BIBLIOTHECA AUGUSTANA

 

Josua Harrsch alias Kocherthal

1669 - 1719

 

Bericht von der berühmten

Landschaft Carolina

 

1706/09

 

Das zehende Capitel

 

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[29]

Das zehende Capitel.

Von der Versicherung und Gewißheit

alles dessen / was biß anhero gemeldet worden.

 

Weilen an der Gewißheit / daß alles sich so verhalte / wie biß anhero gemeldet worden / am meisten gelegen ist / als hat auch der Author die meiste Bemühung angewendet / um hierinnen eine Gewißheit zu erlangen / es seyn aber die Personen und Documenten / von welchen man solchen Bericht erhalten / nachfolgende: [30]

 

1.

Ein Französischer Kauffmann Namens du Pré, so vor etlichen Jahren nach Carolina gezogen / schreibt derentwegen einen außführlichen Bericht auf Amsterdam an einen guter Freund sub dato Maplica den 17ten Febr. 1703.

 

2.

Zwey glaubwürdige Kauffleute in Holland Namens Bujotte, so in Carolina lange Zeit gelebt / erzehlen in Beyseyn einiger anderer Leute die umständliche Beschaffenheit des Landes.

 

3.

Gleiches thate nachgehends ein anderer Kauffmann von Londen / so 2. Jahr lang in Carolina gelebt.

 

4.

Mehrern Bericht gab ein gewisser Schiffer / Namens Cock / so alle Jahr in Carolina zu fahren pfleget / der auch seine Erzehlung in Beyseyn vieler Personen höchstens betheurte.

 

5.

Ein Kauffmann / nahmens Johnson / so 12 Jahr in Carolina gewohnt / gab noch umständlichere Nachricht von aller Beschaffenheit des Landes.

 

6.

Ein gewisser Geistlicher erzehlte / was er dißfalls von Carolina von einem vernommen / der alle Nachricht von der Landschafft hätte.

 

7.

Der Secretarius von der Carolinischen Herrschafft erzehlte gleichfalls in Beyseyn jetztermeldten Geistlichen die Beschaffenheit des Landes.

 

8.

Etliche hochteutsche Kauffleuthe / so nun in Londen wohnhafft, erzehlen / was sie von Carolina zufälliger weise in unterschiedlichen Orten gehört haben. [31]

Alle bißherige Nachrichten hat man nicht an einem Ort oder zu einer Zeit erhalten/ sondern fast eine jede besonders / und zwar mehrertheils so / daß keiner von des andern Bericht einige Wissenschafft hatte / oder haben kunte / die aber gleichstimmig befunden worden.

 

9.

Endlich nach allem diesem hat man allererst von der Herrschafft oder den Eigenthums-Herrn des Landes information genommen / die dann gleichfals mit dem bißherigen einstimmig gewesen.

 

10.

Sonsten ist auch von dieser Landschafft deutlicher Bericht enthalten in einem Büchlein / genant Blomens Englisches America / so auß dem Engelländischen ins hochteutsche übersetzt und Anno 1697. in 12 durch Verlegung der Grossischen Erben in Leipzig gedruckt worden / auch so wol in Franckfurt als Leipzig zu bekommen ist.

 

11.

Bekant ist auch / was die Franckfurter Relationen von Carolina vor Bericht ertheilet haben / als in der Herbst-Meß Anno 1699. Blatt 66. In der Oster-Meß 1700. Blatt 88. In der Herbst-Meß Anno 1700, Blatt 58. und in der Oster-Meß Anno 1701. Blatt 73. etc.

 

12.

Zu allem bißherigen könte endlich noch gezogen werden / was in denen Novellen oder Post-Zeitungen zu unterschiedlichen malen wegen Carolina auß Engelland berichtet worden.

 

13.

Nicht weniger könten unterschiedliche andere Scribenten angeführet werden / die theils diese nebst andern West-Indianischen Landschafft beschrieben/ theils die Uberfahrt dahin recommendiren; [32] nur eines eintzigen allhier zu gedencken / so hat der Welt-berühmte Herr Becher seel. weyl. beeder Rechten / wie auch der ArtzneyDoctor und Keyserl. Cammer- und Commercien-Raht / in seinen Schrifften hin und wieder die Colonirung der West-Indianischen Oerter / unsern hochteutschen Leuten schon ehe dessen mit grossen Fleiß angerathen / wie sonderlich zu sehen in seiner Psychosophia oder Seelen-Weißheit Blatt 177. (oder in der alten Edition Bl. 171.) und anderer Orten mehr.

 

14.

Was endlich noch die Privilegien oder Freyheiten betrifft / die oben im 2. Cap. angeführet worden / so ist die Herrschafft erbiethig / derentwegen schrifftlich und vollkommene Versicherung zu ertheilen.

 

15.

Soviel aber letzlich den Authorem anlangt / so gibt derselbe hierbey dem Leser die Gewißheit der gantzen Sache / so gut als ihme selbsten gegeben worden / nemlich als eine Nachricht von solchen Personen / die selbst im Lande gewesen / alles mit ihren Augen gesehen / zum theil auch viele Jahr darinnen gewohnt / die auch von männiglich vor glaubwürdige Leute gehalten werden / und über dieses (so viel den grösten Theil derselben betrifft) von der Sache kein Interesse zu erwarten haben / u. deren Aussagen / ob sie schon zu ungleichen Zeiten und Orten geschehen / dannoch gantz einstimmig befunden worden. Im übrigen hat der Leser sich dieses fest zu versichern / daß von dem Authore alles auffs getreulichste referirt / nichts an dem gantzen Bericht geändert / vielweniger etwas hinzugesetzet noch davon gelassen worden seye.