BIBLIOTHECA AUGUSTANA

 

Dienstanweisung für Wegknechte

nach 1808

 

Dienstanweisung für die Wegknechte

 

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Anhang:

Auszug aus der Weg=Ordnung

vom 23. Oktbr. 1808.

 

§. 16. Wer irgend ein Gebäude, Haus Stallung oder Scheuer, Mauer, Zaun, Hecke u. dergl., es seye innerhalb oder außerhalb Etters, an einer in herrschaftlicher Administration stehenden Chaussee zu setzen gedenket, ist gehalten, hievon bei dem Königl. Straßen=Departement die Anzeige zu machen, diese mit den nöthigen Erklärungen, und wenigstens mit dem Handriß zu begleiten, und ehe er den Bau wirklich anfangt, Resolution zu erwarten. Als Bedingung der in Hinsicht auf Gebäude zu ertheilenden Erlaubniß wird aber vorausgesetzt, daß die Chausseegräben nicht unterbrochen, sondern überdohlt, auch das Gebäude so weit von dem äußersten Graben=Rand zurückgesetzt werde, daß Dunglegen, Holzbeugen &c. und die zu dem Gebäude gehörigen Fuhrwerke jenseits des Grabens Platz finden, folglich die Chaussee nicht im geringsten verstellt werde. Da aber die hiezu nöthige Distanz nicht allgemein bestimmt werden kann, indem sie anders für Wirthshäuser, als Privathäuser, anders für Gewerb, als für kleine Bauernhäuser, auch bei Krümmungen anders als in der geraden Straße bestimmt werden muß, so ist es eben deßwegen unerläßlich, daß jeder Special=Fall auf die oben vorgeschriebene Weise angezeigt werde. Wer dieß unterläßt, verfällt in jedem Fall in eine Strafe von 14 fl. und wird, wenn durch sein Bauwesen die Chaussee benachtheiligt worden ist, unausbleiblich dazu angehalten, das Bauwesen wieder abzuändern.

§. 17. Die Bäume an der Chaussee sind in der Entfernung von 24 Schuh von einander, und wenigstens 6 Schuh von dem äußersten Grabenrand zu setzen, widrigenfalls solche auf Kosten des Eigenthümers werden zurückgesetzt werden.

§. 18. Der Stamm der zu setzenden Bäume ist 7 Schuh hoch zu ziehen, und die alten Bäume sind dergestalt auszuästen, daß kein Ueberhang auf die Chaussee Statt hat: auch dürfen die Hecken an den Gütern nicht über 4 Schuh hoch gezogen werden.

§. 19. Da es sehr häufig geschieht, daß die Straßen sowohl innerhalb als außerhalb der Ortschaften mit Bauholz, Steinen, Dünger, Wägen, Kärren &c. belegt und besetzt werden, so sollen die Commun=Vorsteher solches bei eigener Verantwortlichkeit durchaus nicht zugeben, und die Uebertreter mit einer kleinen Frevelstrafe von 3 fl. 15 kr. belegt werden. Macht aber ein Bauwesen es nöthig, daß Steine und bereits gezimmertes Bauholz auf die Chaussee gelegt werde, (ungezimmertes soll nicht darauf geduldet, und eben so wenig darauf gezimmert werden) oder muß der Dünger an hochliegenden Gütern, ehe er auf das Feld getragen werden kann, auf der Chaussee abgeladen werden, so soll letzterer wenigstens noch an demselben Tag hinweggeschafft, das gezimmerte Bauholz und die Bausteine aber sollen so auseinander gelegt werden, daß die Passage dadurch nicht gehindert wird.

§. 20. Mit einer Strafe von einer kleinen Frevel à 3 fl. 15 kr. nebst Erstattung der verursachten Reparations=Kosten ist derjenige zu belegen, welcher

 

über einen Chausseegraben pflügt, keinen Anwand führt, oder die Graben=Böschung abfährt, einen Graben zuwirft, über einen Graben, wo keine Güter=Brücke ist, fährt, oder Vieh darüber treibt, in einem Chausseegraben Vieh weidet, (das Gras in denselben ist eine Accidenz der Wegknechte) einen Graben mit Dünger, Bauholz &c. ausfüllt, und ohne Noth auf dem Nebenwege d.h. dem nicht beschlagenen Theile der Chaussee, oder auf den geschlagenen Vorrathssteinen fährt.

 

Im Wiederbetretungsfalle wird die Strafe verhältnißmäßig erhöhet.

§. 21. Mit einer großen Frevelstrafe à 14 fl. aber ist derjenige zu belegen, welcher vom Chaussee=Graben etwas zu seinem Feld schlägt.

§. 22. Da zum Schutz der Chausseen gegen Wasserangriffe häufig Uferbäue angebracht, und mit lebendigem Holz angepflanzt sind, solche Pflanzungen aber durch Waiden großen Schaden leiden, so daß öfters ein solcher Uferbau, welcher mit vielen Kosten aufgeführt worden ist, dadurch ganz ruinirt wird, so soll der Hirt, dessen Vieh darauf angetroffen wird, mit einer Strafe von einer kleinen Frevel à 3 fl. 15 kr. belegt werden.

§. 23. Wer an den zu Herstellung und Ausbesserung der Chausseen herbeigeführten Steinen und Kies einen Diebstahl begeht, wird mit einer einmonatlichen Festungs= oder Zuchthausstrafe belegt, und im Wiederholungsfall noch härter bestraft.

Der Entdecker aber oder Angeber eines solchen Diebstahls erhält aus der Königl. Straßen=Casse eine Belohnung von 10 bis 20 fl.

§. 24. Das Schlaifen des Bauholzes auf den Chausseen wird bei einer kleinen Frevelstrafe à 3 fl. 15 kr. verboten.

§. 25. Weil das sogenannte Rauhsperren der Chaussee großen Nachtheil bringt, so ist derjenige Fuhrmann und Kutscher, welcher bei einem Fuhrwerk von mehr als zwei Pferden nicht mit dem Radschuh sperrt, mit einer kleinen Frevelstrafe zu belegen.

Nur bei Chaisen mit 2 Pferden ist das Sperren mit Ketten oder Stricken erlaubt. Auch soll bei Strafe eines kleinen Frevels kein hölzerner Schlaiftrog gebraucht werden, welcher nicht vornen aufwärts gerichtet ist, damit derselbe die Chaussee nicht aufreißt.

§. 26. Ferner sollen an einem Fuhrwerke nicht weiter als 2 Pferde neben einander gespannt seyn; auch soll das Ausweichen der Fuhrwerke so geschehen, daß jeder Fuhrmann links ausweicht.

§. 27. Der Fuhrmann darf sich bei Strafe einer kleinen Frevel von seinem Fuhrwerk, ohne es unter hinlänglicher Aufsicht gelassen zu haben, nicht entfernen.

§. 28. Wer zufälliger Weise an Brücken, Dohlen, Post= und Stundensteinen, Nummero=Stotzen, Strebmauern, Flechtwerken, Schranken &c. einen Schaden anrichtet, hat den Schaden zu ersetzen; wenn aber vorsätzlich ein solcher Schaden verübt wird, so soll hievon dem Königl. Straßen=Bau=Departement Bericht erstattet werden, um gegen den Uebertreter nach befindenden Umständen eine angemessene Geld= oder Leibesstrafe erkennen zu können.

§. 29. Da sich ferner häufig der Fall ereignet, daß zum Bedürfniß eines Bauwesens Chaussee=Staub oder Morast auf der Straße geschöpft wird, und dadurch Vertiefungen und Löcher gemacht werden, so ist solches nur unter Anweisung der Wegknechte erlaubt, widrigenfalls verfällt derjenige, welcher es eigenmächtig thut, in eine Strafe von 3 fl. 15 kr.

§. 30. Von den wegen obbemeldten Verfügungen anzusetzenden und beizutreibenden Geldstrafen wird dem Anbringer ein Drittel als Delationsgebühr bewilligt, die übrigen zwei Drittel aber sollen für Unsere Königl. Straßen=Casse verrechnet werden.

§. 31. Die Baumverderber betreffend, so ist über deren Bestrafung bereits das Nähere in der General=Verordnung dd. 22. Juni d. J. (Staats= und Reg. Blatt v. J. 1808, Nr. 30.) bestimmt.