BIBLIOTHECA AUGUSTANA

 

Dienstanweisung für Wegknechte

nach 1808

 

Dienstanweisung für die Wegknechte

 

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Dienstanweisung

für

die Wegknechte.

 

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Nebst einem Anhang:

Auszug aus der Weg=Ordnung

vom 23. Oktbr. 1808

 

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Blaubeuren,

Druck und Verlag von Wilhelm Lubrecht.

 

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§. 1.

Nach beendigtem Bau einer neuen Straße muß schon auf deren fortwährend gute Unterhaltung Bedacht genommen werden.

Das Fuhrwerk drückt das noch lockere, und nicht zu einer Masse sich verbundene kleine Gestein oder Kies weit leichter, als auf einer alten Straße, auseinander, erzeugt zu beiden Seiten Leisen, welche sehr bald bis auf die Vorlage hinuntergehen.

Diesem Uebel, welches in kurzer Zeit die Straße verderben würde, hat der Wegknecht von dem Tag an, an welchem ihm dieselbe übergeben ist, auf alle Weise zu begegnen, und jene Leisen so lange unablässig einzuhauen und zu ebnen, bis sich die Straße vollkommen fest zusammengeführt hat.

 

§. 2.

Neben diesen Leisen geschieht es auch, daß das Geschläge oder Kies, eben um seines noch geringen Zusammenhangs willen, durch das Zugvieh sowohl, als das Fuhrwerk selbst vorwärtsgeschoben wird, wodurch einer Seits Vertiefungen, anderer Seits aber Erhöhungen entstehen. Diese soll der Wegknecht sogleich wieder zusammenziehen, und es so oft wiederholen, bis die Straße ihre volle Festigkeit erhält.

 

§. 3.

Sobald die Steine angeführt sind, sollen dieselben zerschlagen werden und zwar so, daß wenn der Wegknecht einen Haufen geschlagen hat, er stets den nächsten liegen läßt, und den dritten schlägt, bis er auf diese Art über seinen District gekommen ist, wo er sofort die stehen gebliebenen Haufen nachholt.

Schlägt er die Steine nicht zur rechten Zeit, so hat er zu gewärtigen, daß ihm auf seine Kosten Tagelöhner aufgestellt werden.

 

§. 4.

Dem Wegknecht ist verboten, die Haufen alle erst rauh vorzuschlagen; vielmehr soll derselbe, sowie er einen Haufen ins rauhe bearbeitet hat, denselben auch sogleich auf das kleinste zerschlagen, und schlechterdings nicht eher zu einem andern übergehen, bis auf diese Art der angegriffene Haufen vollkommen beendigt ist.

 

§. 5.

Die Steine müssen, soviel es nur immer möglichst ist, gleich zerschlagen werden, und dürfen höchstens so groß wie ein Hühner=Ey seyn. Auch dürfen die Steine, bevor sie gehörig zerkleinert sind, niemals in die Fahrbahn geworfen und  d o r t  geschlagen werden.

 

§. 6.

Da das Wasser, wenn es auf der Straße stehen bleibt, den Grund, worauf das Deckmaterial liegt, erweicht und dadurch nachgiebig macht, zu dessen leichterer Zermalmung beiträgt und Morast veranlaßt, so hat der Wegknecht hierauf vorzüglich zu sehen, bei jedem anhaltenden oder starken Regen, oder auch bei Abgang des Schnees, sich sogleich auf die Straße zu begeben, und Wasser, das er in Vertiefungen oder Leisen antrifft, unverzüglich abzuleiten.

 

§. 7.

Um dem Wasser so wenig als möglich einen Aufenthalt in der Straße zu gestatten, soll der Wegknecht das Wasser auf die beiden Seiten ableiten, und die, der Straße ebenso schädlichen, als dem Fohrwerk gefährlichen, und beschwerlichen Geleise fleißig einziehen. Versäumt er den zu diesem Geschäft günstigen Zeitpunkt, und die Leisen gefrieren ein, so hat er nun gleichwohl die Leise mit dem Spitz=Pickel aufzuhauen. Die gefrornen Schollen aber soll er bei Strafe nicht in die Straße, sondern in Haufen auf den Nebenweg bringen, bis es aufthaut, wo er sie sodann, wenn sie noch brauchbares Material enthalten, wieder in die Fahrbahn zu schaffen hat.

 

§. 8.

Um die Erzeugung der Geleise, welche hauptsächlich nur in einem übermäßigen Morast ihren Grund haben, auf alle Weise zu verhindern, hat der Wegknecht im Sommer bei trockener Witterung den Staub, bei nasser Witterung aber den Morast fleißig von der Straße zu schaffen, und sich hiezu der Krücke und abgestumpfter Besen, auch der Schaufel zu bedienen.

Den Staub sowohl, als den Morast, soll er an den Rand des Grabens auf Haufen setzen, den letztern aber an solchen Stellen, wo es ohne Schaden der daneben liegenden Güter geschehen kann, und wo die Straße dadurch nicht nach und nach gleichsam in einen Hohlweg verwandelt wird, alsbald über den Graben werfen.

 

§. 9.

Befindet sich die Straße in dem Zustand, daß das Deckmaterial zermalmt, und deßwegen das Einziehen der Geleise von keinem Nutzen mehr ist, so tritt der Fall ein, daß es durch die geschlagenen Vorraths=Steine, oder Kies, ersetzt werden muß.

Da es aber keineswegs gleichgültig ist, wann und auf welche Weise man die Steine oder den Kies in die Straße bringt, so wird es dem Wegknecht zur besonderen Pflicht gemacht, erst nach vorhergegangener völligen Reinigung der Straße vom Morast das besagte Material in dieselbe zu legen. Dieses darf jedoch nur bei feuchter keineswegs aber bei trockener Witterung, oder wenn der Boden hart oder gefroren ist, geschehen, indem sonst die Steine sich nicht verbinden und von dem Fuhrwerk nur unnütz zerdrückt würden.

 

§. 10.

Auch darf ohne höchste Noth nicht die ganze Breite der Straße mit Steinen oder Kies überschüttet, sondern es dürfen in der Regel blos die zurückgebliebenen Geleise ausgefüllt werden.

Jedes unordentliche Herumstreuen des Materials ist zwecklos, und für das Zugvieh sowohl, als das Fuhrwerk beschwerlich und schädlich.

 

§. 11.

Sind ganze Platten einer Straße oder Vertiefungen auszubessern, so darf auch dieses nur durch Aufschütten von so viel Material geschehen, als zur vollkommenen Einebnung und Ausbesserung der schadhaften Stellen nöthig ist.

 

§. 12.

Für die Straße im Verhältniß ihrer Breite bestimmte und einmal gegebene Wölbung hat der Wegknecht zu haften, und daher für ihre Erhaltung alle Sorge zu tragen. Sie geht verloren, wenn er zu viel oder zu wenig Conservations=Material darauf verwendet, auch wenn die Nebenwege zu hoch heranwachsen, oder wenn sie durch das Abheben allzuviel vielen Boden verlieren. Er hat dabei kein besseres Kennzeichen, als wenn er stets darauf sieht, daß die Bordsteine nicht unter dem Morast verloren gehen, doch auch nicht hoch hervorstehen, sondern nur stets sichtbar bleiben. Der Wegknecht hat daher stets darauf zu sehen, daß der von ihm auf Haufen geschlagene Staub oder Morast rein hinweggeschafft werde, und nicht das mindeste davon zurückbleibe.

Sollte es dennoch geschehen, und die Nebenwege zu hoch geworden seyn, so hat solche der Wegeknecht ohne die mindeste Vergütung wieder abzuheben und in Ordnung zu bringen.

Nimmt er aber bei diesem Geschäft allzuvielen Boden hinweg, so muß er denselben ebenfalls unentgeldlich wieder herbeibringen und den Nebenweg damit andecken. Läßt er sich hierin eine Nachläßigkeit zu Schulden kommen, so wird dem Fehler auf Kosten des Wegknechts abgeholfen.

 

§. 13.

Hat der Wegknecht eine Steige in seinem District, so soll er an dieser seinen Fleiß verdoppeln, die Steine daselbst noch kleiner, als auf der Ebene schlagen, die Rasten und Mulden, welche zum Ableiten des Wassers angelegt sind, fleißig, besonders nach jedem starken Regen, reinigen, und im Frühjahr, wenn Thauwetter eintritt, aufhauen, nicht weniger jedes Hinderniß beseitigen, welches den Ablauf in den Seiten=Gräben aufhalten könnte.

 

§. 14.

Damit der Wegknecht seinen Dienst ohne alle Hinderniß versehen könne, soll derselbe das hiezu nöthige Geschirr stets in gutem Zustand erhalten.

Folgende Stücke dürfen ihm niemals fehlen:
Ein Pickel, eine Haue, eine Schaufel, eine Krücke, zwei Schlegel, wovon der eine zum Vorschlagen, der andere zum Kleinschlagen gebraucht wird, und endlich ein Schalt= oder Schub=Karren, und auf Kiesstraßen ein Rechen.

 

§. 15.

Zu den Dienstverrichtungen eines Wegknechts gehört ferner die Aufsicht über alle an der Straße befindlichen, und zu ihr gehörenden Gegenstände, als: Brücken, Dohlen, Schranken, Bäume, Markungs=Grenz=Steine, Ober=Amts=Grenz=Stöcke, Wegweiser u. dergl.

Alles dieß hat der Wegknecht fleißig zu visitiren, und jeden auch den geringsten Schaden, den er entdeckt, sogleich seiner Orts=Obrigkeit anzuzeigen.

 

§. 16.

Auch haben die Wegknechte auf alle Excesse, welche an der Straße begangen werden, genau zu achten. Sie sollen sich daher mit der Weg=Ordnung vom 23. Oct. 1808 bekannt machen, um alle diejenigen, welche sich dagegen verfehlen, sogleich der betreffenden Orts=Obrigkeit, und bei der nächsten Visitation dem Wegmeister oder Weg=Inspektor zur Bestrafung anzeigen zu können.

Sieht der Wegknecht an der Straße einen Schaden verüben, und er kann überwiesen werden, daß er den Thäter desselben nicht sogleich angezeigt hat, so verfällt er selbst in das doppelte der auf den verübten Frevel gesetzten Strafe, mit welcher er ohne alle Schonung belegt werden wird.

Dagegen hat derselbe den 3ten Theil der Strafe als Anbring=Gebühr zu erheben, wenn er den Thäter zur Bestrafung angezeigt hat.

 

§. 17.

Jeder Wegknecht soll einen gesitteten Wandel führen, seinen Vorgesetzten mit der ihnen schuldigen Achtung begegnen, und sich auch gegen Fremde, wenn er auf der Straße arbeitet, mit Höflichkeit benehmen.

Sollte er seines Dienstes entlassen seyn wollen, so hätte er ein Vierteljahr zuvor denselben aufzukündigen.