BIBLIOTHECA AUGUSTANA

 

Wilhelm Weitling

1808 -1871

 

Die Menschheit, wie sie ist

und wie sie sein sollte

 

1839

 

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Viertes Kapitel.

 

Die industrielle Armee für die

allgemeinen Bundesarbeiten

 

Alle gesunde und kräftige Menschen sind verpflichtet, darin 3 Jahre zu arbeiten.

Die Arbeitszeit ist wie in den übrigen industriellen Zweigen, und die Dienstzeit ist von 15 bis 18 Jahren.

Sie wählen ihre Aufseher bis zu 100; die Uebrigen, sowie die Leiter der verschiedenen zu verrichtenden Arbeiten, welche wissenschaftliche Kenntnisse erfordern, werden aus dem Lehrfache besetzt.

Die Aufseher können nur aus Denen gewählt werden, welche nach ihrer Dienstzeit noch bei der Armee bleiben.

Außer der Arbeitszeit sind ihnen alle mögliche Unterrichtsanstalten offen, weswegen sie auch angehalten sind, während der dreijährigen Dienstzeit sich noch die Kenntniß eines beliebigen Geschäftes anzueignen, oder sich in dem Geschäfte zu vervollkommnen, in welchem sie sich schon vor ihrer Dienstzeit, oder noch in den Schulanstalten übten.

Jeder, der nach den verflossenen drei Jahren sich in keiner Sache Vorkenntniß erworben hat, ist verpflichtet, noch eine Zeitlang bei der Armee zu bleiben, kann aber dann als Aufseher gewählt werden.

Die Armee zerfällt in verschiedene Corps, deren jedes seine besondere Arbeit übernimmt.

Tritt bei irgend einem Corps Mangel an Freiwilligen ein, so entscheidet bei den vollzähligsten Corps das Loos, welche Glieder in die schwachen Corps abzugehen verpflichtet sind.

Jedes Glied kann alle 6 Monate verlangen, zu einem andern Corps verlegt zu werden.

Es giebt ein Ehrencorps, welches alle beschwerlichen Arbeiten freiwillig übernimmt. Wer darin ein Jahr freiwillig dient, ist der übrigen zwei Jahre entledigt.

Das Stimmrecht oder die Mündigkeit tritt nach Verlauf der verpflichteten Dienstzeit ein.

Bis dahin sind Alle ihren Obern pünktlichen Gehorsam, so wie früher ihren Eltern und Lehrern schuldig, was nämlich die Ausführung der zu liefernden Arbeiten betrifft.

Die industrielle Armee ist militärisch organisirt und steht unter der unmittelbaren Leitung des Senats. Sie wird in den Gegenden, wo sie arbeitet, bei den Familien einquartirt, zu welchem Zwecke sich in jedem Hause Fremdenzimmer befinden.

Ist ihre zu verrichtende Arbeit lange Zeit auf eine unbewohnte Gegend beschränkt, so errichtet sie daselbst für sich leichte Wohnungen.

Sie ist verpflichtet, alle Geschäfte zu übernehmen, welche ihr vom Senat bezeichnet werden.

Die vorzüglichsten Arbeiten, mit welchen sie sich beschäftigt, sind der Bergbau, die Errichtung von Eisenbahnen und Dämmen, der Bau von Kanälen, Straßen und Brücken, die Lichtung von Wäldern, die Trockenlegung von Sümpfen, die Urbarmachung bedeutender unfruchtbarer Strecken, der Transport der Wagen und Produkte, die Reinigung von Häfen, Straßen und Gebäuden, so wie die Colonisirung entfernter Länder.

Von der Zeit an, wo die Jugend in solcher Arbeit erstarkt, hört die bleiche, fieberhafte und kränkelnde Generation auf, und ein neuer Menschenschlag, stark an Geist und Körper, wird aus ihr erstehen.