vierdung / weiniger mag man jhm
wol geben / Gibt aber ein Haussman sein kindt hinweg
der mag den Spielleuten geben was er wil oder vermag
/ oder als im Weichbilde ersatzt ist / vnd man sol
die auch niemandes versenden.
      Distinctio 4.
[17]
Der Breutigam sol keine gabe aus senden noch
ausgeben / denn der Braut Vater / jhrer Mutter Bruder
oder Schwester / dergleichen sol man auch keine Gabe
geben / denn dem Breutigam / seinem Vater / seiner Mutter
/ seinen Bruedern vnd Schwestern / wo aber Brueder
oder Schwestern nicht weren / so moegen sie geben vieren
/ die die nehesten freund seind.
      Distinctio 5.
Welcher Man auff fuenff hundert Marck hat / im
Weichbilde / des Weib vnd Tochter moegen wol fein
Perlen tragen / vnd hafften auff die Guertel vnd auff
Borten vnd auff Gewandt / welcherley es sey / vnd moegen
gantz Buntwerck tragen / an Koersen vnd an Bremen
/ Silbern vnd vergueldt Geschmeide / moegen tragen
was sie woellen / wer weniger hette / vnd das truege / der
gibt fuenff loetige Marck.
      Distinctio 6.
Welch man drey hundert marck hat verschosset /
des Weib vnd Toechter moegen tragen allerley Buntwerck
/ ohne Hermeln / doch so moegen sie tragen zu
Bremen vnd anders nicht / wer sie darueber truege / der leide
die busse wie vor geschrieben.
      Distinctio 7.
Welcher man im Weichbilde verschosset zwey
hundert marck / des Weib vnd Tochter moegen tragen
mancherley seyden Gewandt / von geferbter Seiden /
vnd von schlechter seiden vnd gestreyfft.
      Distinctio 8.
Welcher Man im Weichbilde verschosset hundert
Marck / des W+ib vnd Toechter moegen wol tragen /
gestickt Gewandt / vnd schlecht seyden gewandt sollen
sie nicht tragen / bey drey Marcken.
[18]
      Distinctio 9.
Welcher Man vnter hundert Mark verschosset /
ist sein viel oder wenig / des Weib vnd Toechter moegen
tragen von Silber vnd von Golde dreyer Marcke gewicht
/ vnd nicht hoeger / bey derselbigen busse.
      Distinctio 10.
Wenn man tauffen wil ein Kindt / so sol mit dem
Kinde gehn zu der Kirchen nicht mehr denn drey Frawen
vnd die Amme / bey einer loetigen Marck / Aber vber
drey wochen / so mag die Frawe von jhres Mannes
wegen / zu sechs schuesseln / ja zwey zu einer schuessel bitten
vnd setzen / vnd zu dem Kirchgange / den Vater vnd
Mutter Bruder oder Schwester sol sie haben / vnd jhres
Mannes nechste freunde vnd nicht mehr.

 
      Hier wollen wir sagen / von der Hoken
      rechte / wie das stehen sol / vnd wie der Raht darueber
      richten sol / vber alle handlunge / vnd vber vnrecht
      gewicht / vnd vber falschen speisekauff.


      Articulus 7.

EIN Raht da Magdeburgisch gericht ist / die
haben die gewalt / das sie moegen richten vber aller
hand wanmosse / vnd vber vnrechte Wage /
vnd gewichte / vnd vber vnrechte Scheffele / vnd vber
alle Marckthoken / das sie jren Kauffrecht geben / vnd
vngefelscht lassen / die ding mag auch der Buergermeister
wol richten / Er sol aber darzu schweren / das er
durch lieb noch durch leid anders thue oder lasse / sondern
durch der Stadt ehre vnd fromen / sich in diesen
dingen zu bewaren mit weisem rathe.
      Distinctio 2.
[19]
Geschicht auch des tages eine diebheit / die da
weiniger denn dreyer schilling wert ist / das mag der
Buergermeister wol richten / zu haut vnd zu hare / des
selbigen tages / oder mit dreyen schillingen zu loesen / so
bleiben jener rechtelos vnd ehrlos / das ist das hoegeste
gerichte / das der Buergemeister hat / vnd desselben mus
er nicht richten / ob es vbernechtig wird.
      Distinctio 3.
Die Marckthoken / sollen an dem Marck tage
nicht kauffen / von speisekauffe / dieweile Weichbilde zeichen
auff dem Marckte sticket vnd stehet / vnd das zeichen
sol stecken bis auff hohen mittag / darnach moegen
sie kauffen alse ander leuthe / was sie wollen.
      Distinctio 4.
Die Hoken sollen feyle haben reinen speisekauff /
wo sie das nicht thun / so richtet man sie zu haut vnd zu
hare / das ist zu der stupe geschlagen / oder durch die Backen
gebrandt.
      Distinctio 5.
Die Hoken sollen ihr Breymel / Gryss / Gruetze /
Weisse / Habern / nach rechtem gesatzten Weichbilde
masse haben / wo sie das verfelschen / das richtet man
wie obsteht.
      Distinctio 6.
Kein Hoke sol Fisch / fleisch / noch wilbrat / noch
keiner hande dieser dinge / noch Hering kauffen / sondern
ein Gast / ehe er seinen Marckt zu rechter zeit aushalten
sol / oder zu rechter zeit aus gehalten habe / zu
rechtem mittage / bey Weichbilden gesatzter busse / derselbe
mag auch nicht lenger / noch mehr stehn zu
Marckte.
      Distinctio 7.
Was Scheffel oder bescheidene masse / alse messen
[20]
in den Muelen / die in der Stadt gerichte liegen / da sol die
Stad jr koere auff haben vnd setzen / nach der Stadt koere
dar vber richten / was man des findet das vnrecht ist.
      Distinctio 8.
Aller hand masse da man mit misset / vnd wagen vn
gewichte da man mit auswiget / moegen sie rechtferdigen
/ vnd wer daran bruchhafftig befunden wird / das
moegen sie foerdern nach der Stadt koere vnd besserunge /
da von nemen zu der stad fromen vnd nutz / xxxvj. schil.
      Distinctio 9.
Dergleichen / brechen die Hoken oder missthun / an
gemeinem speis+kauffe / spricht jn der Raht darumb zu /
sie muessen das verbuessen / zu haut vnd zu hare / oder 36.
schil. geben / nach der stat koere / das stehet aber an dem
Rahte / Welchs sie nemen wollen / aber falschen vnredlichen
Speisekauff / vnrechte Wagen Masse / Elen / Metzen
/ Gewichte vnd gelote / vnd alles das zu der masse
vnd gewichte gehoeret / sol richten der Raht / vnd nicht
der Schultheis / vnd wuerde darumb ein Hocke anruechtig
/ vnd gebueset zu haut vnd zu hare / der ist rechtlos vnd
ehrlos / vnd hat sein Baurmal verloren / der mag auch
kein kauff mehr vorkauffen ohn des Rahts wille / also
ist es auch mit andern Leuten / die da Innunge haben /
an speise kauffe / vnd der Stadt wilkoer brechen.
      Distinctio 10.
Dis ist von vnrechtem gelote vnd gewichte / nach
Keyserlichem Weichbilde ersatzt / wer ein gelote ringer
machet gegen einem pfenninge / alse viel alse ein pfennig
weget / dem sol man das Haupt abschlagen / oder
halten nach der busse die darauff gesatzt ist / Machet er
es aber schwerer denn eines pfenniges / auff jemandes
[21]
schaden / das ist dasselbe recht / oder ob er es geringer
oder schwerer machet / zu geuerde eines pfenniges wert /
denn alse es zu rechte sein soll / vnd ist der pfennig einer
sein / der man ein pfund aus einer Marcke schlecht vnd
macht / vnd wer auch jemandes vberwiget gegen einem
pfennige / dem sol man Haut vnd Har abschlagen an
der staupe / Magdeburgk.

 
      Hier wollen wir sagen / von dem Garbretern
      / wie sie jhren Speisekauff sollen halten.


      Articulus 8.

DEr Garbreter sol kein vngesundes Fleisch das
vnzeitig oder Finnicht sey / noch das zu mager
sey / feyl haben / vnd sol auch keinen kauff vber
zween tage behalten / darzu sol er seinen Eyd thun /
Bricht er daran / das man jn des vberkoempt / in Weichbilde
/ man richtet vber jn zu Haut vnd haar / daran beware
sich ein jeglich Garbreter / bey derselben Busse an
losem fleische / es sey gruen oder duerre feyl zu haben.

 
      Hier wollen wir sagen von dem Becker
      Ampte / wie sie das halten soellen nach der zeit.


      Articulus 9.

UNter den Beckern / kieset der Raht zwene Man
zu Meistern / das die darzu sehen / das man Brod
backe nach der zeit / Die schweren den Eyd / in etlichen
Stedten jerlich / Das wir dis ja in vnserm Ampte
vnd Handwerck getrewlich sehen wollen / das man
Brod backe nach der zeit / wo wir das zu klein finden /
das wollen wir an gleichen kauff setzen / oder das auffheben
[22]
vnd den Spittal senden / nach des Rathes geheisse
/ die Stad warnen fuer jren schaden / etc.
      Distinctio 2.
Der Becker sol auch sein Brod in rechtem gleichen
kauffe backen / nach der Wage / als das in etlichen landen
vnd Stedten gesatzt ist / Wenn der scheffel Weytzen
gilt anderthalben Vierding / so sol das pfennig Brodt
wegen 3. marck lauter semmel eines vierdungs weniger
semmel / Rocken 3. marck / wenn man den scheffel Rocken
keuffet vmb ein vierdung / so sol das pfennig Brod
wegen 6. marck / zu solcher zeit / denn drithalb pfundt
pfennige gelden eine loetige marck silbers.
      Distinctio 3.
Wenn der Becker seinen wandel verwirckt / in Keyser
Weichbilde vmb klein brodt / das ist auff den korb
gesatzt / in ein seyl gehangen / ein Messer in die hand gegeben
/ vnd eine Semmel / er sitze lang oder kurtz / hernieder
sol er je fallen in die Pfuetze / damit zwinget man
sie / das sie Brod muessen backen nach der Zeit / anders
mag sie kein Raht zwingen / das macht jre Einfuge / die
sie haben in der Morgensprache.
      Distinctio 4.
Man sol in Weichbilde kein Brod fuehren auff den
marck / denn auff dem Marcktage / das sol man feyl
haben bis auff den Mittag / darnach so soellen die Geste
keines mehr feyl haben.

 
      Hier wollen wir sagen von Muehlrechte /
      wie man das sol halten / nach Goettlichem
      Rechte vnd Gesetze.


      Articulus 10.
[23]
WO die Mueller eines Wassers von einem Muehlgraben
gebrauchen muessen / da soellen alle
Vachborme gleich hoch liegen / vnd an der nidrigsten
Muehlen sol man anheben vom todem woge /
Also / das jhm der ander auch gleich fehet des wassers /
das jegliche Muehle gleichen fahl gewinne auff dem
wage.
      Distinctio 2.
Wo ein Wehr liegt / oder Vberfall einem Muehlgraben
der Moehlen / das wasser zuuor / die wehr vnd
den Vberfall soellen sie mit einander halten in gleicher
koste / vnd man sol sie nicht gestatten / das sie die wehre
vnter sich teilen / Denn da wechset der Dorffschafft /
vnd dem Weichbilde schade dauon.
      Distinctio 3.
Ein jeglich Vberfall an fluessen / oder an Stromfluessigen
Wasser / sol haben 100. stregeln / ab strenge
lang.
      Distinctio 4.
Was brueche in den Wehren oder Vberfellen werden
/ die soellen die Mueller mit einander bessern auff gleichen
theil / vnd die brueche die da geschehen vnder vnd
oben in Doerffern / da nicht stromfluessige wasser gehen /
da ists nicht / ein jeglich Mueller mus seinen Muehlgraben
vnd sein Wehr selber halten / vnd fertigen / da ist
auch nicht kote wege zu wegen.
      Distinctio 5.
An stromfluessihen Wassern da Muehlen von sieben
Raden / oder zu sechsen anlegen / da sol der vberfall
oben weit sein / ob er wol weiter bricht / doch soellen sie
den fahl in der weite halten haben.
      Distinctio 6.
Die naheste Fluthrinne bey den Raden / soellen
[24]
gleich weit sein / vnd die neheste fluthrinne darnach sol
eines gemundes nieder liegen / vnd die bey dem Rade /
vnd die oeberste darnach zweyer gemunde nidriger.
      Distinctio 7.
Die grissulen bey der oebersten muehle / in die neheste
Muehle soellen eingefuehrt sein / in allen Muehlen ewiglich
/ bis das sie verfallen / darnach sol man jm newe ein
schmieden.
      Distinctio 8.
Wenn ein gewesser wird / das die Mueller vbrig
wasser haben / so soellen sie alle auffziehen jre fluthrinnen
/ vnd das sol einer dem andern kund thun / da sol eine
Busse auff gesatzt werden nach willkoehr.
      Distinctio 9.
Wenn eine notfrost koempt / das man eysen sol / so
soellen sie gleich einander helffen mit gesinde vnd mit
kost / das sie mit einander fertig werden / vnd einer sol
foerder nicht mahlen / sie sein denn fertig.
      Distinctio 10.
Das holtz so auff den wehren wechset / das sol
man ein jar lassen wachssen / vnd in dem andern jar abhawen
/ nieden bey der Erde / das die stortzeln etwa
schlammes zu sich nemen / das man die wehre mit erhoehen
moechte.
      Distinctio 11.
Alle Koerbe vnd wehr / die man den Moehlen zu
huelffe gibt / die sol man vnter den vffern also tieff sencken
/ das kein hoehe wachsse vber das rechte wasser.
      Distinctio 12.
Eines jeglichen Muellers lauff vmb seinen Muehlstein
/ sol nicht weiter sein / denn das zwischen dem steine
vnd dem lauff ein strang eines Daumens dicke mag gezogen
werden / was er des weiter ist / das ist ein falsches
/ von Rechte.
[25]
      Distinctio 13.
Ein Mueller sol graben haben in den vntersten steinen
vber drey tage / in der zeit als er es gewar wird /
Wandelt er es nicht als bald in den dreyen tagen / so ist
er ein verfelscher.
      Distinctio 14.
Was man den Mueller zufuehret / oder hinein bringet
/ mit seiner fuhre / wenn er bey tages liecht nicht fordern
mag / das sol er bewaren / geschicht schade da zu /
den sol er legen / Wo aber ein gesinde selber dabey ist /
den darff er nicht erlegen.
      Distinctio 15.
Kein Mueller sol mehr nehmen zu lohne an meize /
noch an dem gelde / denn als ihm von Rechte gebuert /
Von einem gehaufften scheffel eine geheuffte metze / von
einem schlechten scheffel / eine schlechte metze / darnach
nach dem wenigen was jm gebuert von Rechte / was er
darueber nimpt / das ist ein diebstal / das sol man richten
zu haut vnd zu haar / vnd dauon wird er Rechtlos.
      Distinctio 16.
Stilt der Mueller selber / in der Muehle / so es jhm
wird zu gebracht / man richtet vber jn mit dem strange /
das ist / man henget jn an den Galgen.
      Distinctio 17.
Welcher Mueller oder sein Gesinde falsche masse
nimet / Vberkuempt man jn des / man richtet zu jhm zu
haut vnd haar / damit so wird er Rechtlos vnd Ehrlos.


      Hier wollen wir sagen /
      von den Fleischhawerrechte
      / Wie die Fleisch soellen halten an
      jrem Kauffe vnd schlachtung.

 
[26]
      Articulus 11.

DIe Fleischhawer soellen kein Vihe kauffen / das
Siechtage an jhm hat / oder das Vnzeitig ist /
Schlagen sie solch wandelbare Vihe zu Bencken
/ das ist falsch / das sol man richten zu haut vnd
zu haar / wer des vberwunden wird / als recht ist / der
wird rechtlos vnd Ehrlos.
      Distinctio 2.
Kein Fleischhawer sol feyl haben Fynnecht fleisch
vnter den bencken / sondern vor den bencken / wer das
breche / der mueste dem Rathe nach der Wilkoehre der gesatzten
Busse bessern.
      Distinctio 3.
Alle das Fleisch / das die Juden schneiden / das sol
man vor den Bencken feyl haben / bey der Busse in
Weichbilde darauff ersatzt.
      Distinctio 4.
Es sol kein Fleischhawer feyl haben / noch zu bencke
tragen finnicht Sewen / noch solch vnzeitig fleisch /
bey der Koehre dieser busse darauff ersatzt.
      Distinctio 5.
Schweynenfleisch / seytenfleisch vnd gereuchert
fleisch / das ohn wandel herkomen ist / das mag man
wol feyl haben / so lange bis das man es verkeuffet.
      Distinctio 6.
Vnter den Fleischhawern / kieset der Rathmeister /
die muessen zu jrem Ampte schweren / in etlichen Stedten
den Eyd / das wir dis Jar zu vnserm Handwercke
vnd Ampte getrewlich sehen wollen / das das nach der
Stadt Wilkoehre redelichen gehalten werde / wo wir
daran falsch oder vnzeitig fleisch finden / das wollen
wir auffnemen / die Stadt warnen / vor jhrem schaden.
      Distinctio 7.
[27]
Koempt ein Fleischawer vber ein Vihe / welcherley
das ist / den sol niemand abtreiben / er gehe denn selber
darabe mit guten willen / so mag ein ander darumb
keuffen / Es sol auch niemand darumb kauffen lassen /
noch werffen mit wuerffeln / darumb / als vmb allerley
Vihe / Sondern / wen Gott erst darzu sendet / der mag
es kauffen ob er wil oder kan / Auch soellen die Fleischhawer
keine satzung vnter jhn machen / das dem Verkauffer
zu Schaden mag komen / an seinem Vihe zu verkauffen.

 
      Hier wollen wir sagen / Wie die Schuster
      vnd Gerber an jrem Rechte bestehen.


      Articulus 12.

DER Ledergerber der sol nicht Schu machen /
Der auch Schu machet der sol nicht Leder gerben.
      Distinctio 2.
Kein Lederer oder Gerber / sol das Leder streichen /
denn es ist falsch / Wer aber das thut / der mus Busse
tragen / nach koehre / als die in Weichbilde ersatzt ist /
aber in Keyser Weichbilde recht / richtet man das zu
haut vnd haar / vnd wird dauon Rechtloss vnd Ehrloss.
      Distinctio 3.
Kein Gast sol rohe Leder kauffen / das in des Weichbildes
Wohnung gefallen ist / Sondern es mag ein jeglicher
Buerger keuffen / er sey Arm oder Reich / also das
einer dem andern mit kauffen vnd verkauffen vnzucht
erbieten / noch in jrre.
      Distinctio 4.
Alle ander Leder / das man auswendig der Zollung
in die Stadt bringet / Es sey rohe oder gar / das
[28]
mag ein jeglich Man alle wol kauffen vnd verkauffen /
Ist er ein Gast / er thu dem Zoelner sein Recht / als sich
das gehoert.

 
      Hie wollen wir sagen von der Kramer
      recht / Wie das ist gesa+zt.


      Articulus 13.

DER Kramer sol seinen Saffran / Pfeffer / Negelein
/ Ingwer / vnd ander spetzerey / nicht felschen
/ kreuden / sondern / wie es Gott an jm selber
hat lassen werden / also sol man es auch lassen / wer
das felschet / mag man jhn des vberkomen / das richtet
man zu haut vnd haar / so wird er Rechtlos vnd Ehrlos.
      Distinctio 2.
Der Saffran gemenget mit windischem / oder mit
anderm Landsaffran / oder jhn nass / oder feuchte helt /
das er desto schwerer vnd wichtiger werde / das ist eine
felscherey / das richtet man auch zu haut vnd haar.
      Distinctio 3.
Wyndischen oder Landsaffran mag ein Kramer
wol feyl haben / ohne falsch / also / das er jn offentlich
fuer solchen Saffran verkauffen wil / Thut er das nicht /
so ist er ein Felscher.
      Distinctio 4.
Den Saffran sol niemand feuchten mit Ole / noch
mit wasser / noch mit keinerley sachen / noch legen in
feuchte Keller / auff die Erde / wer das thut / das ist ein
Felscher / als hie nehest stehet geschrieben.
      Distinctio 5.
Es sol niemand den Pfeffer felschen mit Wicken /
[29]
mit steynen / noch mit keinerley sachen / Sonst sol man
keinerley Wuertze felschen / Denn man richtet das nach
falsches rechte.
      Distinctio 6.
Welcher Man Kramerrecht nicht hat /der sol kein
seyden gewandt nicht verkeuffen /noch Engelisch dumme
tuch / noch Rexnisch Tuch geferbet /noch goldtschnoer
/ Walsch leynwand / sondern gantze Stuecke /
mag er wol feyl haben / Aber nicht zuschnitten / oder
Hispanisch tuch moegen die Gewandschneider wol
schneideu.
      Distinctio 7.
Welcher Man / er sey ein Gast /oder ein Buerger /
Borden bringet in Weichbilde / der sol er nicht verkauffen
/ vnter einem pfunde / er mag wol schniedkauffes
verkauffen / er habe denn weniger bracht / denn ein
pfund / so mag er auch weniger verkauffen.
      Distinctio 8.
Welcher Eingesessener Kramer in Weichbilde
Wuertzekauff feyl hat / die sol verkauffen gemeiniglichen
allen Leuten / bey quentin / schotgewichten / oder bey Lothen
/ bey pfunden / bey halben pfunden / vnd allen Leuten
/ den Armen als den Reichen / den Buerger als den
Gast.
      Distinctio 9.
Kein gast der da Mandeln oder Reis bringet in
Weichbilde / der sol des vnter einem halben Viertel
nicht verkauffen / noch weniger.
      Distinctio 10.
Wer auch im Weichbilde machet oder bringet
Hauptkleider / oder schleyer oder wimpeln / die mag
man wol feyl haben / vnd gantz verkauffen.
[30]
      Distinctio 11.
Allerley beutel / handschken / Huett vnd Goltfelh /
die sol man bey gantzen Dutzinen verkauffen / es machte
sie denn ein Man selber mit eigener hand.
      Distinctio 12.
Goldtdrat vnd silberdrat / sol niemand weniger verkauffen
/ denn 15. spillen / da 200. Ellen an sein / er mache
sie denn selber.
      Distinctio 13.
Kein Gast sol weniger Wachs verkauffen / denn
ein Vierthel von einem Centner / oder von einer loetigen
Marck / er habe es denn weniger gebracht.
      Distinctio 14.
Lonesch sol niemand weniger verkauffen / denn ein
Ellen kuennen / das sind fehl.
      Distinctio 15.
Bawmwolle / sol niemand weniger verkauffen /
denn ein vierthel eines Centners.
      Distinctio 16.
Erch vnd Pergament sol man verkeuffen mit gantzen
Techern / er habe es denn selber gemacht.
      Distinctio 17.
Semische hosen sol man verkauffen wie man mag /
vnd gewandhosen verkaufft man auch wie man mag.
      Distinctio 18.
Gebleicht Leinwand vnd Garn / vnd geferbet Garn /
sol niemand verkauffen / denn bey gantzen pfunden.
      Distinctio 19.
Messing / Kopffer / Zihn / Bley / oder Eysen / das
sol man vekauffen bey Centnern / es sey denn das es ein
Buerger in seine Huetten selber hat / der sol es verkeuffen
wie er mag.
[31]
      Distinctio 20.
Kramer gewichte sol gleich schwer sein / vnd welcher
anders wird erfunden / das ist ein Felscher / das
richtet der Rath / vnd nicht der Richter / das ist zu haut
vnd haar / vnd wird Ehrlos vnd Rechtlos.
      Distinctio 21.
Ein jeglicher frembder Kramer / sol nicht mehr zu
Marckte komen / denn 3. stunden im jare / vnd nicht
mehr stehen denn drey stunden in Weichbilde / st+het er
mehr / das soellen jhn die Kramer weren mit des Richters
oder Rathes huelffe.
      Distinctio 22.
Die Kramer die da eingesessen sein / die soellen in den
Krame sehen / ob sie etwas falsches finden / das soellen
sie an den Rath bringen / vnd das soellen sie richten als
sie erkennen.
      Distinctio 23.
Kramer die da sitzen in Weichbilde / die soellen keinen
frembden Kramer vorstehen / darmit man sie dempffen
moege / die frembden Kramer soellen nirgend anders
stehen / denn wo sie der Rath stehen heisset.

 
      Hier wollen wir sagen / von Goltschmieden
      vnd si+b+rbrennern / Wie sich die halten
      soellen an jrem Ampte.


      Articulus 14.

DEr Goldtschmied vnd der Silberbrenner / soellen
kein silber noch golt erger machen / denn als es
wird gebracht / vnd wenn jhrer einer in Weichbilde
/ stadrechtgewinnen wil / sol er denn dem Rathe
[32]
diesen Eyd thun / Ich schwere meinen Herren vnd den
Buergern / Arm vnd reich / getrewe vnd gewere zu sein /
vnd silber noch goldt nicht erger zu machen / von meines
selbest wegen / noch von ander leute wegen / noch
von keinerley sache / noch mit keinerley verfelschung auff
dem handwercke / Als mir Gott helffe / etc.
      Distinctio 2.
Was ein Goldtschmied oder silberbrenner jemand
von pfennigen verbrennet / oder von silber / oder von welcherley
das sey / so sol er zu der Marcke nicht mehr setzen
denn ein Loth / bey dem Eyde / thut er darueber / es ist
ein verfelschung / als in dem Capittel von der muentze
stehet geschrieben / vnd was sie von gelde brennen / das
sol je bestehen bey dem gute / bey jrem Eyde.
      Distinctio 3.
Der Goldtschmied sol weder kopffer noch mit
bley / noch mit messing / silber oder goldt loeten / thut er
es darueber / so ist es lauter falsch.
      Distinctio 4.
Wenn der Goldtschmied oder Silberbrenner / Silber
Goldt oder ander ding brennet / so sol er die teste wider
zuschlahen / vnd was darinne blieben ist / das sol er
reine wider geben / vnd was er darinne behelt / das ist ein
Diebstall.
      Distinctio 5.
Der Goldtschmied vnd der Silberbrenner / soellen
keinerley gewichte haben / also / das sie an dem einen geben
/ vnd an dem andern einnemen / Wer des vberwunden
wuerde / der hette ein falsches / vnd einen Diebstal
begangen.

 
      Hier wollen wir sagen von allerley Schmiederecht /
      wie man das in Weichbilde sol halten.


      Articulus 15.
[33]
DEr Schmied vnd ein jglich Schmied der nicht
schmiderecht hat in Weichbilde / der mag wol
schmieden ohne vor alles / das man pfleget zuverziehnen
/ sondern schlos / helden / Fesser vnd hacken /
haspen / vnd alles das zu Fessern gehoeret / Eyserne gegitter
/ da man Kellerfenster mit verschleust / das mag er
nicht schmieden.
      Distinctio 2.
Nagelwerck mus er auch nicht schmieden / durchschlege
/ pfriemen / negeber / grapen / Eyserne Keilen /
Beyle / Korngabeln / Fleischkreuel / gehenge zu grapen /
Ketten / Ringe vnd Eyserne schauffeln / vnd alle grobe
werck / das zu Wagen vnd zu Pfluegen gehoert / vnd
auch Huffeysen sol er nicht schmieden.
Beyle / Exsen / bracken / Sicheln / Kratzen / Keilhawen
/ Picken / Helme / Eysernehuette / noch Platten /
Hollringe / Zangen / Muentzehemmer / Mistgabeln /
Amboss /Brecheysen / Balchen / dam+t man Glocken
henget / Glockenkleppel sol er auch nicht schmieden /
Was er aber des dinges selber bedarff / die mag er jhm
wol schmieden / Picken / Kratzen / Keilhawen / Meissel /
die mag er wol stehlen vnd scherffen / so sie stumpff sein.

 
      Hier wollen wir sagen / von der Kuersener
      Recht / wie die mit zeitlicher Arbeit jhr
      Handwergk soellen halten.


      Articulus 16.

DIe Kuersener sind redlicher Kauffmanne / das
koempt dauon her / da sie sich fleissigen an reine
ruegke / Wahr vnd an reine zeitige werck.
[34]
      Distinctio 2.
Der Koersener sol allezeit Zeitig gut kauffen / missreth
jhm des etwa / das sor er nicht felschen / Sondern
er sol es eytel verkauffen / das missrathen ist / menget er
es aber vnter ander werck / so thut er ein falsches / des sol
er einen Eyd thun / Wenn er in Weichbilde gehorsam
schweret dem Rathe / das er das reine wolle halten / ohn
arge list.
      Distinctio 3.
Der Kuersener sol kein Dutzin noch Techerwercke
/ Weder an B+utelwerck / an handschken / an Nesern
werck / wo die Weissgerber neben jhn wohnen / noch
Taschewerck / noch Senckelwerck / Lederlacken vnd decken
/ vnd Schmisch ding / mag der Kuersener wol machen
/ vnd verkauffen.

 
      Hier wollen wir sagen / von den Weiss
      gerbern / Beuteler und Teschener.


      Articulus 17.

WEissgerber / Beuteler vnd Teschener / diese drey
Handtwercke haben auch Meister / die gehen
fuer den Rath vnd schweren jren gehorsam / vnd
das sie getrewlich zu jrem Handwerck sehen wollen /
das man rechtfertig werck machen / wo sie daran falsch
finden / das wollen sie auffnemen / vnd fuer den Raht
bringen / die Stadt warnen fuer jrem schaden / wo sie
denn erfahren.

 
      Hier wollen wir sagen von der
      Kannegiesser Recht.


      Articulus 18.
[35]
DEr Kannegiesser sol nicht mehr Bleyes zu setzen
/ denn das zehende pfund in den Zihn / zu allerley
Gefeesse zu machen / vnd wenn er dem Rathe
gehorsam schweret / so sol er den Eyd thun / das er
nicht mehr denn das zehende pfund zusetze.

 
      Hier wollen wir sagen / von den Weintzern.

      Articulus 19.

DEr Weintzer vnd alle die da pflegen Weingarten
zu machen / vnd den Weinkeltern / vnd Pressen
/ die soellen dem Rathe gehorsam sein / den
leuten getrewe vnd gewehre zu sein / ohn arge list / vnd
der Garten nach rechte pflegen / Sie soellen auch jr rechte
zeit fuer sich nemen / an jre arbeit / nach der zeit des Jares
/ vnd dem Rathe schweren.
      Distinctio 2.
Der Gertener fuer der Stad / sol bey seinem Eyde
getrew / vnd gewere sein / vnd gehorsam / ob sie etwas erfahren
/ das boese ist / vnd wider die Stad / das sie das
wollen melden / das jhn Gott helffe / etc.

 
      Hier wollen wir sagen / wie der Schneider vnd der
      A+twelcker zu Weichbilderecht sich halten
      soellen.


      Articulus 20.

DEr Schneider sol getrewe vnd gewere sein auff dem
Handwercke / dem Armen als den Reichen / wenn
er sein gewand nicht redelichen antwort / so thut er ein
Diebstall / Verderbet er auch jemand / oder verbrennet
es / was die leute des schaden nemen / das sol er jn auffrichten
/ nach der Meister koehre.
[36]
      Distinctio 2.
Der Altwecker / was er machet mit namen von
alten dingen / das mag er wol verkeuffen /vnd das stehet
jm nicht zuvor.

 
      Hier wollen wir sagen von den Platnern
      vnd Pantzermachern.


      Articulus 21.

DIEse Handwercke soellen mit eintrechtigkeit
schweren dem Rathe rechten gehorsam / vnd jn
behuelfflich zu sein / auff alle gerechtigkeit / vnd
soellen niemandes vnter jhn lassen arbeiten / ohne des
Rathes Laube / vnd auch die Dratzieher / die schweren
auch mit in denselben Eyd / zu jrem Handwercke ohne
allen falsch / das zutreiben vnd zu vben.

 
      Hier woll+n wir sagen / von den Meltzern vnd
      Brawern / vnd von jrem gesinde / wie die
      auch den Rathe schweren.


      Articulus 22.

DEr Meltzer sol einen Eyd thun / der Meltzerrecht wil
pflegen / sein Maltz zu machen ohn alles falsch / also
/ das er durch seines nutzes willen / vnd gewinn / das
Maltz nicht zu lang wolle lassen wachssen / denn das
were dieberey / vnd meineyde rechtlos vnd Ehrlos /
Dergleichen sol er auch sehen zu der darre / das das
Maltz rechtfertig werde gederret / nicht zu dicke auff geschut
/ das es nicht raurig werde.
      Distinctio 2.
Der Meltzer vnd Brawer / vnd jr gesinde / die soellen
mit einander gehorsam schweren / dem Rathe behuelfflich
[37]
zu sein / zu aller zeit / vnd die gerechtigkeit helffen
stercken / vnd der leute habe zu bewaren ohn argelist.
      Distinctio 3.
Der Bawer vnd sein gesinde soellen allezeit bereit
sein / wenn ein fewer auskoempt / mit jren Schuffen vnd
Eymern / vnd alle Zimmerleu+e mit jren Exsen vnd Fewerhacken
/ vnd alle Bader mit jren Eymern / vnd getrewlich
helffen leschen vnd weren / vnd abbrechen /
Verleschet denn das fewer daselbst / so sol jhn von dem
Rathe gegeben werden / allen mit einander 2. Marck.

 
      Hier wollen wir sagen / von den Toepffern /
      wie die jhr Handwerck halten soellen.


      Articulus 23.

DIe Toepffer soellen schweren dem Raht gehorsam
zu sein / vnd behuefflich zu alle jrer gerechtigkeit
/ was die Stadt antrifft / sie soellen auch
jren Thon redelichen arbeiten / ohne steine / also das er
gearbeit werde auff sein Recht / Sie soellen auch bey dem
Eyde / den sie dem Rathe gethan haben / kein gesetze
noch Innung machen / wider den Rath / bey der gesatzten
busse / von dem Rathe darauff gekohren.

 
      Hier wollen wir sagen von den Schwerdfegern
      vnd die Sensenschlager.


      Articulus 24.

VOn den Messerschmieden / Schwerdfegern vnd
Sensenschleger / die soellen dem Rathe schweren
gehorsam vnd behuelfflich zu sein / zu aller gerechtigkeit
/ gleich andern Handwercken / vnd das sie
rechtfertig werck machen wollen.

 
[38]
      Hier wollen wir sagen / Von den Handwercksleuten
      / welche zusammen gesatzt sind / ein Baner
      zu haben vnd zu fuehren.


      Articulus 25.

DIe Becker vnd die Mueller soellen haben ein Banerrecht
/ vnd ein Baner besondern / wenn sie vermanet
werden von der stad wegen zu schimpffe
oder zu ernste / zu jrer notturfften.
      Distinctio 2.
Die Fleischhawer vnd Koeche vnd die Garbreter /
die soellen auch ein Banerrecht haben vnd fuehren / wenn
sie verbotet werden.
      Distinctio 3.
Schuster vnd altbuesser / die sollen auch ein Banerrecht
haben zu fuehren / zu der Stad Ehre.
      Distinctio 4.
Schroeter / Schneider / Altwelcker / die soellen auch
ein Banerrecht haben zu fuehren.
      Distinctio 5.
Kannegiesser / vnd Platner / dratzieher / vnd messingwircker
vnd Pantzermacher / soellen auch ein Banerrecht
haben zu fuehren zu der Stad nutz zusammen.
      Distinctio 6.
Guerteler / Teschener vnd Weisgerber / Loschmacher
vnd Pergamenter / soellen auch ein Banerrecht haben.
      Distinctio 7.
Kramer vnd alle Kauffleute / die soellen auch ein
Banerrecht haben.
      Distinctio 8.
Alle Schmiede in Weichbilde / soellen auch ein
Banerrecht haben zu fuehren.
[39]
      Distinctio 9.
Meltzer vnd Brawer / vnd jr gesinde / vnd die Kretzschemer
/ die soellen alle ein Banerrecht haben zu fuehren.
      Distinctio 10.
Zimmerleut / Tischer / vnd alle die mit dem Beyle
arbeiten koennen / die soellen auch ein Banerrecht haben
zu fuehren.
      Distinctio 11.
Toepffer vnd Gertner / die soellen auch ein Lauffbaner
haben.
      Distinctio 12.
Alle Hacken vnd Pfrogener / die soellen auch ein
Lauffbaner haben zu fuehren.
      Distinctio 13.
Senmenger vnd Saltzmesser freyheit / vnd alle
Buben / soellen auch ein Lauffbaner haben zu fuehren / zu
der Stadt huelf vnd geheis.
      Distinctio 14.
Vber alle diese Baner vnd Banerleute / sol der
Rath haben ein Baner mit der Stad erblichen zeichen /
dem soellen die Baner alle vnterthenig sein / sonst mag
man vnter allen den Buergern einen jederman erkennen /
bey den Lauffbaniren / wie er geschickt vnd gesatzt
ist / vnd das helt man gemeiniglichen
in allen Reiches stedten / vnd in andern
redlichen Stedten.