Leistungen nach dem SGB II (ALG II und Sozialgeld)

Seit dem 01. Januar 2005 regelt das Sozialgesetzbuch II (SGB II) die Leistungen zur Grundsicherung.

Studierende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben nach SGB XII, § 7, Abs. 5 keinen Anspruch auf ALG II und Sozialgeld. Ob eine konkrete Förderung auch tatsächlich erfolgt ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.

Für schwangere Studierende, studierende Eltern und deren Kinder bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

Beurlaubung vom Studium

Eine Beurlaubung ist nach den jeweiligen Regelungen der Hochschulgesetze der Länder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Daneben können Studierende nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beurlaubt werden. Werden während einer solchen Beurlaubung nach Satz 2 im Einzelfall nach dem jeweiligen Prüfungsrecht ausnahmsweise zulässige Prüfungen erbracht, z.B. um ein Studienmodul abschließen zu können, steht dies einem Bezug von Leistungen nach dem SGB II während der Zeit der Beurlaubung nicht entgegen. (Stand: März 2021)

Härtefallregelung

In besonderen Härtefällen kann gem. § 7 Abs. 5 SGB II Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens gewährt werden. Ein Härtefall ist beispielsweise gegeben, wenn weder der Studierende, noch die unterhaltspflichtigen Eltern, noch der Kindsvater aus eigenen Mitteln die Kosten aufbringen kann, die durch den besonderen Bedarf einer Schwangerschaft entstehen.

Mehrbedarfe und einmalige Leistungen

Der Ausschluss von ALG II für (nicht beurlaubte) Studierende bezieht sich nur auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Nicht ausgeschlossen dagegen sind Bedarfe, die sich aus besonderen Lebensumständen ergeben. Demnach hat eine immatrikulierte Studentin, die schwanger ist oder alleine ein Kleinkind betreut, auch wenn sie BAföG bezieht, Anspruch auf folgende Mehrbedarfszuschläge:

  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II) haben Anspruch auf 17 % des Regelsatzes, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf vorliegt (§30 Abs. 2 SGB XII)
  • Alleinerziehende, die mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kindern unter sechsen Jahren zusammenlebe, können einen Mehrbedarf von 36 % des Regelsatzes beanspruchen (§ 21 Abs. 3 SGB II)
  • Alleinerziehende, deren Kinder die die zuvor genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können einen Mehrbedarf von 12 % des Regelsatzes anmelden (§ 30 Abs. 3 SGB XII)
  • Einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung für das Baby (§ 23 Abs. 3 SGB II)

Sozialgeld

Der Leistungsausschluss für Studierende gilt nicht für ihre hilfebedürftigen Familienangehörigen, wie z.B. für das minderjährige Kind, wenn dessen Einkommen (Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss) den Bedarf nach SGB II nicht übersteigt. Studierende Eltern können für ihre unter 15-jährigen Kinder das sogenannte Sozialgeld (§ 28 SGB II) beziehen.

Dieses Sozialgeld beinhaltet

  • für Kinder von 0-5 Jahren einen Regelsatz von 219 €
  • für Kinder von 6-13 Jahren 251 € und
  • für Jugendliche von 14-17 Jahren 287 €

Weitere Informationen unter:

Agentur für Arbeit Augsburg

Wertachstr. 28

86153 Augsburg

Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min

Telefon: 

+49 1801 555111