Arbeitsfreistellung für die Betreuung kranker Kinder

 

Bei der Betreuung und Pflege eines kranken Kindes gibt es verschiedene Regelungen, die für eine Freistellung von der Arbeit beachtet werden müssen.

Für schwerstkranke Kinder gelten besondere Freistellungszeiten. Weitere Informationen hierzu und detaillierte Hinweise zu Vorangegangenem erhalten Sie im Merkblatt zur Arbeitsfreistellung bei der Betreuung kranker Kinder:

1. Angestellte des öffentlichen Dienstes

a) mit gesetzlicher Krankenversicherung

haben im Rahmen des § 45 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit in Höhe von 10 Tagen pro Kind und Kalenderjahr (Elternpaar: je Elternteil), bei mehreren Kindern erhöht sich die Anzahl der Tage auf 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Für Alleinerziehende gilt bei einem Kind die Obergrenze von 20 Tagen pro Kalenderjahr und bei mehreren Kindern höchstens 50 Tage.

Sie brauchen für die Tage, an denen Sie Ihr krankes Kind betreut haben eine ärztliche Bescheinigung, welche Sie an Ihre Krankenkasse schicken. Die Krankenkasse überweist Ihnen dann nach Prüfung im Anschluß das Kinderkrankengeld in der Höhe von 70 % des vorherigen Bruttoverdienstes jedoch maximal 90 % vom Nettoverdienst.

b) nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmer (freiwillig Versicherte, bzw. gesetzlich Versicherte, für deren Kinder kein Familienhilfeanspruch besteht)

haben einen unbezahlten Freistellungsanspruch in dem oben genannten geregelten Umfang des § 45 SGB V. Daneben besteht der tariflich bezahlte Freistellungsanspruch von 4 Tagen nach § 29 TV-L.

c) Beschäftigte mit höherem Einkommen

d.h. über der Versicherungspflichtgrenze haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 45 SGB V. Ihnen steht ein Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung von bis zu 4 Arbeitstagen gemäß § 29 TV-L zu.

Vorgehen

Bei Anspruch auf Freistellung nach § 45 SGB V, stellt der Beschäftigte einen Antrag (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) bei seiner zuständigen gesetzlichen Krankenkasse. Die Höhe dieses Krankengeldes entspricht dabei 70% des Bruttoverdienstes und maximal 90 % des Nettoverdienstes.

Wenn beide Elternteile gesetzlich versichert sind, auch bei unterschiedlichen Krankenkassen, können die Ansprüche gegenseitig übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Zustimmung des Arbeitgebers.

Dauert die Erkrankung des Kindes weiter an und steht kein Jahresurlaub mehr zur Verfügung, kann der Arbeitgeber Sonderurlaub gewähren, wenn dem keine dienstlichen Belange gegenüberstehen.

 Den Antrag finden Sie im Formular-Center der personalwirtschaftlichen Prozesse.

2. BeamtInnen

a) Jahreseinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze

BeamtInnen mit einem Jahreseinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Leistungen entsprechend der Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. 1a).

Abzuziehen von der Versicherungspflichtgrenze sind Zuschläge aufgrund des Familienstandes und Aufwandsentschädigungen.

D.h. BeamtInnen können in Höhe von 10 Tagen pro Kind und Kalenderjahr (Elternpaar: je Elternteil), bei mehreren Kindern erhöht sich die Anzahl der Tage auf 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr, freigestellt werden.

Für Alleinerziehende gilt bei einem Kind die Obergrenze von 20 Tagen pro Kalenderjahr und bei mehreren Kindern höchstens 50 Tage.

Die Bezüge werden während dieser Zeit weiter bezahlt. Bitte geben Sie das ärtzliche Attest in der Abteilung I Personal und Recht ab.

b) Jahreseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze

BeamtInnen mit einem Jahreseinkommen oberhalb der o.g. Versicherungspflichtgrenze erhalten eine Dienstbefreiung unter Weiterbezahlung der Dienstbezüge von bis zu 4 Arbeitstagen jährlich. Sonderregelungen (z.B. Dienstbefreiung unter Fortfall der Dienstbezüge) mit dem Dienstherrn sind möglich. Bitte geben Sie das ärtzliche Attest in der Abteilung I Personal und Recht ab.